Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1435-16
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.47.1435.16
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel aufgrund des Vorlageantrages vom 20.5.2026 nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2026, ***, über die Beschwerde vom 23.2.2026 derAA (FN ***), vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z (belangte Behörde) vom 21.1.2026, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichabgabengesetz (TVAG), nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Beschwerdeführerin aufgrund der mit Bescheid der Stadt Z vom 24.5.2024, ***, erteilten Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von fünf Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Abgabenanspruch nach § 6 Abs 1 TVAG entstehe mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung; in den Fällen des§ 8 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) sei die Ausgleichsabgabe nach dem Baubeginn vorzuschreiben.
B. Beschwerde
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Festlegung des Stellplatzbedarfs sei auf Grundlage einer mittlerweile überholten Stellplatzrichtlinie erfolgt. Nach der zwischenzeitig in Kraft getretenen neuen Richtlinie sei für das gegenständliche Bauvorhaben nur mehr ein Stellplatz erforderlich. Die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe sei daher sachlich nicht gerechtfertigt. Überdies sei§ 6 Abs 1 TVAG verfassungswidrig, weil die Norm den Abgabenanspruch allein an die Rechtskraft der Befreiungsentscheidung knüpfe, ohne spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Angeregt wurde daher insbesondere die Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Bestimmung des § 6 Abs 1 TVAG an den Verfassungsgerichtshof.
C. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, die Berechtigung zur Vorschreibung ergebe sich unmittelbar aus § 6 TVAG. Der Abgabenanspruch sei mit Rechtskraft des Befreiungsbescheides entstanden; bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe sei vom Inhalt dieser rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen komme der Behörde nicht zu.
D. Vorlageantrag
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin hielt sie ihr bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und ergänzte, ihre bei der Stadt Z gestellten Anträge auf nachträgliche Reduktion der Stellplatzanzahl bzw Aufhebung der Befreiung seien mit gesondertem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen worden. Gerade daraus ergebe sich nach ihrer Auffassung die Unsachlichkeit der geltenden Rechtslage, weil weder die Tiroler Bauordnung 2022 noch das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz eine Möglichkeit vorsähen, auf nachträgliche Änderungen des Stellplatzbedarfs bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge auch einen Antrag auf Überprüfung der Bestimmung des § 8 TBO 2022 gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG stellen.
E. Weiteres Verfahren
Mit Schreiben vom 26.5.2026 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 14.7.2026 fand am Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm, weiteres Vorbringen erstattete und die gestellten Anträge auf Normüberprüfung aufrecht hielt.
Mit E-Mail vom 3.8.2026 forderte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Vorlage der Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020 auf. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit E-Mail vom 4.8.2026 nach und übermittelte dem Landesverwaltungsgericht die angeforderte Unterlage.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid der Stadt Z vom 24.5.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft die beantragte Baubewilligung für den Abbruch des früheren Bestandsgebäudes in der Adresse 2 (Gst **1, KG ***** Y) sowie für den Neubau einer Wohnanlage gemäß den im Bescheid enthaltenen Plänen und Projektunterlagen rechtskräftig erteilt. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt II. (Stellplätze) dieses Bescheides durch die Baubehörde gemäß§ 8 Abs 1 TBO 2022 festgelegt, dass für das Bauvorhaben sechs Stellplätze erforderlich sind, von denen ein Stellplatz nach § 9 Abs 1 TBO 2022 behindertengerecht gestaltet sein muss. In Spruchpunkt III. (Stellplatzablöse) dieses Bescheides wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin nach § 8 Abs 11 TBO 2022 von der Verpflichtung zur Errichtung von fünf Stellplätzen befreit. Dieser Bescheid erwuchs am 3.7.2024 in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 18.11.2024, ***, wurde eine Änderungsbewilligung für den Umbau sowie die Änderung des Verwendungszwecks des bereits bewilligten Neubaus einer Wohnanlage zu einem Beherbergungsbetrieb erteilt. Hinsichtlich der Stellplätze wurde in der Baubeschreibung auf den Bescheid der Stadt Z vom 24.5.2024, ***, verwiesen.
Die Baubeginnsmeldung ist vom 3.3.2025, der Baubeginn wurde mit 1.8.2025 behördlich festgestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.1.2026, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Gst **1 KG ***** Y, auf Grundlage der rechtskräftig erteilten Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von fünf Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe vor.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gehörte die mit Bescheid vom 24.5.2024, ***, erteilte Befreiung unverändert dem Rechtsbestand an. Eine rechtskräftige Aufhebung, Abänderung oder sonstige Beseitigung der Befreiungsentscheidung war nicht erfolgt.
