Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/21/2113-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.21.2113.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 10.6.2026, ***, betreffend Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren darüber hinaus beantragt,a) die vollständige Vorlage und Offenlegung aller behördlichen und melderseitigen Datensätze zum behaupteten Chatinhalt vom 21:37 Uhr anzuordnen, sowie b) die Landespolizeidirektion Tirol zu verpflichten, einen formellen Feststellungsbescheid über die unvollständige Auskunft (***) zu erlassen, werden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit E-Mail vom 14.5.2026 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Landespolizeidirektion Tirol Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz vom 12.5.2026. Das Begehren umfasste folgende Fragen:
„Wann der Notruf bei der Landesleitzentrale Tirol einging;
Wer die Meldung erstattete;
Welchen konkreten Inhalt die Meldung hatte;
Welche Anordnungen, Einsatzaufträge und sonstigen Veranlassungen getroffen wurden;
Welche Leitstellenprotokolle, Einsatzdokumentationen und sonstigen Aufzeichnungen hierzu vorhanden sind.“
Mit Schreiben vom 10.6.2026, ***, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein teilweise geschwärztes Einsatzprotokoll des Einsatzleit- und Kommunikationssystems der Landespolizeidirektion („ELKOS“). Gleichzeitig wurde ausgeführt, hinsichtlich der nicht erteilten Information werde ein Bescheid ergehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.6.2026 wurde dem Antrag auf Offenlegung der personenbezogenen Daten des Meldungslegers bzw der Meldungslegerin zum Einsatz vom 12.5.2026 nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Information mit den Geheimhaltungsinteressen des Anrufers überwögen dessen schutzwürdige Interessen.
B. Beschwerde
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2.7.2026 fristgerecht folgende Beschwerde:
„Fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu folgenden Geschäftszahlen der behördlichen Erledigungen:
1. Bescheid vom 10.06.2026, GZ: ***
2. Auskunft vom 10.06.2026, GZ: ***
Hiermit erhebt die Beschwerdeführerin AA Beschwerde gegen den mit 10.06.2026 datierten, elektronisch signierten als auch am selben Tag elektronisch zugestellten Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol mit der Geschäftszahl *** und die zugleich zugestellte Auskunft selbiger Behörde mit der Geschäftszahl ***:
1. BESCHWERDE gegen den Bescheid (GZ: ***)
2. ANTRAG AUF BESCHEIDERLASSUNG wegen unvollständiger Auskunft (GZ: ***)
I. Sachverhalt und Richtigstellung des Protokolls (Aktenlage)
Die belangte Behörde (LPD Tirol) hat auf meine Eingabe vom 15.05.2026 um 09:30 Uhr (von der Behörde in der Auskunft irrtümlich mit 14.05.2026 datiert) am 10.06.2026 zweigleisig geantwortet.
Mit bezeichnetem Bescheid wurde das Begehren auf Offenlegung der Identität des Meldungslegers abgewiesen. Mit einer bloßen „Auskunft“ wurde das geschwärzte ELKOS-Einsatzprotokoll übermittelt und festgestellt, eine weitere Bescheiderlassung sei nicht nötig. Dies wird hiermit als unzulässig zurückgewiesen; ich halte mein ursprüngliches Begehren vollumfänglich aufrecht.
Die Einschreiterin bestreitet ausdrücklich, dem Meldungsleger – Ihrem Sohn BB jemals eine elektronische Nachricht (WhatsApp) übermittelt zu haben, welche die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 TKG für eine Handyortung erfüllt hätte.
Aus dem übermittelten ELKOS-Protokoll (Einsatznummer ***) geht bei genauer Analyse hervor, dass der Melder beim Notruf zwei völlig verschiedene elektronische Nachrichten und Zeitpunkte behauptet hat:
1. Eine angebliche WhatsApp-Nachricht vom Vortag (11.05.2026) um 21:37 Uhr, in welcher Suizidabsichten geäußert worden seien. Bezüglich dieser Nachricht ist im behördlichen Protokoll keine Löschung vermerkt. Sie müsste demnach im Original auf dem Endgerät des Melders vorhanden sein.
2. Der tatsächliche Notruf (Anruf) des Melders bei der Landesleitzentrale erfolgte erst 3 Stunden und 48 Minuten später am 12.05.2026 um 01:25:00 Uhr.
