LVwG V LVwG-318-004/14

LVwG-318-004/14Tribunale amministrativo regionale8 mag 2014

Regest

übergangene Partei übergangener Nachbar Errichtung vor Zeitpunkt der Baubewilligung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-004/14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.318.004.14

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der M F, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S H, H, gegen den Bescheid der Marktgemeinde S vom 15.11.2013, Zl 031-9/21-2013/BKOMM, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 09.07.2013, Zl 131-9/21-2006, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides vom 11.01.2010, Zl 131-9/21-2006, betreffend die Erteilung der von A M und A M beantragten unbefristeten baupolizeilichen Bewilligung für den mit Bescheid vom 06.07.2006 ursprünglich auf zwei Jahre befristet bewilligten mittleren Schuppen (Betonteil) auf Gst-Nr xxx, GB S, abgewiesen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft B erhoben. Diese Vorstellung gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Vorstellung (Beschwerde) bringt sie im Wesentlichen vor, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 06.07.2006 sei A und A M, S, die Baubewilligung für die Erweiterung der auf der Parzelle Gst-Nr xxx, GB S, erteilt worden, wobei der mittlere Gebäudeteil (Betonteil) nur für die Dauer von zwei Jahren bewilligt worden sei. Diese Bewilligung sei somit mit dem Ablauf des 06.07.2008 erloschen. Die zuständige Baubehörde der Marktgemeinde S wäre verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Bauverfahren einzuleiten, was jedoch unterlassen worden sei. Stattdessen sei der bewilligungslose Zustand von den zuständigen Organen nicht beseitigt worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 11.01.2010, Zl 131-9/21-2006, sei für diesen Gebäudeteil die unbefristete Bewilligung erteilt worden. Wie sich aus dem bekannten Akteninhalt ergebe, seien zu diesem Verfahren keine Anrainer geladen und der Bewilligungsbescheid auch nicht zugestellt worden. Dies sei damit begründet worden, dass die Anrainer nicht als Nachbarn im Sinne des Baugesetzes gewertet wurden. Dieser Sachverhalt sei von Seiten der zuständigen Baubehörde im Rahmen der Bauverhandlung vom 22.05.2013 im Verfahren S 131-9/01-2013 erstmals mitgeteilt worden. Gegenständlich sei in dem zitierten Verfahren die Giebelzusammenführung der drei auf Gst-Nr xxx, GB S, errichteten Schopfgebäude gewesen.

Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dass vonseiten der Baubehörde die Vorstellungswerberin (Berufungswerberin) zwar im Verfahren um die befristete Bewilligung als Nachbarin angesehen worden sei, nicht jedoch im Verfahren um die unbefristete Bewilligung des gegenständlichen Gebäudes. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob eine Nachbarin, welche sich immer gegen die Bautätigkeit auf ihrem Nachbargrundstück ausgesprochen habe, ein befristet bewilligtes Bauwerk für zwei Jahre akzeptiere oder eine unbefristete Bewilligung im Instanzenzug bekämpfe. Die belangte Behörde verkenne die Sachlage, wenn sie nun ihren abweisenden Bescheid damit begründe, die Vorstellungswerberin habe sich nicht darauf gestützt, dass während der Verhandlung vom 09.11.2006 Einwendungen gegen das Bauprojekt vorgebracht worden seien. Dass ein Gebäude nur befristet errichtet werde, könne eben zu einer vorübergehenden Duldung eines Bauprojektes samt dessen Nachteilen für den Nachbarn führen, während gegen eine dauerhafte Bewilligung eben entsprechende Einwendungen erhoben werden. Wenn eine rechtskräftige, unbefristete Bewilligung für einen Gebäudeteil vorliege, könne dieser Gebäudeteil nicht Basis einer weiteren unbefristeten Bewilligung sein. In diesem Zusammenhang sei die Argumentation der Berufungsbehörde äußerst fragwürdig, wonach schon im Jahr 2006 bekannt gewesen sein solle, dass der gegenständliche Teil des Schuppens auf Dauer ausgelegt sei. In diesem Fall hätte nämlich seitens der Baubehörde erster Instanz keine Befristung in Betracht gezogen werden dürfen, da zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich keine Voraussetzungen für eine dauerhafte Bewilligung vorgelegen seien.