Anträge der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Reduktion der Stellplatzzahl bzw auf Aufhebung der erteilten Befreiung wurden mit gesondertem Bescheid vom 10.3.2026, ***, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Stadt Z wendet seit 1.2.2026 die Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026 als fachlichen Arbeitsbehelf zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs an und betrachtet sie als Generalgutachten.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig.
Insbesondere stehen die Erlassung und die Rechtskraft des Bescheides der Stadt vom 24.5.2024, mit welchem die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zur Schaffung von fünf Stellplätzen befreit wurde, außer Streit. Ebenso ist unstrittig, dass dieser Bescheid bis zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Befreiung von der Errichtung von fünf Kfz-Abstellplätzen weder aufgehoben noch abgeändert wurde. Auch der Baubeginn wurde in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.
Das Merkblatt „Zer Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026“ sowie die darin verlinkten weiterführenden Informationen und die ebenfalls dort verlinkte Stellplatzrichtlinie (Excel) sind auf der Homepage der Stadt Z abrufbar (https://www.Z.gv.at/_Resources/Persistent/752e402bf5cbc725400645dc71a57676d6ce56f3/20260428_Merkblatt_Zer%20Stellplatzrichtlinie%202026_allgemein.pdf).
IV.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Bauplatzes und damit als Abgabenschuldnerin gemäß § 4 Abs 1 TVAG aufgrund der mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.5.2024, ***, rechtskräftig erteilten Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von fünf Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten zu Recht eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben hat.
B. Rechtslage
Nach § 8 Abs 1 TBO 2022 sind beim Neubau von Gebäuden und bei den dort genannten Änderungen geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl nachzuweisen. Die mindestens nachzuweisende Anzahl ist in der Baubewilligung festzulegen.
Kann dieser Nachweis nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand erbracht werden, hat die Behörde den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage nach § 8 Abs 11 TBO 2022 auf Antrag ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung zu befreien. Dabei ist festzulegen, für wie viele Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird.
Nach § 3 TVAG können die Gemeinden für jede Abstellmöglichkeit, für die eine solche Befreiung erteilt wurde, eine Ausgleichsabgabe erheben. Abgabenschuldner ist gemäß § 4 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes.
Die Erhebung der Ausgleichsabgabe setzt gemäß § 3 Abs 2 TVAG voraus, dass sie durch Verordnung der Gemeinde angeordnet wurde. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Z vom 22.11.2019 wurde die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten im Gemeindegebiet angeordnet.
Der Abgabenanspruch entsteht nach § 6 Abs 1 TVAG mit der Rechtskraft der Befreiungsentscheidung; dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Abgabe maßgebend. In den Fällen des § 8 Abs 1 TBO 2022 ist die Abgabe nach dem Baubeginn vorzuschreiben.
Nach § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht ein Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit hat darauf keinen Einfluss (§ 4 Abs 4 BAO).
C. Bindung an die rechtskräftige Befreiungsentscheidung
Mit Spruchpunkt III. des Bescheides der Stadt Z vom 24.5.2024, ***, wurde die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von der Verpflichtung zur Schaffung von fünf Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten befreit. Dieser Ausspruch ist rechtskräftig und gehört unverändert dem Rechtsbestand an.
Der Änderungsbescheid vom 18.11.2024, ***, enthält keinen Ausspruch, mit dem die Befreiung aufgehoben, abgeändert oder auf eine geringere Anzahl von Abstellmöglichkeiten beschränkt worden wäre. Vielmehr wurde hinsichtlich der Abstellmöglichkeiten auf den Bescheid vom 24.5.2024 verwiesen.
Im Abgabenverfahren ist daher weiterhin von einer Befreiung für fünf Abstellmöglichkeiten auszugehen. Wurde rechtsverbindlich über die Befreiung von der Schaffung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen entschieden, ist die Abgabenbehörde bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe an diesen rechtskräftigen Ausspruch gebunden. Die in der rechtskräftigen Befreiungsentscheidung festgelegte Anzahl von fünf Abstellmöglichkeiten kann daher im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht neuerlich inhaltlich überprüft werden (VwGH 27.11.2000, 99/17/0119).