Bei diesem Telefonat behauptete der Melder ergänzend, ich hätte um 22:51 Uhr das letzte Mal geschrieben. Erst bezüglich dieser späteren Nachricht ist im Protokoll vermerkt: „diese Nachricht hat sie aber sofort gelöscht“.
Auf Basis dieser unüberprüften Angaben wurde um 01:31:26 Uhr eine manuelle Standortabfrage (Handyortung) durchgeführt. Der Einsatzort wurde im Protokoll unnachvollziehbarer Weise mit Adresse 2, **** Z angegeben.
Um 02:24:12 Uhr wurde im Protokoll durch die Beamten vor Ort rechtsverbindlich eingetragen: „Dame konnte an der Adresse 1 angetroffen werden (...). Äußerte keine Suizidgedanken und machte auch sonst keinen schlechten Eindruck. Kein Grund, EE“.
Vom angeblichen Ankündigen eines Selbstmordes (21:37 Uhr) bis zum tatsächlichen Eintreffen der Exekutive (02:24:12 Uhr) vergingen exakt 4 Stunden und 47 Minuten.
Dieser massive Zeitverzug schließt das für § 124 TKG zwingende Tatbestandsmerkmal eines akuten Notfalls oder einer Gefahr im Verzug ex ante rechtlich vollkommen aus. Ein Zuwarten über fast fünf Stunden widerlegt jede behördliche Argumentation einer unaufschiebbaren, lebensrettenden Notortung.
Die Beschwerdeführerin moniert hierzu folgende wesentliche Punkte:
1. Zwischen der behaupteten Nachricht (21:37 Uhr) und dem tatsächlichen Notrufeingang (01:25:00 Uhr) liegt ein massiver Zeitverzug von knapp vier Stunden. Es ist logisch und rechtlich nicht nachvollziehbar, dass bei einer angeblich akuten Lebensgefahr zuerst knapp vier Stunden mit der Alarmierung zugewartet wird, und die Behörde im Anschluss ohne Kontrollanruf eine Umkreissuche einleitet obwohl sowohl die Behörde, als auch der Meldungsleger BB (Sohn der Angezeigten) den Wohnort der angeblich suizidal gefährdeten kennt.
2. Da die angebliche Nachricht von 21:37 Uhr laut Aktenlage nicht gelöscht wurde, hättte der Melder diese physisch vorlegen müssen. Die Behauptung bezüglich der Nachricht von 22:51 Uhr („sofort gelöscht“) stellt eine reine Schutzbehauptung dar.
3. Es besteht ein umfassendes Auskunftsrecht nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO und § 44 Datenschutzgesetz (DSG), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) sowie das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) der unrichtigen behördlichen Sachverhaltsdaten.
II. Begründung zur Bescheid Beschwerde
Die Abweisung der Namensnennung des Melders wird mit dessen Datenschutz und einem Widerspruch nach § 10 IFG begründet. Dies ist materiell und formal rechtswidrig:
1. Fehlende Prüfung nach Spezialgesetzen (Art. 15 DSGVO / § 124 TKG):
Die Behörde hat mein Begehren ausschließlich nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beurteilt. Mein Antrag stützt sich jedoch primär auf Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO. Als Betroffene einer staatlichen Geodaten-Überwachung habe ich ein absolut vorrangiges Recht auf Auskunft über die Herkunft und Quelle meiner verarbeiteten Daten. Ein Widerspruch nach nationalem Recht (§ 10 IFG) kann dieses unionsrechtliche Betroffenenrecht nicht aushebeln.
2. Fehlende Tatbestandsvoraussetzungen nach § 124 Abs. 1 lit. b TKG 2021:
Die Bestimmung verlangt einen akuten Notfall. Der nachgewiesene Zeitverzug von fast vier Stunden zwischen der behaupteten Nachricht und dem Anruf schließt die Akutheit ex ante rechtlich aus. Die Ortung meiner sensiblen Geodaten war somit mangels gesetzlicher Basis rechtswidrig.