Der Baubehörde der Marktgemeinde S sei aus der Vergangenheit bekannt, dass sowohl die Vorstellungswerberin (Berufungswerberin) als auch andere Nachbarn Einwendungen gegen die Bautätigkeit auf Gst-Nr xxx erheben würden. Folglich erscheine die Vorgangsweise der Behörde nur damit erklärbar, dass die Bauprojekte des A und des A M ohne Einbeziehung der Anrainer durchgesetzt werden sollten. Das Argument, dass dieser Gebäudeteil sowieso umschlossen würde, sei nicht haltbar und biete keine Rechtfertigung für die bewusste Umgehung der Nachbarrechte der Vorstellungswerberin und weiterer Anrainer durch die Baubehörde.

Die Baubehörde fasse den Begriff Nachbar und Nachbarrechte jedenfalls zu eng und stehe damit im Widerspruch zur Legaldefinition des § 2 Abs 1 Vorarlberger Baugesetz sowie der Schutzbestimmung des § 8 Vorarlberger Baugesetz. Danach müssten auch Tatsachen berücksichtigt werden, die selbst keine subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn darstellen, aber Auswirkungen auf selbige haben können. Dies wäre im gegenständlichen Fall etwa im Bereich der Statik unter dem Gesichtspunkt von Emissionen der Fall gewesen.

An dieser Stelle sei auszuführen, dass von den zuständigen Organen der Gemeinde S offensichtlich bewusst von Juli 2008 bis Jänner 2010 ein bewilligungsloser Zustand toleriert worden sei und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen keinerlei Maßnahmen getroffen worden seien, diesen Zustand abzustellen. 2008 seien mit näher bezeichneten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft B die Vorstellungen namentlich bezeichneter Nachbarn abgewiesen worden. Es sei unglaubwürdig, dass dem zuständigen Organ in diesem Zusammenhang bei der Vorlage des Aktes nicht aufgefallen sein solle, dass die befristete Baubewilligung in Kürze ablaufe. Ebenso scheine es unglaubwürdig, dass seitens der Baubehörde erster Instanz das Auslaufen einer befristeten Baubewilligung nicht vermerkt worden sein solle. Es verbleibe der Eindruck, dass die zuständigen Organe der Marktgemeinde S über anderthalb Jahre einfach keine Veranlassungen getroffen hätten, um den rechtswidrigen, bewilligungslosen Zustand hinsichtlich des mittleren Schuppens zu beenden, obschon sie dazu gesetzlich zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen wären. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass das anschließende Bewilligungsverfahren von vornherein ohne Beiziehung der Nachbarn erfolgt sei, obwohl diese aufgrund der Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes zu laden gewesen wären.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführerin das Auslaufen der befristeten Baubewilligung bekannt sein hätte müssen, vermöge die Rechtswidrigkeit der Unterlassungen der zuständigen Baubehörde nicht zu beseitigen. Mit einer Duldung eines dauerhaften, bewilligungslosen Zustandes durch eine zum Einschreiten verpflichtete Behörde müsse nicht gerechnet werden, ebenso nicht mit einer Durchführung des Bauverfahrens ohne Ladung der Nachbarn. Es könne sicher nicht als Pflicht juristisch nicht ausgebildeter Nachbarn angesehen werden, hier von sich aus einzuschreiten und alle Termine in Evidenz zu halten, insbesondere wenn die zuständige Behörde zum amtswegigen Einschreiten verpflichtet wäre, in diesem Fall wohl einen Abbruchbescheid erlassen hätte müssen.

§ 28 Abs 8 Vorarlberger Baugesetz sei hier nicht anwendbar. Der genannte Absatz 8 befinde sich im Übrigen schon seit Jahren nicht mehr im Rechtsbestand des Vorarlberger Landesrechts. Die Baubehörde übersehe, dass diese Gesetzesstelle von Ausführung von Bauarbeiten spreche, welche den Lauf der Präklusivfrist auslösen. Im vorliegenden Fall seien gerade keine Bauarbeiten ausgeführt worden, sondern der Betonteil, welcher schon existent, aber nur für zwei Jahre bewilligt war, unbefristet bewilligt worden. Dies bedeute aber, dass der von der Baubehörde zitierte Motivbericht zum Baugesetz nicht von Bedeutung sei, sondern geradezu die Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin unterstreiche. Die Vorstellungswerberin als Nachbarin hätte davon ausgehen dürfen, dass der mittlere Gebäudeteil (Betonteil) nach zwei Jahren wieder entfernt würde. Da keine Bauarbeiten an diesem mittleren Gebäudeteil mit dem angeforderten Bescheid zusammenhingen, habe dies für die Vorstellungswerberin keine Präklusivfrist ausgelöst. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Parteistellung gehabt haben, wäre im Übrigen ihr Antrag zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen.

