LVwG T LVwG-2026/30/0598-8

LVwG-2026/30/0598-8Tribunale amministrativo regionale11 ago 2026

Regest

Aufenthaltsbewilligung „Schüler“

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/30/0598-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.30.0598.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2026, ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerde-verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 07.11.2025 im Rahmen eines Zweckänderungsantrages eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 Abs 1 NAG und § 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4 NAG abgewiesen. Die Abweisung des Antrages wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der beabsichtigte Schulbeginn noch nicht vorliege, die Antragstellerin nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Aufenthalt in Österreich verfüge und keinen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Verfahren vorgelegt hatte. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin (Bf) bekannt, dass sie Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2026, ***.

Die Beschwerdeführerin ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler" verletzt.

1. ) Die Bf wurde in Y/Österreich geboren und lebte hier bis zu ihrem 16. Lebensjahr. Aufgrund der Entscheidung ihrer Eltern zog sie in die Türkei, wo sie das Gymnasium besuchte und dieses mit Matura abschloss.

Im Jahre 2023 kam sie als Au-Pair-Mädchen in der Familie ihrer Tante zurück nach Österreich.

Auch ihre Mutter kehrte im Oktober 2025 wieder dauerhaft nach Österreich zurück. Ihre gesamte Familie wohnt - wie bis zu ihrem 16. Lebensjahr - wieder in Österreich.

2 ) Am 07.11.2025 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler", um die Matura in Österreich nachzumachen und in weiterer Folge zu studieren.

Dieser wurde von der belangten Behörde abgewiesen, weil

• sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft

• sie keinen Krankenversicherungsschutz

• ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft

führen könnte.

Der belangten Behörde war bei der Erlassung des Bescheides bekannt, dass die gesamte Familie der Bf in Österreich lebt.

Sie wohnt seit 2023 bei ihrer Tante CC in deren Einfamilienhaus.

Sie war zumindest bisher als Au-Pair-Mädchen krankenversichert und wird ihre Mutter für sie eine private Krankenversicherung abschließen.

Die Bf ist in der Familie bestens aufgehoben und wird von ihrer Familie finanziell unterstützt. Die Mutter wird für die Bf auch eine Haftungserklärung unterschreiben, womit keine Gefahr einer finanziellen Belastung mehr besteht.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bf die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Schüler" erteilt wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zu Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung die belangte Behörde zurückverweisen.

Z am 17.02.2026für AA“

Der Aufenthaltsakt und die Beschwerdeschrift wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.03.2026, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 04.03.2026, vorgelegt.

Weiters übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 06.03.2026 eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.02.2026. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 20.02.2026 am Flughafen X ausgereist ist und der mit 07.01.2026 abgelaufene Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin eingezogen und der belangten Behörde übermittelt wurde.

Im Beschwerdeverfahren wurde am 06.07.2026 ein Auszug auf dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 23.12.2025 bis 05.06.2026 mit Hauptwohnsitz in **** W, Adresse 2, polizeilich gemeldet war. Davor war die Beschwerdeführerin vom 01.12.2025 bis 22.12.2025 in **** Z, Adresse 3, mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 28.07.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin und deren bevollmächtigter Rechtsvertreter sind nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Der Rechtsvertreter hat sein Fernbleiben am Tag der Beschwerdeverhandlung telefonisch entschuldigt. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Mitteilung der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 06.03.2026 betreffend die mitgeteilte Ausreise der Beschwerdeführerin vom Flughafen X und die Einziehung des mit 07.01.2026 abgelaufenen Aufenthaltstitel sowie der eingeholte Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Datum 06.07.2026 dargetan.

Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt. Weiters wurde festgehalten, dass die im Ladungsbeschluss vom 06.07.2026 angeführten und zur Beschwerdeverhandlung mitzubringenden Unterlagen (Nachweis der ausreichend finanziellen Mittel, Nachweis eines allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche und ausreichende Unterkunft und eine Schulbesuchsbestätigung) nicht vorgelegt wurden und diese für die Beurteilung des gegenständlichen Aufenthaltsverfahrens wesentlichen Unterlagen somit fehlen. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters der vorgelegte Aufenthaltsakt der belangten Behörde dargetan.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und war zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrages für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für Au-PAIR“ bei Frau CC mit einer Gültigkeit vom 07.01.2025 bis 07.01.2026. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin am 07.11.2025 im Rahmen eines Zweckänderungsantrages um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ angesucht. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens konnte die Beschwerdeführerin im Jänner 2026 nachweisen, dass sie als Studierende im BRG für Berufstätige aufgenommen werden würde, wobei der Schulbesuch erst im Februar 2026 nach den Semesterferien begonnen hätte.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden keine Nachweise gemäß § 11 Abs 2 Z 2 (Rechtsansprüche über eine ortsübliche und ausreichend große Unterkunft), Z 3 (Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes) und Z 4 (ausreichende finanzielle Mittel, dass der Aufenthalt zur keiner finanziellen Belastung an die Gebietskörperschaft führen kann) NAG erbracht. Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführer am 20.02.2026 über den Flughafen X Österreich verlassen und seither nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich. Der Beschwerdeführerin ist es auch im durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht gelungen, konkret darzutun, welche Schule die Beschwerdeführerin besucht bzw ab wann als Schülerin besuchen wird. Weiters wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, ob und wo die Beschwerdeführerin hinkünftig eine Unterkunft haben wird und dass sie über einen alle Risken abdeckenden Krankversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Weiters wurde auch kein Nachweis in finanzieller Hinsicht erbracht, dass der Aufenthalt der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führen könnte.

Unabhängig davon, dass jedenfalls die nach § 11 Abs 2 Z 3 und Z 4 NAG erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG nicht erfüllt wurden, wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Schülerin einer der in § 63 Abs 1 Z 1 bis Z 9 NAG angeführten Schulen und Bildungseinrichtungen ist.

Auch wenn Schüler wie Studierende den Nachweis gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft für die Dauer der Bewilligungen nicht erbringen müssen, lagen die in § 11 Abs 2 Z 3 (alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz) und Z 4 (ausreichende finanzielle Mittel damit der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führen kann) NAG geforderten Erteilungsvoraussetzungen nachweislich nicht vor. Auch ein konkreter Nachweis eines Schulbesuchs mit einer diesbezüglich tragfähigen und belastbaren Schulbesuchsbestätigung einer der in § 63 Abs 1 Z 1 bis Z 9 NAG angeführten Schulen und Bildungseinrichtungen lag ebenfalls nicht vor bzw wurde nicht gebracht.

Die Beschwerdeführerin erfüllt somit weder die Voraussetzungen des Allgemeinen (1.) Teiles des NAG noch die Voraussetzung des Besonderen (2.) Teiles des NAG nach § 63 Abs 1 NAG.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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