Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/2465-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.2465.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 23.12.2024 – 21.01.2025
Ort: **** X, Adresse 2
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2021 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2021), BGBl. II Nr. 111/2010 (Auskunftspflichtige Erhebung MIKROZENSUS), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und –jahre zu erstellen.
Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 der oben genannten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 BGBl. II Nr. 111/2010 mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 06.05.2024 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, gegenüber der Bundesanstalt Auskunft zu erteilen. Sie sind ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 04.11.2024 (nachweislich zugestellt am 08.11.2024) unter Setzung einer Nachfrist bis 22.12.2024 zumindest bis zum 21.01.2024 nicht nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (EFS 10 Tage 21 Stunden) verhängt.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit die Teilnahme am Mikrozensus, auch nicht in der dritten Befragungsrunde verweigert hätte.
Sie sei am 06. Mai 2024 informiert worden, dass die Adresse X Adresse 2 für den Mikrozensus ausgewählt worden sei und dass sie an der Mikrozensus-Erhebung teilnehmen solle. Die Beschwerdeführerin habe mit drei Schreiben, ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Mikrozensus erklärt und um Übermittlung der Fragebögen ersucht. Die Statistik Austria habe aber mitgeteilt, dass sie dem Wunsch nach einer schriftlichen Beantwortung nicht nachkommen können, da gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 idgF § 7 Abs 5 diese nicht vorgesehen sei.
Am 02. September 2024 sei die Beschwerdeführerin telefonisch von der Statistik Austria kontaktier worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie nunmehr an der zweiten Runde teilnehmen könne und dass ihr die Unterlagen zugesendet werden würden. Aufgrund einer längeren Ortsabwesenheit habe man sich auf eine elektronische Zustellung geeinigt (Onlinezustellung). Am 05.09.2024 habe aber dann die Statistik Austria per SMS mitgeteilt, die Statistik Austria könne der Beschwerdeführerin die Unterlagen doch nicht zusenden und es sei zwingend eine persönliche Erhebung in ihren Privaträumlichkeiten notwendig.
Die belangte Behörde versteife sich auf den (falschen) Rechtsstandpunkt, dass entweder eine persönliche Befragung in den Privaträumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattzufinden habe, oder aber ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sei. Wie bereits vorgebracht, wurden die Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung der ersten und zweiten Befragungsrunde bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingestellt.
Betreffend die dritte Befragungsrunde habe die belangte Behörde eine Strafverfügung erlassen und habe dort der Beschwerdeführerin folgende Tat zur Last gelegt, dass sie gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 06.05.2024 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert worden sei, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sei ihrer Auskunftspflicht im 4. Quartal 2024 trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 04.11.2024 (nachweislich zugestellt am 08.11.2024) und unter Setzung einer Nachfrist bis 22.12.2024 zumindest bis zum 21.01.2024 nicht nachgekommen.
Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis habe die Erstbehörde eine Änderung des Spruchs dahingehend vorgenommen, als ihr vorgeworfen wurde, sie sei ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 04.11.2024 (nachweislich zugestellt am 08.11.2024) unter Setzung einer Nachfrist bis 22.12.2024 zumindest bis zum 21.01.2024 nicht nachgekommen. Eine derartige Neufassung des Spruches sei nicht zulässig. Einer solchen Spruchänderung und damit Verfolgung der Beschwerdeführerin stehe aufgrund des geänderten Vorwurfes auch die Verfolgungsverjährung entgegen. Es werde nunmehr vorgeworfen, die Beschwerdeführerin habe ganz allgemein die Teilnahme am Mikrozensus verweigert. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der belangten Behörde die Änderung des Spruches und die Verfolgung der Beschwerdeführerin zustehe, habe die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Tat nicht begangen. Die Behörde halte der Beschwerdeführerin nämlich nunmehr vor, sie sei ihrer Auskunftspflicht ganz allgemein nicht nachgekommen. Im Übrigen decke sich die Neufassung des Spruches (erneut) nicht mit dem Tatvorwurf, weshalb auch aus diesem Grund infolge Verletzung des § 44a Z1 VStG das Verfahren einzustellen sei.
Weiters wird vorgebracht, dass die Statistik Austria private Räumlichkeiten nur dann betreten dürfe, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gemäß § 9 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 Bundesstatistikgesetz 2000 bestehe. Eine bloße Verordnung nach § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. könne eine solche Ermächtigung nicht begründen. Die maßgebliche Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 enthalte zudem keine Ermächtigung zum Betreten privater Räumlichkeiten. Das Betreten sei daher weder durch diese Verordnung noch durch einen unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt oder ein Bundesgesetz gedeckt. Der Beschwerdeführerin könne folglich kein Verstoß gegen eine entsprechende Duldungspflicht vorgeworfen werden.
