LVwG T LVwG-2026/37/1675-3

LVwG-2026/37/1675-3Tribunale amministrativo regionale12 ago 2026

Regest

Bringungsanlage<br/>Erhaltungspflicht<br/>Leistungspflicht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/1675-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.1675.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.05.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen mit 30.10.2026 neu festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***, trug die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) der AA (= Beschwerdeführerin) bei sonstigem Zwang auf, für die Seilweganlage, „DD“, rechtlich geregelt mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.1940, Zl ***, die nachfolgenden Maßnahmen durchzuführen:

„1.Die Fluchtung der Zugseilführung in der Bergstation ist einzustellen.

2. Die Bereiche bei den Be- und Entladestellen bei den oberen Höfen, wo das Lichtraumprofil (Bodenabstand) nicht gegeben ist, sind dauerhaft einzuzäunen.

3. Der Bereich oberhalb der Stütze 6, wo das Lichtraumprofil (Bodenabstand) nicht gegeben ist, ist dauerhaft einzuzäunen.

4. Während der Ein- und Ausfahrt in der Talstation ist das Lichtraumprofil (Bodenabstand) bei der unmittelbar vor der Talstation vorbeiführenden Straße (öffentliches Gut) nicht gegeben. Da dieser Bereich vom Führerstand aus nicht einsehbar ist, ist während der Ein- und Ausfahrt dieser Bereich abzusperren (z.B. durch eine zweite Person).

5. In der Berg- und Talstation ist ein Anfahrpuffer zu montieren.

6. Da das Telefonseil ohne Funktion, die Auflagedauer unbekannt und die Aufhängung an den Stützen mangelhaft ist und aufgrund der mehrmaligen Querung von Fuß- und Fahrwegen ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist dieses zu entfernen. Zukünftig könnte die Sprechverbindung über Funk- oder Mobiltelefon erfolgen.

7. Die Verbindung zwischen dem Laufwerk und Transportkiste ist ordnungsgemäß auszuführen.

8. Der Auflagezeitpunkt des Tragseiles konnte nicht ermittelt werden. Vermutlich wurde das Seil im Jahr 1940 montiert. Um den Zustand des Seiles feststellen zu können, müsste eine magnetinduktive Seiluntersuchung durchgeführt werden, was mit einem enormen Arbeitsaufwand und Kosten verbunden wäre. Sollte die Seilbahn weiterhin bestehen bleiben, ist das Tragseil zu erneuern - ansonsten ist das Tragseil einschließlich dem Zugseil zu entfernen.

9. Die ausgebleichten Hinweisschilder sind zu erneuern.

10. Für den nachträglich eingebauten Frequenzumrichter ist ein Nachweis einer Fachfirma über den fachgerechten Einbau zu erbringen.“

Die Maßnahmen waren bis 31.07.2026 durchzuführen.

Gegen den Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***, erhob die durch ihren Obmann vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde. Die Beschwerdeführerin anerkannte grundsätzlich die Notwendigkeit einer sicheren und rechtskonformen Lösung hinsichtlich der Seilweganlage, brachte allerdings vor, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist bis 31.07.2026 aus organisatorisch-technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt werden könne.

Ausdrücklich heißt es in der Beschwerde:

„Insbesondere sind vor einer Entscheidung über die weitere Vorgangsweise die Einholung mehrerer Fachangebote, technische Abklärungen mit Fachfirmen sowie eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Bringungsgemeinschaft erforderlich. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Anlage saniert oder dauerhaft außer Betrieb genommen und abgetragen werden soll. Hierzu ist eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen und eine gemeinsame Entscheidung der Bringungsberechtigten herbeizuführen.“

Mit Schriftsatz von 11.06.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen und Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2026, Zl ***, vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete der Amtssachverständige CC die Stellungnahme vom 13.07.2026, Zl ***. Gegen die von der Beschwerdeführerin beantragte Fristerstreckung zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen bis 30.09.2026 erhob der Amtssachverständige keinen Einwand. Zu den sachverständigen Darlegungen äußerte sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 20.07.2026, Zl ***.