Die rechtskräftige Befreiungsentscheidung legt damit zugleich jene für den Abgabenanspruch maßgebliche Anzahl von Abstellmöglichkeiten verbindlich fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mit dem Abspruch über die Befreiung von der Schaffung von Abstellmöglichkeiten auf rechtsverbindliche Weise über das Entstehen des Abgabenanspruchs entschieden wird (VwGH 17.2.2004, 2001/06/0037; 27.11.2000, 99/17/0119). Solange die Befreiungsentscheidung nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt oder abgeändert wird, ist ihr rechtskräftig festgelegter Inhalt der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
D. Entstehung und Vorschreibung des Abgabenanspruchs
Die Entstehung des Abgabenanspruchs ist von seiner bescheidmäßigen Vorschreibung zu unterscheiden.
Der Anspruch entstand nach § 6 Abs 1 TVAG mit der Rechtskraft der Befreiungsentscheidung vom 24.5.2024. Er bezog sich auf jene fünf Abstellmöglichkeiten, für die die Befreiung rechtskräftig erteilt worden war. § 3 TVAG bestimmt dabei den Abgabengegenstand, während § 6 Abs 1 TVAG den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs festlegt.
Die bescheidmäßige Vorschreibung durfte nach § 6 Abs 2 TVAG erfolgen, nachdem mit der Ausführung des von der Befreiungsentscheidung erfassten Bauvorhabens begonnen worden war. Der Baubeginn ist somit Voraussetzung der Vorschreibung, nicht aber der Entstehung des Abgabenanspruchs.
Der spätere Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ändert daran nichts. Nach § 4 Abs 4 BAO sind der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruchs. Nach dem im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Zeitbezogenheit sind bei der Festsetzung einer Abgabe grundsätzlich jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs in Kraft standen(VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118, mwN).
E. Bedeutung der Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026
Das Vorbringen, nach der seit 1.2.2026 als fachlicher Arbeitsbehelf herangezogenen Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026 wäre ein geringerer Stellplatzbedarf anzunehmen, zeigt keine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung auf.
Der Abgabenanspruch war bereits mit der Rechtskraft der Befreiungsentscheidung entstanden. Abgabengegenstand sind nach § 3 TVAG jene Abstellmöglichkeiten, für die eine Befreiung erteilt wurde. Die Höhe der Abgabe bestimmt sich nach § 5 TVAG für jede dieser Abstellmöglichkeiten. Gemäß § 6 Abs 1 TVAG ist für die Bemessung jener Zeitpunkt maßgebend, in dem die Befreiungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Eine erst später herangezogene Berechnungsmethode kann daher weder den rechtskräftig festgelegten Umfang der Befreiung noch den bereits entstandenen Abgabenanspruch nachträglich verändern.
Auch in der Lehre wird hervorgehoben, dass sich das Ausmaß eines Abgabenanspruchs nach der im Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richtet und spätere, nicht rückwirkende Änderungen einen bereits entstandenen Abgabenanspruch grundsätzlich nicht beeinflussen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 4 Anm 1 und 3; Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht – Teil I, ÖStZ 2007/14, 17). Selbst die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts, das einen Abgabenanspruch ausgelöst hat, beseitigt diesen Abgabenanspruch grundsätzlich nicht ohne Weiteres (Ritz/Koran, BAO7,§ 4 Rz 12 mwN).
Die Stellplatzrichtlinie ist nach den Feststellungen lediglich ein fachlicher Arbeitsbehelf bzw ein Generalgutachten. Sie ist weder eine generelle Rechtsnorm noch eine behördliche Entscheidung über die Zahl der im konkreten Bauvorhaben erforderlichen oder befreiten Abstellmöglichkeiten. Eine neuerliche Berechnung des Stellplatzbedarfs im Abgabenverfahren würde zudem die Bindungswirkung der rechtskräftigen Befreiungsentscheidung missachten (VwGH 27.11.2000, 99/17/0119).
Auch die Rechtsprechung zu nachträglichen Änderungen der tatsächlichen oder baurechtlichen Stellplatzsituation spricht gegen eine nachträgliche Neubemessung eines bereits entstandenen Abgabenanspruchs. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass spätere Änderungen der für den Stellplatzbedarf maßgeblichen Verhältnisse einen bereits verwirklichten Abgabentatbestand nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage beseitigen (vgl VwGH 17.9.2001, 2001/17/0072). Umso weniger kann die spätere Änderung eines bloßen fachlichen Berechnungsbehelfs den bereits entstandenen Abgabenanspruch verändern.
