Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/2120-9
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.2120.9
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Z 25, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.08.2026,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 55p WRG 1959 iVm § 6 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung wird Herrn AA, geboren am 18.09.1952, wohnhaft in **** Z, Z 25, aufgetragen, die auf dem Gst Nr **2, ***, befindlichen Misthaufen („Misthaufen A“ und „Misthaufen B“), deren Lage durch grüne Pinnadeln in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellt ist, bis zum 31.10.2026 auf eigene Kosten zu entfernen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) spruchgemäß Folgendes aufgetragen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß § 98 Wasserrechtsgesetz 1959 zuständige Wasserrechtsbehörde erteilt gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 55 p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) i.V.m. § 6 Nitrat Aktionsprogramm-Verordnung Herrn AA den Auftrag die zwei in der als Beilage A zu diesem Bescheid ersichtlich gemachten Mistlagerstätten (in der Beilage A als „A" und „B“ gekennzeichnet) auf dem Gst. **2, KG Z, auf seine Gefahr und Kosten bis zum 30.09.2025 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Verteilung zuzuführen.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und bringt darin zusammengefasst vor, dass der Spruch nicht hinreichend konkret sei, da einerseits die räumliche Konkretisierung fehle und andererseits die verba legalia „einer ordnungsgemäßen Verteilung zuzuführen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Die Mistlagerstätten stammten aus einer Zeit vor 1995 bzw aus 2010. Die Behörde stütze die beanstandete Maßnahme auf die NAPV aus dem Jahr 2023. Eine Rückwirkung von Gesetzen oder Verordnungen sei allerdings nicht zulässig. Zudem liege keine „eigenmächtige Neuerung“ iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vor. Die Sachverhaltsgrundlage sei veraltet und unvollständig, da sich die Behörde auf Feststellungen aus den Jahren 2021 bis 2023 stütze. Der Misthaufen B sei bereits im Frühjahr 2025 vom Beschwerdeführer zur Hälfte geräumt worden. Der verbleibende Mist sei zwischenzeitlich humisiert. Beim Misthaufen A bestehe zudem eine dichte Fläche darunter. Eine Gewässerverunreinigung sei ausschließbar. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der aufgetragenen Maßnahme und diese sei zudem unverhältnismäßig. Eine Sanierung oder Benützungsuntersagung oder eine Beseitigung nur des Mistes sei als gelinderes Mittel anzuwenden.
Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige, CC, mit Schreiben vom 08.05.2026, ***, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines eine ergänzende siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme (OZ 4).
Am 04.08.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm und der beigezogene siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige, CC, sowie der agrarfachliche Amtssachverständige, DD, BSc, teilnahmen und einvernommen wurden (OZ 8).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 12.05.1960 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ **1, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr **2.
Verfahrensgegenständlich sind zwei Misthaufen auf dem Gst Nr **2, ***. Die genaue Lage der Misthaufen ist in der nachfolgenden Abbildung 1 durch zwei grüne Pinnadeln dargestellt (Auszug aus TirisMps, Luftbildatlas; OZ *). Die Misthaufen werden in Folge als „Misthaufen A“ (siehe Abbildung 1 - „A“) und „Misthaufen B“ (siehe Abbildung 1 - „B“) bezeichnet.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2024, LVwG-2024/34/0704-20, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 55p WRG 1959 iVm § 6 Abs 1 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) schuldig erkannt.
Es wurde spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer den gemäß § 55p WRG 1959 getroffenen Anordnungen zuwidergehandelt hat, indem er von Kühen stammenden Stallmist, also Wirtschaftsdünger, vom 1.1.2023 bis zum 10.8.2023 entgegen § 6 Abs 1 erster Satz NAPV auf dem „Misthaufen A“ und dem „Misthaufen B“ auf Gst Nr **2 in EZ 90003 GB 84101 Z, nicht bzw nicht zur Gänze auf technisch dichten Flächen gelagert hat, obwohl die Ausnahme gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NAPV schon deshalb nicht vorgelegen hat, weil der Wirtschaftsdünger dort ohne dreimonatige Vorlagerung seit dem Jahr 2010 lagert und bis zum 10.08.2023 nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wurde.
Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 iVm § 55p WRG 1959 iVm § 6 Abs 1 NAPV eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Beide Misthaufen befinden sich seit vielen Jahren an Ort und Stelle und sind nicht überdacht oder abgedeckt. Es handelt sich um von Kühen stammenden Stallmist, der über Jahre hinweg nicht auf den Feldern ausgebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde, beginnend mit 29.03.2022, wiederholt aufgefordert, die genannten Misthaufen zu entfernen, da diese nicht den Vorgaben der NAPV entsprechen. Dem Beschwerdeführer wurden mehrmals Fristerstreckungen zur Entfernung der Misthaufen gewährt. Der Beschwerdeführer ist dem bis dato nicht nachgekommen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des oben angeführten Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2024, ***, erneut aufgefordert, die Mistablagerungen auf den Feldern auszubringen oder auf eine ordnungsgemäße Mistlagerstätte zu verbringen. Ihm wurde hierfür eine Frist bis zum 20.01.2025 eingeräumt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.01.2025 eine Fristerstreckung bis zum 20.05.2025 gewährt. Dem ist der Beschwerdeführer wiederum nicht nachgekommen, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.