Weiters werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Verordnung selbstverständlich als Hoheitsakt anerkenne. Sie bestreite lediglich, dass diese eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Betreten ihrer privaten Räumlichkeiten darstelle. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde beruhe daher entweder auf einem Missverständnis oder darauf, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Schließlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Betreten der Wohnung in das durch Art. 9 StGG und Art. 8 EMRK geschützte Hausrecht bzw. Privatleben eingreife. Ein solcher Grundrechtseingriff bedürfe einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage und einer Interessenabwägung. Da zudem alternative und weniger eingriffsintensive Erhebungsmethoden zur Verfügung stünden und die Beschwerdeführerin sich zu deren Nutzung bereit erklärt habe, sei das Betreten ihrer privaten Räumlichkeiten nicht gerechtfertigt.
Ein Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin scheide aus, wenn gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen, die zum selben gewünschten Ergebnis führen, das Grundrecht jedoch nicht berühren. Die Erhebung der Daten durch Zusendung schriftlicher Fragebögen und Retournierung der ausgefüllten Formulare würden der Erhebung Face-to-Face gleich stehen. Der Statistik Austria sei sohin ein gewisses Ermessen eingeräumt, allerdings sei sie in der Wahl der Instrumente nicht völlig frei.
Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde habe diese Einvernahme unterlassen. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin einvernommen, wäre sie zur Überzeugung gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung in Wahrheit nicht vorliege. Die belangte Behörde wäre außerdem zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführerin kein Verschulden zur Last zu legen ist.
Die Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren gern § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 einstellen, in eventu
3. die Höhe der Strafe auf den angemessenen Betrag 0 herabsetzen, in eventu
4. allenfalls eine Ermahnung aussprechen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt, insbesondere in die Anzeige der Statistik Austria vom 22.1.2025, in das Schreiben des Mikrozensus an die Beschwerdeführerin vom 6.5.2025 und vom 4.11.2025, in das Schreiben der Statistik Austria vom 21.3.2025 und in das Beschwerdevorbringen.
Nach Anberaumung einer Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.7.2026 wurde mit Eingabe der Beschwerdeführerin 1.7.2026 auf die Durchführung der auf den 31.7.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 06.05.2024 informierte die Bundesanstalt Statistik Österreich die Beschwerdeführerin, dass die von ihrem Haushalt bewohnte Adresse Teil der Mikrozensus-Erhebung ist und die Teilnahme gesetzlich verpflichtend ist. Sie wurde aufgefordert, telefonisch einen persönlichen Erstbefragungstermin in der Woche vom 20.05.2024 bis 23.06.2024 an ihrer Wohnadresse oder an einem vereinbarten Treffpunkt zu vereinbaren und für diese Befragung Unterlagen vorzubereiten. Weiters wurden Folgebefragungen, unter anderem (zuletzt) für die Woche vom 19.05.2025 bis 25.05.2025 (letztmögliche Befragungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung: 22.06.2025), angekündigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich rechtlich verpflichtet ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren, falls bis 23.06.2024 keine Auskunft erfolgt.
Mit Schreiben vom 04.11.2024 informierte die Bundesanstalt Statistik Österreich die Beschwerdeführerin erneut, dass die von ihrem Haushalt bewohnte Adresse Teil der Mikrozensus-Erhebung ist und die Teilnahme gesetzlich verpflichtend ist. Sie wurde erneut aufgefordert, telefonisch einen persönlichen Erstbefragungstermin in der Woche vom 18.11.2024 bis 22.12.2024 an ihrer Wohnadresse oder an einem vereinbarten Treffpunkt zu vereinbaren und für diese Befragung Unterlagen vorzubereiten. Weiters wurden Folgebefragungen, unter anderem (zuletzt) für die Woche vom 19.05.2025 bis 25.05.2025 (letztmögliche Befragungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung: 22.06.2025), angekündigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich rechtlich verpflichtet ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren, falls bis 22.12.2024 keine Auskunft erfolgt.
Mit Schreiben vom 22.01.2025 erstattete die Bundesanstalt eine „Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000“ an die belangte Behörde. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 EWStV 2010 zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet war, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat (§ 7 Abs 5 EWStV 2010). Die Beschwerdeführerin sei der Auskunftspflicht im 4. Quartal 2024 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 22.12.2024 nicht nachgekommen.
In der Folge leitete die belangte Behörde ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28.02.2025, ***, lautet folgendermaßen:
„1. Datum/Zeit: 23.12.2024 – 21.01.2025
Ort: **** X, Adresse 2
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und –jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 der oben genannten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 06.05.2024 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht im 4. Quartal 2024 trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 04.11.2024 (nachweislich zugestellt am 08.11.2024) und unter Setzung einer Nachfrist bis 22.12.2024 zumindest bis zum 21.01.2024 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020
Dagegen erstattete die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch, woraufhin die Bundesanstalt am 21.03.2025 eine Stellungnahme erließ und diese der belangten Behörde übermittelte.