II.Sachverhalt:

Die rechtliche Regelung der Seilweganlage „DD“ – Bildung einer Bringungsgemeinschaft, Einräumung von Bringungsrechten und Erlassung einer Satzung –erfolgte mit Bescheid vom 22.10.1940, Zl ***.

Mit Bescheid vom 01.08.2023, Zl ***, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei sonstigem Zwang auf, näher bezeichnete Maßnahmen bis spätestens 01.11.2023 durchzuführen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen äußerte sich der Amtssachverständige CC mit Schriftsatz vom 21.10.2024, Zl ***. Ausgehend von diesem Bericht untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.10.2024, Zl ***, die Benützung der mit Bescheid vom 22.10.1940, Zl ***, rechtlich geregelten Seilweganlage „DD“.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2025, Zl ***, ersuchte die belangte Behörde die zuständige Fachabteilung (wiederum) um Prüfung, ob die mit Bescheid vom 01.08.2023, Zl ***, aufgetragenen Maßnahmen vollumfänglich und fachgerecht umgesetzt worden seien. Dazu äußerte sich der Amtssachverständige CC mit Schriftsatz vom 18.05.2026, Zl ***, und legte seiner Stellungnahme den Bericht der Firma „EE“ vom 14.05.2026 bei. Dieser Bericht listete in 14 Punkten jene Maßnahmen auf, die jedenfalls noch umzusetzen sind.

Ausgehend von der Stellungnahme des Amtssachverständigen CC vom 18.05.2026, Zl ***, und dem dieser Stellungnahme beigefügten Bericht vom 14.05.2026 der „EE“ erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2026.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ergeben sich aus dem behördlichen Akt und sind auch nicht weiter strittig.

III.Rechtslage:

1. Güter- und Seilwege-Landesgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970, zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021, lautet samt Überschrift wie folgt:

„§ 4

Bringungsanlagen

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.

(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.“

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 158/1998, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 59. […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§ 24) und BGBl I Nr 88/2023 (§ 25) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden des vertretungsbefugten Obmannes am 26.05.2026 nachweislich zugestellt. Der unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 10.06.2026 als Beschwerde zu qualifizierender Schriftsatz vom 01.06.2026 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist auf digitalem Weg an der dafür vorgesehenen Adresse bei der belangten Behörde eingelangt. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

Die Beschwerdeführerin hat die ihr mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen nicht bemängelt, sondern vielmehr deren Notwendigkeit zur Erreichung einer sicheren und rechtskonformen Lösung betreffend die Seilweganlage anerkannt. Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen die Fristsetzung 31.07.2026, die die Beschwerdeführerin als zu kurz erachtete.

Die Leistungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG – diese Bestimmung ist gemäß § 1 Agrar-verfahrensgesetz (AGrVG) auch in agrarrechtlichen Verfahren anzuwenden – ist schon aufgrund des Zeitablaufs während des anhängigen Beschwerdeverfahrens neu festzulegen. Da aufgrund des rechtkräftigen Bescheides vom 24.10.2024, Zl ***, die Benützung der mit Bescheid vom 22.10.1940, Zl ***, rechtlich geregelten Seilweganlage „DD“ untersagt ist, bestehen bei einer Verlängerung der Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen keine unabwägbaren Risiken.

Bei der Verlängerung der Frist orientierte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der ursprünglichen Frist, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Dementsprechend wird der 30.10.2026 als neue Frist festgelegt.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Die Beschwerdeführerin wendete sich ausschließlich gegen die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen. Schon im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren war diese Frist mit 30.10.2026 neu zu bestimmen. Im Hinblick auf die Fristsetzung war somit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin und die belangte Partei stellten keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur dann durchzuführen, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die einzig relevante Frage – Verlängerung der Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen – bedarf jedenfalls keiner mündlichen Erörterung.

Zusammengefasst waren somit die Voraussetzungen erfüllt, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte ausschließlich die Frage zu klären, ob die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen abzuändern ist. Diese auf den konkreten Einzelfall bezogene Frage bildet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision für nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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