Am 23.04.2026 erfolgte ein Ortsaugenschein durch den siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen, CC. Dabei wurde festgestellt, dass der „Misthaufen A“ und der „Misthaufen B“ nach wie vor unverändert vorhanden sind. Eine Ausbringung des Mistes auf Felder bzw eine sonstige Entfernung hat bislang nicht stattgefunden.
Der Zustand der beiden Misthaufen stellte sich zu diesem Zeitpunkt wie folgt dar:
„Misthaufen A“:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260811_LVwG_2025_51_2120_9_00/image001.png
„Misthaufen B“:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260811_LVwG_2025_51_2120_9_00/image002.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260811_LVwG_2025_51_2120_9_00/image003.jpg
Hinsichtlich des „Misthaufens A“ konnte nicht festgestellt werden, dass eine technisch dichte Fläche mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube vorhanden ist. Der „Misthaufen A“ überragte jedenfalls die Grenzen einer allfällig vorhandenen Fläche und wurde der Misthaufen jedenfalls teilweise auf unbefestigtem Boden gelagert.
Der „Misthaufen B“ befindet sich auf unbefestigtem Untergrund. Der Mist lagert dort bereits seit vielen Jahren am selben Platz, ohne dass dieser Mist ausgebracht worden wäre oder die Stelle des Misthaufens verändert worden wäre.
Durch die Lagerung der Misthaufen auf unbefestigtem Boden können Sickersäfte unkontrolliert in den unbefestigten Untergrund eintreten, wodurch es zu einer Gewässerverunreinigung von in Boden enthaltenen Wässern kommen kann.
Eine gänzliche „Auswaschung“ oder Humifizierung der verfahrensgegenständlichen Misthaufen ist aus fachlicher Sicht ohne Einbringung in das Bodenleben nicht möglich und kann ausgeschlossen werden.
Die ordnungsgemäße Entfernung des „Misthaufens A“ und des „Misthaufens B“ ist innerhalb der gesetzten Frist (bis 31.10.2026) möglich und zumutbar.
Die gänzliche Entfernung der Misthaufen stellt dabei bereits das gelindeste Mittel dar, um den gesetzlichen Vorgaben (§ 55p WRG 1959 iVm § 6 NAPV) zu entsprechen. Bei einer Entfernung des „Misthaufens A“ lediglich im Randbereich könnte nicht festgestellt werden, ob die Mistlagerstätte flüssigkeitsdicht ausgeführt wurde. Ob eine allenfalls technisch dichte Fläche vorhanden ist, die den Vorgaben des § 6 Abs 1 NAPV entspricht, kann erst nach Entfernung des gesamten „Misthaufen A“ geklärt werden.
III.Beweiswürdigung:
Das Grundeigentum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 03.08.2026 (OZ*) und war unstrittig (OZ *).
Die genaue Situierung der Misthaufen ergibt sich aus dem Tiris-Maps Auszug und den darauf, mit grünen Pinnadeln markierten Standorten der beiden Misthaufen „A“ und „B“ (OZ 4). Dies deckt sich auch mit dem übrigen Akteninhalt; die Lage der Misthaufen war dabei stets eindeutig (vgl Akt der belangten Behörde). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-2024/34/0704. Die Lage der Misthaufen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten (OZ 8 S 3 f).
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem eingeholten und im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2024/34/0704. Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wurde ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt von der belangten Behörde zur Räumung der Misthaufen aufgefordert wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort einliegenden zahlreichen Aktenvermerken sowie Fristerstreckungsansuchen und Fristerstreckungsgewährungen (vgl zuletzt Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2024 sowie Gewährung der Fristerstreckung mit Schreiben vom 10.01.2025).
Dass die festgestellten Misthaufen nach wie vor unverändert vorhanden sind, konnte aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt werden (vgl siedlungswasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 08.05.2026, ***, OZ *). Der Amtssachverständige führte einen Ortsaugenschein durch, dokumentierte seine Feststellungen entsprechend und erörterte seine Wahrnehmungen unter Einbeziehung seiner Fachkunde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig (OZ * S *). Der anhand der Lichtbilder dargestellte Zustand der Misthaufen sowie die weiteren Feststellungen zur Lagerung der Misthaufen ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen (OZ * und OZ * S * ff sowie S * ff) sowie den diesbezüglichen Fotos des durchgeführten Lokalaugenscheines (OZ *). Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen des Verwaltungsstrafverfahrens (vgl Akt und Erkenntnis zu LVwG-2024/34/0704).