Mit Eingabe vom 21.03.2025 nahm die Statistik Austria zu den Angaben der Beschwerdeführerin im Einspruch Stellung.
Am 06.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Aus dieser ist die Änderung des Spruches in der Fassung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin am 25.06.2025 eine Stellungnahme an die belangte Behörde, in der sie – wie in der Beschwerde – ua vorbringt, dass eine Neufassung des Spruchs im derzeitigen Verfahrensstadium der belangten Behörde verfahrensrechtlich nicht zustehe und sich diese Neufassung nicht mit dem Tatvorwurf decke. Zudem wurde bereits in dieser Stellungnahme moniert, es gebe keine sachlichen Gründe für die Wahl der Erhebungsmethode Face-to-Face in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin.
Am 01.09.2025 erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit dem geänderten Spruchpunkt. Dabei wurde der Tatvorwurf im Spruch auf den Tatvorwurf in der Anzeige eingeschränkt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus den Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Beschwerdeführerin, aus der Anzeige der Bundesanstalt an die Beschwerdeführerin vom 22.01.2025 sowie aus der Strafverfügung und dem Straferkenntnis der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 205/2021 (§ 9) bzw BGBl I Nr 111/2010 (§ 66), lauten wie folgt:
„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
[…]
Verwaltungsübertretung
§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
Verwaltungsstrafbehörde
§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 idF BGBl II Nr 475/2020, lauten wie folgt:
„Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
1. Erwerbsstatistiken und
2. Wohnungsstatistiken
für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
[…]
Durchführung der Erhebung
§ 7. […]
(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.
Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
[…]
Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. […]
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“
V.Erwägungen:
Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen iSd § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 7 Abs 5 und 9 Abs 1 EWStV 2010 besteht darin, die von der Bundesanstalt persönlich, im Wege telefonischer Interviews oder online gestellten Fragen vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen zu beantworten.
Im vorliegenden Fall wirft das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum vom 23.12.2024 bis 21.01.2025 vor, ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung nicht nachgekommen zu sein. Darauf sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2024 hingewiesen und aufgefordert worden, Auskunft zu erteilen. Zuletzt sei sie mit Schreiben vom 04.11.2024, nachweislich zugestellt am 08.11.2024, aufgefordert worden. Es sei eine Nachfrist vom 22.12.2024 bis 21.01.2025 gesetzt worden.
§ 9 Abs 1 EWStV 2010 verpflichtet zur rechtzeitigen Erteilung von Auskünften. Die Forderung des Gesetzes auf rechtzeitige Auskunftserteilung, dh Erfüllung der Auskunftspflicht binnen einer bestimmten Frist, schließt aus, das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung als Dauerdelikt zu behandeln (vgl VwGH 15.12.1965, 1022/65).
Im gegenständlichen Fall stimmt der Tatvorwurf im Straferkenntnis mit dem Tatvorwurf in der Anzeige überein. Sofern in der Beschwerde moniert wurde, der belangten Behörde stand eine Neufassung des Spruches im damaligen Verfahrensstadium verfahrensrechtlich nicht zu, ist darauf hinzuweisen, dass der Tatvorwurf im Straferkenntnis auf den Tatvorwurf in der Anzeige eingeschränkt wurde und daher gerade kein Aliud zum ursprünglichen Tatvorwurf vorlag. Zudem wurde der Beschwerdeführerin diese Tathandlung auch innerhalb der in § 31 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen.
Sofern in der Beschwerde zudem vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin hätte ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Mikrozensus geäußert und um Übermittlung der Fragebögen ersucht, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 7 Abs 5 EWStV 2010 idgF die ersten Befragungen im Stichprobenhaushalt in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen sind. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung der Fragebögen hat, sofern sie erstmalig befragt werden soll. Weiters hat die Bundesanstalt Statistik Österreich in den Schreiben vom 06.05.2024 und 04.11.2024 der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit eingeräumt, die Erstbefragung an einem vereinbarten Treffpunkt – und somit außerhalb ihrer Privaträumlichkeiten – durchzuführen.
Zuletzt wurde in der Beschwerde auch moniert, die belangte Behörde habe die Einvernahme der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Beantragung im Einspruch unterlassen. Dazu ist anzumerken, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf ihre persönliche Einvernahme durch die belangte Behörde besteht. Ihr wurde zudem ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern, und hat sie von dieser Gelegenheit – auch durch die Erstattung einer Stellungnahme – Gebrauch gemacht. Im Übrigen hat sie nun selbst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als Milderungsgrund kommt die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Betracht. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Geldstrafe war auch im Hinblick auf den Tatzeitraum jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass zur Teilnahme an dieser Erhebung gemäß § 8 EWStV 2010 alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, verpflichtet sind.
Die gegenständliche Übertretung wurde von der Beschwerdeführerin erstmalig gesetzt.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe somit keine Bedenken ergeben. Diese war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)