3. Fehlhafte Interessenabwägung (Art. 6 EMRK):
Ich befinde mich in einem anhängigen Obsorgeverfahren betreffend meine minderjährige Tochter CC (geb. XX.XX.XXXX) sowie in einem nahenden Scheidungsanfechtungsverfahren. Dies ist bereits der zweite schwerwiegende Fall einer unbegründeten, durch meine eigenen Kinder initiierten Fahndung, um mich (und im 1. Fall auch meinen Partner) im Zuge des Obsorge- Kindesunterhalts- und Eigentumstreits systematisch zu diskreditieren.
Ich verweise in diesem Kontext explizit auf den Vorfall vom 03.02.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Y: Dort wurde durch meine Tochter DD eine wissentlich falsche Notrufmeldung abgesetzt, bei welcher auch mein Freund vorsätzlich falsch belastet wurde. Zur Untermauerung ihrer Falschmeldung gab DD sogar die Landesbediensteten EE und FF wissentlich falsch als Zeuginnen an.
Angesichts dieses wiederholten, gezielten Missbrauchs von staatlichen Notrufeinrichtungen zu diffamierenden Zwecken wiegt mein Recht auf ein faires Verfahren und effektive Rechtsverteidigung (Art. 6 EMRK) rechtlich ungleich schwerer als das ohnehin nicht vorhandene Anonymitätsinteresse eines mir namentlich bekannten und mit mir im engsten Verwandtschaftsverhältnis stehenden Sohns/Melders, der eine unberechtigte behördliche Fehlreaktion und einen Vorgang ausgelöst hat, dessen rechtliche Unzulässigkeit hinsichtlich des Zugriffs auf meine sensiblen Geodaten vom Landesverwaltungsgericht festzustellen sein wird.
III. Begründung zum Antrag auf Bescheiderlassung wegen unvollständiger Auskunft
In der Auskunft (GZ: ***) erklärt die Behörde mein Auskunftsbegehren für erledigt und verweist auf einen negativen Bescheid über die restlichen Punkte. Auch dies erscheint rechtswidrig:
1. Unvollständigkeit der Datenbestände: Die Behörde blieb die Beantwortung schuldig, ob der konkrete Text der angeblichen Nachricht von 21:37 Uhr gesichert wurde und welche genauen technischen Daten über die TKG-Schnittstelle abgefragt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat eine Behörde bei unvollständiger Auskunftserteilung einen feststellenden Bescheid zu erlassen.
2. Fehlinterpretation des § 124 Abs. 5 TKG: Die Behörde behauptet im Schreiben, für den fehlerhaften/deaktivierten Informationslink in der Ortungs-SMS sei ausschließlich mein Provider verantwortlich. Dies verkennt § 124 Abs. 5 TKG 2021. Die datenschutzrechtliche Letztverantwortung für das Bereitstellen einer korrekten Kontaktinformation an den Endnutzer verbleibt bei der abfragenden Sicherheitsbehörde. Auch hierüber ergeht der Antrag bescheidmäßig abzusprechen.
Die Einschreiterin wird ihr Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde u.a. nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz gesondert ausüben.
IV. Anträge
Die Einschreiterin stellt an das Landesverwaltungsgericht Tirol sowie an die belangte Behörde die folgenden unverkürzten und komprimierten
A n t r ä g e :
1. das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumen;
2. das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den bekämpften Bescheid (GZ: ***) ersatzlos aufheben und in der Sache selbst entscheiden (reformatorische Entscheidung), indem meinen Begehren vom 15.05.2026 vollinhaltlich stattzugeben und die LPD Tirol direkt zu verpflichten ist.
3. für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in der Sache selbst entscheidet, den bekämpften Bescheid wegen schwerer Feststellungsmängel und der Verletzung von Spezialverfahrensrechten (Art. 15 DSGVO) aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die LPD Tirol zurückzuweisen;
4. im Zuge der materiellen Wahrheitsfindung und Sachverhaltsfeststellung die vollständige Vorlage und Offenlegung aller behördlichen und melderseitigen Datensätze zum behaupteten Chatinhalt vom 11.05.2026 (21:37 Uhr) anzuordnen, um der Beschwerdeführerin den verfassungsrechtlich gebotenen Negativbeweis darüber zu ermöglichen, dass eine solche suizidale Ankündigung ihrerseits tatsächlich zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat;
5. die LPD Tirol zu verpflichten, einen formellen Feststellungsbescheid über die unvollständige Auskunft (GZ: ***) zu erlassen, um den Rechtsweg hinsichtlich der technischen TKG-Abfragedaten und der verfehlten Transparenzpflichten vollumfänglich zu eröffnen.“
E. Weiteres Verfahren
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz vom 12.5.2026.