Die Feststellung, wonach eine gänzliche Auswaschung oder Humifizierung ausgeschlossen werden kann, beruht auf den ebenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ * S *f). Dies deckt sich ebenfalls mit den Ergebnissen und Feststellungen rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens LVwG-2024/34/0704.
Dass die gänzliche Entfernung der Misthaufen jedenfalls erforderlich ist, ergab sich ebenfalls aus den schlüssigen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen (OZ * S *).
Der Beschwerdeführer ist den fachlichen Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen und agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bestanden für das Gericht keinerlei Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Amtssachverständigen und der Richtigkeit ihrer Ausführungen. Deren Ausführungen konnten den Feststellungen daher ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung zur festgelegten (verlängerten) Frist zur Entfernung der Misthaufen, beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen (OZ *; OZ * S *f). Auch der Beschwerdeführervertreter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Entfernung der Misthaufen bis zu diesem Zeitpunkt möglich und durchführbar sein müsste (OZ * S *).
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Programme im Rahmen der Europäischen Integration
§ 55p. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.
(2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 1 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 1 festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.“
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) [...]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022 idF BGBl II Nr 277/2024, lauten auszugsweise:
„Ziele und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
15. Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.“
„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:
1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.
3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.
(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.
(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 iVm § 55p WRG 1959 iVm § 6 NAPV durch die Vorschreibung der Entfernung der „Mistlagerstätten“ „A“ und „B“ auf dem Gst Nr **2, KG Z, aufgetragen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages eine Übertretung des WRG 1959 voraus (vgl etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105, mwN).
Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ist ein rechtswidriges, nicht notwendigerweise aber ein schuldhaftes Verhalten (vgl Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ § 138 WRG K1 (Stand 1.1.2020, rdb.at).
Als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann die Herbeiführung eines mit dem WRG 1959 unvereinbaren und daher zu beseitigenden Zustandes, der wasserrechtlich überhaupt nicht bewilligungsfähig ist, zu behandeln sein (vgl VwGH 16.10.2003, 2003/07/0031). Der Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist bereits durch das bloße Vornehmen einer rechtswidrigen Maßnahmen verwirklicht, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verbunden sind (vgl VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092, mwN).
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Lagerung der hier verfahrensgegenständlichen Mistkörper („Misthaufen A“ und „Misthaufen B“) bereits rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 iVm § 55p WRG 1959 iVm § 6 Abs 1 NAPV bestraft.
Somit steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Misthaufen den Bestimmungen des § 55p WRG iVm § 6 NAPV zuwidergehandelt hat.
Wie festgestellt wurde, entsprechen die Misthaufen „A“ und „B“ – auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2025 (vgl dazu VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118) – nicht den Vorgaben des § 6 NAPV.
Wie festgestellt, ragte der „Misthaufen A“, welcher sich bereits seit Jahren am selben Platz befindet, jedenfalls teilweise über eine allenfalls darunter vorhandene Fläche hinaus und lagert sohin jedenfalls teilweise auf unbefestigtem Untergrund. Dadurch können Sickersäfte unkontrolliert in den Untergrund abfließen. Dass eine technisch dichte Fläche, die den Vorgaben des § 6 Abs 1 NAPV entspricht, vorhanden ist, konnte seitens der Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Ob eine allenfalls technisch dichte Fläche vorhanden ist, die den Vorgaben des § 6 Abs 1 NAPV entspricht, kann erst nach Entfernung des gesamten Misthaufens geklärt werden.
Hinsichtlich des „Misthaufens B“ wurde festgestellt, dass dieser bereits seit vielen Jahren am selben Platz auf unbefestigtem Untergrund lagert, ohne dass dieser Mist ausgebracht worden wäre (§ 6 Abs 7 Z 7 NAPV) oder die Stelle des Misthaufens verändert worden wäre (§ 6 Abs 7 Z 3 NAPV). Damit wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Feldmiete iSd § 6 Abs 7 NAPV jedenfalls nicht entsprochen.
Dass der „Misthaufen B“ bereits im Frühling 2025 zur Hälfte geräumt worden wäre, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, war, wie festgestellt, nicht zutreffend. Dass die beiden Misthaufen, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Humifizierung, nunmehr den Vorgaben der NAPV nicht mehr entgegenstehen würden, war, wie festgestellt, angesichts der Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen ebenfalls nicht zu folgen.
Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 ist weiters nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt.