Ob der Abgabenbescheid vor oder nach dem Beginn der Anwendung der Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026 erlassen wurde, ist daher nicht entscheidend. Maßgeblich sind die bereits eingetretene Rechtskraft der Befreiungsentscheidung und der darin verbindlich festgelegte Umfang der Befreiung.
F. Zu den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Beschwerdeführerin hält § 6 Abs 1 TVAG für verfassungswidrig, weil die Bestimmung die Entstehung und Bemessung der Ausgleichsabgabe an die Rechtskraft der Befreiungsentscheidung knüpft und spätere Änderungen des Stellplatzbedarfs unberücksichtigt lässt. Diese Bedenken werden nicht geteilt.
Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern Schranken, als sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen unzulässig sind. Innerhalb dieser Schranken steht dem Gesetzgeber jedoch ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf der Gesetzgeber insbesondere einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dadurch in einzelnen Fällen Härten entstehen, macht eine Regelung für sich allein noch nicht gleichheitswidrig (VfGH 28.2.2023, G 66/2022, mwN).
Nach § 6 Abs 1 TVAG entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung; dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend. In der Befreiungsentscheidung ist gemäß § 8 Abs 11 TBO 2022 festzulegen, für wie viele Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Das Gesetz knüpft damit an einen objektiv feststellbaren und seinem Umfang nach bestimmten behördlichen Abspruch an. Dass die Befreiung unmittelbar abgabenrechtliche Folgen für den Eigentümer des Bauplatzes auslöst, hat auch der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben (VwGH 26.2.2019, Ro 2016/06/0022).
Die Anknüpfung an die Rechtskraft der Befreiungsentscheidung ist sachlich gerechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt steht verbindlich fest, für wie viele Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wurde. § 6 Abs 1 TVAG schafft damit einen eindeutigen und rechtssicheren Bemessungsstichtag.
Auch das Vorbringen, ein konkreter Stellplatzbedarf entstehe erst mit der Fertigstellung des Bauvorhabens, weil erst ab diesem Zeitpunkt „ständige Benützer und Besucher“ der baulichen Anlage vorhanden seien, zeigt keine Unsachlichkeit dieser gesetzlichen Anknüpfung auf. Nach § 8 Abs 1 TBO 2022 sind die Abstellmöglichkeiten zwar für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher nachzuweisen; die Anzahl der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten ist jedoch bereits in der Baubewilligung festzulegen. Ebenso ist nach § 8 Abs 11 TBO 2022 im Befreiungsbescheid festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Wenn § 6 Abs 1 TVAG an die Rechtskraft dieser Entscheidung anknüpft, stellt das daher auf einen objektiv feststellbaren und inhaltlich bestimmten behördlichen Ausspruch ab. Dass der Gesetzgeber nicht auf den Zeitpunkt der späteren tatsächlichen Nutzung oder Fertigstellung abstellt, sondern auf die rechtskräftige Befreiungsentscheidung, hält sich im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Verfassungsgerichtshof bereits eine vergleichbare Regelung nicht als unsachlich angesehen hat, nach der eine im Zusammenhang mit einer Baubewilligung entstandene Ausgleichsabgabe nicht zurückzuerstatten ist, wenn eine spätere Bewilligung eines Umbaus oder einer Verwendungszweckänderung zu einer geringeren Zahl erforderlicher Stellplätze führt (VfGH 27.2.2001, B 1954/98-7, wiedergegeben in VwGH 17.9.2001, 2001/17/0072). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen bereits entstandenen Abgabenanspruch an jede spätere Änderung des Stellplatzbedarfs anzupassen.
Dass der Gesetzgeber auch eine Anpassung an spätere Änderungen hätte vorsehen können, macht die gewählte Stichtagsregelung nicht gleichheitswidrig.