Dem Einsatz lag zugrunde, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin telefonisch an die Landesleitzentrale der Landespolizeidirektion Tirol wandte und mitteilte, von seiner Mutter, nämlich der Beschwerdeführerin, WhatsApp-Nachrichten mit Suizidankündigung erhalten zu haben. In der Folge suchten Polizeibeamte die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse auf.
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Einsatzprotokoll ELKOS teilweise geschwärzt. Unkenntlich gemacht wurden ausschließlich der Name und die Telefonnummer jener Person, die den Polizeieinsatz telefonisch veranlasst hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde ausschließlich über die Nichtoffenlegung des Namens des Melders ab.
Der Beschwerdeführerin war die Identität des Anrufers bereits bekannt.
III.Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang zu Informationen, dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.6.2026, ***, dem angefochtenen Bescheid vom 10.6.2026, ***, sowie aus der Beschwerde vom 22.5.2026.
Dass der Beschwerdeführerin das Einsatzprotokoll teilweise geschwärzt übermittelt wurde und dass sich die Schwärzung auf den Namen und die Telefonnummer des Melders bezog, ergibt sich unmittelbar aus dem Schreiben vom 10.6.2026, ***, in Verbindung mit dem vorgelegten geschwärzten Einsatzprotokoll.
Dass mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Nichtoffenlegung des Namens des Melders abgesprochen wurde, folgt eindeutig aus dessen Spruch und Begründung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Identität des Anrufers bereits bekannt war, gründet sich auf ihre eigenen Angaben. Bereits in ihrem Informationsbegehren führte sie aus, dass ihr vor Ort mitgeteilt worden sei, ihr Sohn habe die Polizei verständigt, weil er sich Sorgen um sie mache. In der Beschwerde bezeichnete sie ihren Sohn erneut ausdrücklich als jene Person, von der die Meldung ausgegangen sei. Diese Angaben sind in sich schlüssig und lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin die Identität des Melders bekannt war. Es handelt sich dabei nicht bloß um eine Vermutung oder Schlussfolgerung des Gerichts, sondern um einen Umstand, der sich unmittelbar aus den eigenen Schriftsätzen der Beschwerdeführerin ergibt. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben.
IV.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 22.5.2026, ***. Mit diesem wurde allein darüber abgesprochen, dass der Zugang zur Information hinsichtlich der Offenlegung des im bereits übermittelten Einsatzprotokoll geschwärzten Namens des Melders nicht gewährt wird. Streitgegenstand ist daher nicht das Einsatzprotokoll als solches, sondern nur mehr die Frage, wer die Meldung erstattete.
Dass ein Informationszugang auch bloß teilweise gewährt werden kann, ergibt sich aus§ 9 Abs 2 IFG. Danach ist die Information insoweit zu erteilen, als das Recht auf Information nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Information besteht, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Die Bestimmung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein Informationsbegehren nicht insgesamt scheitern soll, wenn sich Geheimhaltungs- oder sonstige Verweigerungsgründe nur auf einzelne Teile der begehrten Information beziehen. In der Literatur wird dazu hervorgehoben, dass die erforderliche Teilbarkeit insbesondere durch Schwärzung oder sonstige Anonymisierung hergestellt werden kann; bei personenbezogenen Angaben ist dies der typische Anwendungsfall (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 17).
Die belangte Behörde hat dem Informationsbegehren daher zunächst dadurch entsprochen, dass sie das Einsatzprotokoll unter Schwärzung des Namens und der Telefonnummer des Melders übermittelt hat. Zu prüfen bleibt nur, ob hinsichtlich des geschwärzten Namens ein weitergehender Informationsanspruch besteht oder ob dem verbleibenden Begehren die Missbrauchsschranke des § 9 Abs 3 IFG entgegensteht.
B. Offenbar missbräuchliches Informationsbegehren
Nach § 9 Abs 3 erster Fall IFG ist der Zugang zu einer Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag offenbar missbräuchlich erfolgt.