Gemäß § 55p letzter Satz WRG 1959 sind diese Programme – und sohin die Bestimmungen der NAPV – allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Gemäß § 1 Abs 1 NAPV ist Ziel dieses Programmes, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
Indem der Beschwerdeführer – wie festgestellt – durch die gegenständliche Lagerung der Misthaufen A und B den Vorgaben des § 55p WRG 1959 iVm § 6 NAPV zuwidergehandelt hat, ist die Vorschreibung der Entfernung der gegenständlichen Misthaufen jedenfalls im öffentlichen Interesse. Dies wurde darüber hinaus auch seitens der Amtssachverständigen wiederholt bestätigt, zumal es durch das Eindringen der Sickersäfte in den unbefestigten Boden zu Gewässerverunreinigungen kommen kann.
Soweit im Rahmen der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Misthaufen bereits seit vielen Jahren bestehen, ist festzuhalten, dass die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes nicht das Recht zu dessen Beibehaltung vermittelt. Auch der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt (vgl VwGH 09.03.2000, 99/07/0136). Nichts anderes kann im hier vorliegenden Fall gelten. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der belangten Behörde wiederholt aufgefordert, die Misthaufen entsprechend zu entsorgen. Dem ist der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Fristverlängerungen seitens der Behörde und trotz rechtskräftiger Bestrafung – nicht nachgekommen. Allein der Umstand, dass die Misthaufen bereits seit vielen Jahren dort vorhanden sind, macht den gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag jedenfalls nicht unzulässig. Wie festgestellt, widersprechen die beiden Misthaufen nach wie vor den Bestimmungen der NAPV. Eine vollständige Humifizierung konnte aus fachlicher Sicht jedenfalls ausgeschlossen werden.
Die gänzliche Entfernung der Misthaufen A und B stellt dabei – nach den Ausführungen der Amtssachverständigen – bereits das gelindeste Mittel dar, um den Vorgaben des § 55p WRG 1959 iVm der NAPV zu entsprechen und ist diese jedenfalls verhältnismäßig. Zudem hat sich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich gegen die (bloße) Entfernung der Misthaufen ausgesprochen (OZ * S *).
Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines beantragt wurde (OZ * S *), war diesem Beweisantrag nicht stattzugeben. Der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens bereits einen Ortsaugenschein durchgeführt und daran anschließend seine Stellungnahme vom 08.05.2026 erstattet. Darüber hinaus hat der agrarfachliche Amtssachverständige – welcher ebenfalls bereits einen Ortsaugenschein durchführte – nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht auch nach wie vor jedenfalls von „Mist“ auszugehen ist, eine vollständige Humifizierung ausgeschlossen werden kann, die gegenständliche Lagerung jedenfalls nicht den Vorgaben der NAPV entspricht und die Frage, ob tatsächlich eine den Bestimmungen der NAPV entsprechende flüssigkeitsdichte Fläche samt Abfluss und Güllegrube iSd § 6 Abs 1 NAPV vorliegt, ohnehin erst nach Räumung des gesamten Misthaufens beurteilt werden kann (OZ * S *f). Ausgehend davon war dem Beweisantrag auf die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines nicht stattzugeben. Ob eine (weitere) Beweisaufnahme notwendig ist, obliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN).
Soweit im Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch die Entfernung der „Mistlagerstätten“ aufgetragen wird, ist festzuhalten, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Ausführungen der Amtssachverständigen (OZ * S * f und S *) lediglich die Entfernung der Mistkörper („Misthaufen A“ und „Misthaufen B“) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich ist. Eine Entfernung einer allfällig unter „Misthaufen A“ liegenden Fläche samt Güllegrube, also des Bauwerkes selbst („Mistlagerstätte“), ist aus fachlicher Sicht hingegen nicht erforderlich. Insofern war der Spruch insofern zu berichtigen, als lediglich die Entfernung des „Misthaufens A“ und des „Misthaufens B“ aufzutragen war, nicht hingegen eine Entfernung der „Mistlagerstätte“, sohin des Bauwerkes selbst.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag auf die bloße Anordnung der Entfernung/Beseitigung zu beschränken (vgl etwa VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236). Ausgehend davor, war spruchgemäß die bloße Entfernung der „Misthaufen A und B“ aufzutragen.
Die Frist zur Entfernung der beiden Misthaufen war angesichts der Dauer des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu verlängern. Die nunmehr festgelegte Frist ist jedenfalls ausreichend und angemessen. Der Frist wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und dieser seitens des Beschwerdeführervertreters nicht widersprochen und für durchführbar erachtet (OZ * S *).
Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der Spruch entsprechend zu korrigieren und zu konkretisieren (Darstellung der konkreten Lage) und die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend zu verlängern war. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich dabei nicht. Die Beweiswürdigung ist darüber hinaus grundsätzlich nicht revisibel (vgl etwa VwGH 15.04.2026, Ra 2022/04/0026, mwN). Ob eine (weitere) Beweisaufnahme notwendig ist, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)