Diese Vorgangsweise der Baubehörde der Marktgemeinde S sei insgesamt unzulässig und finde in den Verwaltungsvorschriften keine Deckung. Zusammenfassend sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher aufzuheben.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid vom 06.07.2006 des Bürgermeisters der Marktgemeinde S, Zl 031-9/21-2006, wurde den namentlich bezeichneten Bauwerbern die beantragte baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung von drei Schopfgebäuden auf Gst-Nr xxx mit der Maßgabe erteilt, dass die Bewilligung für den mittleren Bauteil (Betonteil) im Ausmaß von 7,0 m x 3,0 m lediglich befristet auf zwei Jahre erteilt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 11.01.2010, Zl 131-9/21-2006, wurde die unbefristete Bewilligung für den mittleren Gebäudeteil (Betonteil) der drei Schopfgebäude auf Gst-Nr xxx, GB S, mit den Abmessungen von ca 7,0 m x 3,0 m für die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und Produkten vom Landwirtschaftsbetrieb der Bauwerber unter der Auflage erteilt, dass keine Tiere in Stallhaltung am Standort gehalten werden dürfen. Nachbarn wurden zu diesem Verfahren nicht geladen und es wurde ihnen auch der Bewilligungsbescheid nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.05.2013 und 21.06.2013 hat die Beschwerdeführerin die Zustellung des angeführten Bescheides vom 11.01.2010 beantragt. Mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl 131-9/21-2006, wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung hat die Berufungskommission der Marktgemeinde S mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung (Beschwerde) erhoben.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

5. 1Gemäß § 2 Abs 1 lit k Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, ist Nachbar im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Be-stimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt.

Nach § 26 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 17/2014, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a)§ 4 Abs 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;

c)§ 8

d)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück entfernt ist.

Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 44/2007 und Nr 32/2009, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

Nach § 28 Abs 3 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 44/2007 und Nr 32/2009, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

Nach § 28 Abs 8 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 44/2007 und Nr 32/2009, verliert eine übergangene Partei, der bis dahin die Baubewilligung nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, sofern sie nicht schon davor die Zustellung des Bescheides beantragt hat, wenn seit Beginn von Bauarbeiten, die über Vorarbeiten im Sinne des § 27 hinausgehen und die aufgrund einer dem Bauwerber rechtskräftig erteilten Baubewilligung durchgeführt werden, mehr als ein Jahr vergangen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, § 28 Abs 8 BauG befinde sich seit Jahren nicht mehr im Rechtsbestand des Vorarlberger Landesrechtes, so ist diesbezüglich anzumerken, dass der ursprüngliche § 28 Abs 7 BauG, LGBl Nr 52/2001, mit der Novelle zum Baugesetz, LGBl Nr 44/2007, als Abs 8 bezeichnet wurde und seither als solcher in Geltung steht.

5. 2Ob die Beschwerdeführerin „Nachbar“ war und in der Folge „übergangener Nachbar“, richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.

Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück grenzt unmittelbar an jenes Grundstück, auf dem der gegenständliche Gebäudeteil errichtet wurde. Es steht zum Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis, dass Auswirkungen des geplanten Gebäudeteils, gegen welche die Bestimmungen des Baugesetzes Schutz gewähren, nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin war und ist somit Nachbarin im Sinne des § 2 Abs 1 lit k BauG. Sie wäre daher – ebenso wie sie von der Baubehörde bereits dem (ursprünglichen) Bauverfahren betreffend die Erteilung der befristeten Baubewilligung beigezogen worden war – auch dem Bauverfahren betreffend die Erteilung der unbefristeten Baubewilligung beizuziehen gewesen. Da dies unterblieb, war sie „übergangener Nachbar“ im Sinne des § 28 Abs 8 BauG.