Für die Auslegung dieses Tatbestands knüpfen sowohl die Materialien als auch die Kommentarliteratur an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur offenkundigen Mutwilligkeit nach dem Auskunftspflichtrecht an. Dieser Rückgriff ist methodisch naheliegend, weil § 9 Abs 3 IFG die frühere mutwilligkeitsbezogene Schrankenklausel funktional fortführt (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 18; Miernicki, IFG § 9 K14; AB 2420 BlgNR 27. GP, 22).
Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Behörde im Bewusstsein der Grundlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit oder Zwecklosigkeit des Begehrens in Anspruch genommen wird oder die Antragstellung bloß der Behelligung der Behörde dient. Die bewusste Aussichtslosigkeit des Begehrens bildet dabei eine eigenständige Fallgruppe, während ein Vorgehen aus bloßer Behelligungsabsicht als Mutwilligkeit im engeren Sinn anzusehen ist. Beiden Fallgruppen ist gemeinsam, dass ein dem IFG entsprechendes konkretes Informationsinteresse fehlt (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 9 Rz 23 unter Verweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; Miernicki, IFG § 9 K14). Maßgeblich ist insoweit der Zweck des Informationsrechts, das dem Gewinn von Informationen dient, über die der Informationswerber noch nicht verfügt (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205).
Aussichtslos beziehungsweise zweckwidrig ist ein Informationsbegehren insbesondere dann, wenn damit bewusst Zwecke verfolgt werden, die zwar für sich genommen berechtigt sein mögen, jedoch nicht im Wege des Informationsfreiheitsrechts durchgesetzt werden können. Missbräuchlichkeit im engeren Sinn liegt demgegenüber vor, wenn aus dem Begehren verpönte Interessen hervortreten, die nicht als berechtigte Informationsinteressen anerkannt werden können, insbesondere wenn die Antragstellung bloß der Behelligung dient (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 9 Rz 24f). Ein fehlendes Auskunftsinteresse kann insbesondere dann vorliegen, wenn Tatsachen abgefragt werden, die dem Informationswerber ohnehin bekannt sind, bereits mitgeteilt wurden oder banal sind. Die Annahme von Mutwilligkeit kann jedoch nicht allein auf das Fehlen eines solchen Interesses gestützt werden, sondern ist aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände abzuleiten (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 19)
C. Kein Informationsgewinn bei bereits bekannter Tatsache
Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass das Informationsfreiheitsrecht auf Wissensverschaffung gerichtet ist, nicht aber auf die bloße amtliche Bestätigung bereits bekannten Wissens. Eben daran knüpft die einschlägige Rechtsprechung zur Mutwilligkeit an. Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind; dient das Ersuchen nicht dazu, Wissen zu vermitteln, sondern nur dazu, bereits geläufiges Wissen zu bestätigen, ist es als missbräuchlich anzusehen (Miernicki, IFG § 9 E18 unter Hinweis aufVwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; ebenso Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 19).
Diese Linie fügt sich in die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Zweckbestimmung des Informationsrechts ein. Der Begriff der Zwecklosigkeit ist danach spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu verstehen, denen die Auskunftspflicht dient, nämlich dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt (VwGH 16.12.2025,Ra 2024/07/0205, Ra 2024/07/0205). Fehlt ein solcher Informationsgewinn, weil die begehrte Tatsache bereits bekannt ist, wird das Informationsrecht zweckwidrig in Anspruch genommen.
Genau das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Identität des Anrufers bereits bekannt war. Das ergibt sich nicht bloß aus einer Vermutung, sondern aus ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde. Sie bezeichnet dort selbst ihren Sohn als jene Person, die die Polizei verständigt habe. Hinzu kommt, dass ihr nach den Feststellungen vor Ort mehrfach erklärt wurde, die Erhebungen erfolgten deshalb, weil sich ihr Sohn Sorgen um sie mache. Damit ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gerade jene Person bereits kannte, die den Anruf getätigt hat.
Die begehrte Mitteilung des Namens des Anrufers könnte ihr daher keinen zusätzlichen Wissensgewinn vermitteln. Sie würde lediglich dokumentarisch bestätigen, was der Beschwerdeführerin ohnehin bereits kennt. Ein solches Begehren dient nicht mehr dem Zugang zu neuer Information, sondern der Erlangung einer amtlichen Bestätigung eines bereits bekannten Umstands. Dafür ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht bestimmt.