Soweit die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Regelung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend macht, vermag auch dieses Vorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe greift in die Vermögenssphäre ein und ist daher am Eigentumsgrundrecht zu messen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf der Gesetzgeber Eigentumsbeschränkungen vorsehen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind (VfGH 30.6.2026, G 40/2026, G 41/2026, mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ausgleichsabgabe knüpft an die rechtskräftig gewährte Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten an und stellt den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich für diese Befreiung dar. Die in § 6 Abs 1 TVAG vorgesehene Anknüpfung an die Rechtskraft der Befreiungsentscheidung gewährleistet zugleich eine eindeutige und rechtssichere Bestimmung des Entstehungs- und Bemessungszeitpunktes der Abgabe und liegt damit im öffentlichen Interesse. Die Regelung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen erhoben, dass eine einmal entstandene Ausgleichsabgabe auch dann nicht zurückzuerstatten ist, wenn sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze aufgrund späterer Änderungen verringert. Aus dem Eigentumsgrundrecht lässt sich daher keine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten, einen mit Rechtskraft der Befreiungsentscheidung entstandenen Abgabenanspruch an spätere Änderungen des Stellplatzbedarfs anzupassen oder rückabzuwickeln. Die in § 6 Abs 1 TVAG getroffene Stichtagsregelung begegnet somit auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsgrundrechts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Landesverwaltungsgericht hegt daher weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes noch unter jenem des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des§ 6 Abs 1 TVAG. Die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich dieser Bestimmung war daher nicht aufzugreifen.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die baurechtlichen Regelungen über die Ermittlung des Stellplatzbedarfs sowie gegen die Voraussetzungen und den Umfang einer Befreiung nach § 8 TBO 2022 geltend macht, fehlt es diesen Regelungsinhalten im vorliegenden Abgabenverfahren an der erforderlichen Präjudizialität.
Eine Bestimmung ist für einen Gesetzesprüfungsantrag nur dann präjudiziell, wenn sie im Anlassverfahren anzuwenden ist oder ihre Verfassungsmäßigkeit eine Vorfrage der gerichtlichen Entscheidung bildet (VfGH 29.6.2022, G 104/2022).
Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren weder den konkreten Stellplatzbedarf neuerlich zu ermitteln noch über die Voraussetzungen oder den Umfang der bereits rechtskräftig erteilten Befreiung abzusprechen. Maßgeblich sind vielmehr das Bestehen und der rechtskräftige Inhalt der Befreiungsentscheidung sowie die daran anknüpfenden abgabenrechtlichen Folgen nach §§ 3 bis 6 TVAG. Die gegen die baurechtliche Ermittlung des Stellplatzbedarfs und den Umfang der Befreiung gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen daher keine im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Regelungsinhalte. Die Anregung auf Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens war daher nicht aufzugreifen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin dennoch wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt erachtet, steht ihr die Möglichkeit offen, gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 1 B-VG zu erheben. Im Hinblick auf diese Rechtsschutzmöglichkeit führt die vorliegende Entscheidung zu keiner Beschneidung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).
G. Ergebnis
Die mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 24.5.2024 erteilte Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von fünf Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten ist in Rechtskraft erwachsen und gehört unverändert dem Rechtsbestand an. Durch die spätere Änderungsbewilligung wurde sie weder aufgehoben noch hinsichtlich der Anzahl der befreiten Abstellmöglichkeiten abgeändert.
Mit Rechtskraft der Befreiungsentscheidung entstand gemäß § 6 Abs 1 TVAG der Abgabenanspruch. Damit der Ausführung des von der Befreiungsentscheidung erfassten Bauvorhabens begonnen wurde, lagen auch die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Vorschreibung vor.
Die seit 1.2.2026 als fachlicher Arbeitsbehelf herangezogene Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026 vermag weder den Inhalt der rechtskräftigen Befreiungsentscheidung noch den bereits entstandenen Abgabenanspruch nachträglich zu verändern. Sie enthält insbesondere keine normative Anordnung, wonach rechtskräftige Befreiungsentscheidungen oder bereits entstandene Abgabenansprüche rückwirkend an die darin vorgesehene Berechnungsmethode anzupassen wären.
Die belangte Behörde durfte der Abgabenvorschreibung daher die rechtskräftig erteilte Befreiung für fünf Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten zugrunde legen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Stellplatzbedarf aufgrund der seit 1.2.2026 angewendeten Kfz-Stellplatzrichtlinie 2026 neuerlich zu beurteilen und die Ausgleichsabgabe entsprechend zu reduzieren sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere zur Bindung der Abgabenbehörde an eine rechtskräftige Befreiungsentscheidung, zur Entstehung des Abgabenanspruchs mit Rechtskraft dieser Entscheidung sowie zur Zeitbezogenheit abgabenrechtlicher Vorschriften, sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung weder ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)