Eine übergangene Partei hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ermangelung des Bestehens von Sondervorschriften für den Fall des Übergehens von Parteien das – nicht befristete – Recht, die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz jenes Verfahrens, in dem die Partei übergangen wurde, zu beantragen (VwGH 2000/06/0020). Mit § 28 Abs 8 BauG besteht jedoch eine solche Sondervorschrift, die für übergangene Parteien im Bauverfahren eine andere Regelung trifft. Nach dieser verliert eine übergangene Partei, der bis dahin die Baubewilligung nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, sofern sie nicht schon davor die Zustellung des Bescheides beantragt hat, wenn seit Beginn von Bauarbeiten die über Vorarbeiten im Sinne des § 27 hinausgehen und die aufgrund einer dem Bauwerber rechtskräftig erteilten Baubewilligung durchgeführt werden, mehr als ein Jahr vergangen ist.

Im Motivenbericht zu § 28 Abs 8 BauG ist Folgendes angeführt:

„Eine übergangene Partei im Sinne dieser Bestimmung ist eine Partei, der aufgrund ihrer Parteistellung der Bescheid über die Baubewilligung zuzustellen gewesen wäre, aber nicht zugestellt wurde. Diese Bestimmung lässt andere Regelungen über den Verlust der Parteistellung (§ 25 Abs 1; § 42 Abs 1 und 2 AVG) unberührt. Die Regelung soll insofern Rechtssicherheit für den Bauwerber schaffen, dass eine einmal übergegangene Partei nicht noch Jahre nach zulässiger Bauausführung das Verfahren wieder aufrollen kann. Die Regelung erscheint insbesondere auch im Hinblick auf die Interessen des übergangenen Nachbarn als sachlich, da die Bauausführung des übergangenen Nachbarn, dessen Grundstück im räumlichen Naheverhältnis zum Baugrundstück steht (vgl § 2 Abs 1 lit k), (in der Regel) auffallen wird und er mit einem Jahr … ausreichend Zeit hat, die Zustellung des Baubewilligungsbescheides zu beantragen (und in weiterer Folge zu bekämpfen). Nach fruchtlosem Ablauf dieses Jahres hat er keine Parteistellung mehr und er hat auch keine Möglichkeit, diese wieder zu erlangen, auch wenn er behauptet, dass er unverschuldet verhindert war, seine Parteistellung rechtzeitig geltend zu machen (eine § 42 Abs 3 AVG entsprechende Regelung ist für den Fall des Verlustes der Parteistellung nach § 28 Abs 7 nicht vorgesehen).“

Der Baubescheid vom 11.01.2010, dessen Zustellung die Beschwerdeführerin beantragt hat, wurde den Bauwerbern am 12.01.2010 zugestellt und erwuchs – mangels Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels – den Bauwerbern gegenüber am 26.01.2010 in Rechtskraft. Die im § 28 Abs 8 BauG normierte Frist endete somit am 27.01.2011. Die Beschwerdeführerin hat erstmals mit Schreiben vom 31.05.2013 die Zustellung dieses Bescheides beantragt. Die Frist war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich einer anderen Bauverhandlung am 22.05.2013 erfuhr, dass bereits mit Bescheid vom 11.01.2010 die unbefristete Bewilligung für den besagten Gebäudeteil erteilt worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Bei der Frist nach § 28 Abs 8 BauG handelt es sich um eine objektive Frist, die unabhängig vom Wissensstand des übergangenen Nachbarn zu laufen beginnt (VwGH 2003/06/0176).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die genannte Gesetzesstelle von „Ausführung von Bauarbeiten“ spreche, welche den Lauf der Präklusivfrist auslösen und im vorliegenden Fall gerade keine Bauarbeiten ausgeführt worden seien, sondern ein Gebäudeteil, welcher schon existent, aber eben nur für zwei Jahre bewilligt gewesen sei, nun unbefristet bewilligt werde, so ist dazu Folgendes anzuführen:

§ 28 Abs 8 BauG spricht vom „Beginn von Bauarbeiten“ und nennt diesen als Auslöser für den Beginn der einjährigen Frist zur Beantragung der Zustellung des Bescheides. Vor dem Beginn von Bauarbeiten wird eine übergangene Partei in der Regel keine Kenntnis über einen allenfalls ergangenen Bewilligungsbescheid erlangen. Mit dem Beginn von Bauarbeiten wird für einen übergangenen Nachbarn erstmals wahrnehmbar, dass Bautätigkeiten stattfinden. Der Gesetzgeber knüpfte offensichtlich an diese Wahrnehmbarkeit an und normierte den Beginn der Frist daher mit dem Beginn von Bauarbeiten (vgl. dazu den oben bereits zitierten Motivenbericht zum § 28 Abs 8 BauG). Wenn im Baugesetz aber bereits der Beginn von Bauarbeiten (und nicht erst die Fertigstellung eines Gebäudes oder Bauwerks) als Auslöser dieser Frist normiert wird, so muss dies umso mehr gelten, wenn ein Gebäude oder Bauwerk bereits errichtet wurde und die Bauarbeiten nicht nur begonnen wurden, sondern bereits abgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall war der betreffende Gebäudeteil bereits erreichtet worden und dessen Bestand für die Beschwerdeführerin wahrnehmbar. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, hätte dies zur Folge, dass in einem Fall wie diesem, in dem im Zeitpunkt der dem Bauwerber rechtskräftig erteilten Baubewilligung der bewilligte Gebäudeteil bereits errichtet worden ist, die im § 28 Abs 8 BauG normierte Frist mangels eines noch bevorstehenden „Beginns von Bauarbeiten“ nie ausgelöst werden könnte, womit der Wille des Gesetzgebers, eine zeitliche Beschränkung der einem präkludierten Nachbarn zustehenden Rechte zu normieren und damit Rechtssicherheit zu schaffen, gänzlich konterkariert würde. Es stünde diesfalls im Belieben eines übergangen Nachbarn jederzeit – wie im gegenständlichen Fall auch noch nach Jahren – die Zustellung des Baubescheides zu beantragen, nachträglich Einwendungen zu erheben und den Bewilligungsbescheid zu bekämpfen.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie durfte als Nachbarin davon ausgehen, dass der mittlere Gebäudeteil (Betonteil) nach zwei Jahren wieder entfernt werde, so ist dem hinzuzufügen, dass es für die Beschwerdeführerin offensichtlich war, dass nach Ablauf dieser zwei Jahre eine Entfernung dieses Gebäudeteiles tatsächlich nicht stattgefunden hat. Wenn die Beschwerdeführerin schon – wie sie in ihrer Beschwerde selbst vorbringt – von der Entfernung des Gebäudeteils ausgehen durfte, so hätte es ihr geradezu auffallen müssen, dass der betreffende Gebäudeteil nach der befristeten Zeit nicht entfernt wurde.

Der Beschwerdeführerin war auch zweifelsohne bekannt, dass der gegenständliche Gebäudeteil (Betonteil) nur eine befristete Baubewilligung hatte, war sie doch im damaligen Bauverfahren betreffend die befristete Bewilligung ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden und bei dieser auch zugegen – ohne dass sie dabei Einwendungen erhob – und hat sie auch in der Beschwerde angeführt, dass sie als Nachbarin die Befristung nicht in Evidenz halte müsse. Wie bereits oben ausgeführt, beginnt die im § 28 Abs 8 BauG normierte objektive Frist aber ohnedies auch unabhängig vom Wissensstand des übergangenen Nachbarn zu laufen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte, dass der Gebäudeteil nur befristet bewilligt worden war, hätte die einjährige Frist zur Beantragung der Zustellung des Bescheides im Zeitpunkt der Erlassung des (unbefristeten) Bewilligungsbescheides zu laufen begonnen.

Die von der Beschwerdeführerin monierte Untätigkeit der Baubehörde im Zusammenhang mit dem Ablauf der befristeten Baubewilligung hat auf den Beginn und den Lauf der in § 28 Abs 8 BauG normierten Frist keinen Einfluss. Weder wird dadurch der Beginn der Frist verzögert noch wird dadurch die Frist verlängert.

Dadurch, dass der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen anstatt zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem nachträglich eine (unbefristete) Baubewilligung für ein bereits errichtetes Gebäude(teil) erteilt wurde, die im § 28 Abs 8 BauG normierte Frist im Zeitpunkt der rechtskräftig erteilten Baubewilligung beginnt, weil die Bauarbeiten schon lange vorher begonnen wurden (und bereits abgeschlossen sind), gibt es bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, weshalb die Revision zuzulassen war.

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