D. Erfordernis der Offenbarkeit
Hinzu kommt, dass § 9 Abs 3 IFG nicht irgendeinen, sondern einen offenbar missbräuchlichen Antrag voraussetzt. Nach der Kommentarliteratur muss die Missbräuchlichkeit für jedermann aus der Aktenlage leicht erkennbar sein, ohne dass komplizierte Würdigungen von Verfahrensergebnissen vorzunehmen sind (Miernicki, IFG § 9 K14; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 18). Die Missbräuchlichkeit muss durch das Informationsbegehren, insbesondere durch dessen Formulierung, allenfalls auch durch vorherige Anfragen, eindeutig zum Ausdruck gebracht und damit für die informationspflichtige Stelle offenbar geworden sein; sie müsse für einen verständigen und prinzipiell informationsbereiten Organwalter aus der Aktenlage leicht zu erkennen sein (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 9 Rz 22).
Fehlen entsprechende Hinweise auf ein missbräuchliches Vorgehen, kommt eine Abweisung nach § 9 Abs 3 IFG nicht in Betracht; ein bloßer Verdacht genügt nicht. Ein noch nicht hinreichend evidenter Eindruck wäre vielmehr zunächst durch eine Aufforderung zur Konkretisierung oder Verbesserung des Begehrens zu erhärten (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 9 Rz 22 unter Hinweis auf VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026). Im vorliegenden Fall bedarf es eines solchen Zwischenschritts jedoch nicht, weil sich die bestehende Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Identität des Melders bereits unmittelbar aus ihren eigenen Schriftsätzen ergibt.
Gerade das trifft hier zu. Die Zwecklosigkeit des noch offenen Begehrens ist aus der Aktenlage leicht erkennbar. Es bedarf keiner weitergehenden Beweisaufnahme und keiner schwierigen Schlussfolgerungen. Die Missbräuchlichkeit ist daher im Sinn des § 9 Abs 3 IFG offenbar.
Tragend ist hier, dass hinsichtlich des konkret noch begehrten Namens kein dem Informationsfreiheitsgesetz entsprechender Informationsgewinn mehr eintreten kann.
E. Ergebnis
Liegt ein offenbar missbräuchliches Informationsbegehren vor, ist der Zugang zur Information nach § 9 Abs 3 IFG nicht zu gewähren. Eine zusätzliche Interessenabwägung findet insoweit nicht statt (Miernicki, IFG § 9 K13). Da die Beschwerdeführerin den Namen des Melders kennt, war das auf diese Offenlegung gerichtete Begehren daher als offenbar missbräuchlich zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet.
F. Zu den darüber hinaus gestellten Anträgen
Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren darüber hinaus beantragt, die vollständige Vorlage und Offenlegung aller behördlichen und melderseitigen Datensätze zum behaupteten Chatinhalt anzuordnen, fehlt es an einem tauglichen Verfahrensgegenstand. Über ein derartiges Begehren wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, erstmals über weitere, vom behördlichen Verfahren nicht erfasste Informationsbegehren abzusprechen (VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0194).
Dasselbe gilt für das Begehren, die belangte Behörde zur Erlassung eines formellen Feststellungsbescheides über die behauptet unvollständige Auskunft zu verpflichten. Auch darüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Ein solcher Antrag ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
G. Zum sonstigen Beschwerdevorbringen
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf datenschutzrechtliche Ansprüche, auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Standortabfrage oder auf Berichtigungs- und Löschungsansprüche stützt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Fragen waren nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und sind daher auch nicht Sache des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zu entscheiden ist hier ausschließlich, ob hinsichtlich des im Einsatzprotokoll geschwärzten Namens ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht.
E. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die zu lösende Rechtsfrage auf dieser Grundlage beantwortet werden kann. Streitentscheidend ist ausschließlich, ob das Mitteilung des Namens gerichtete Begehren nach § 9 Abs 3 IFG als offenbar missbräuchlich zu beurteilen ist. Dazu bedurfte es keiner weiteren mündlichen Erörterung.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 3 IFG sowie der dazu heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur offenbaren Mutwilligkeit von Informations- bzw Auskunftsbegehren.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)