Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-370/2015-R2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.370.2015.R2
Begründung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Mohr über die Beschwerde des F L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.12.2015, Zl X9-2015/49716, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Gegen den Beschuldigten wurde folgendes Straferkenntnis erlassen:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben in der F Innenstadt im Gastgarten des Cafe „R“ in aufdringlicher Weise gebettelt, indem Sie von Tisch zu Tisch gingen und dort Gäste um Geld anbettelten.
Tatzeit: 10.11.2015, 11:10 Uhr
Tatort: F, Marktplatz, Höhe HNr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987
idgF
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
150,00
72 Stunden
§ 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl.
Nr. 1/1987 idgF
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
15,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro165,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Straferkenntnis werde insbesondere wegen Verletzung von verfassungsmäßigen Grundrechten wie Art 10 EMRK angefochten, weil keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art 10 Abs 2 EMRK durchgeführt worden sei.
Die erkennende Behörde habe nicht dargelegt, wie er aggressiv gebettelt habe.
Er sei ein höflicher Mensch, der nicht aggressiv bettle, verbales Betteln sei vom Sicherheitspolizeigesetz her erlaubt.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte hat am 10.11.2015 um 11.10 Uhr Gäste im Gastgarten des Cafes „R“ in F, Marktplatz, Höhe HNr, in aufdringlicher Weise verbal um Geld angebettelt. Dabei ist er von Tisch zu Tisch gegangen und hat die Gäste um Geld angebettelt. Er hat sich nicht abweisen lassen. Durch dieses Verhalten haben sich die Gäste gestört gefühlt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.
Inspektor T S, Stadtpolizei F, hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt, dass der Beschuldigte um 11.10 Uhr des 10.11.2015 in Feldkirch im Gastgarten des Cafes „R“ von ihm gesehen worden sei, als er aufdringlich gebettelt habe. Zuvor habe der Beschuldigte bereits beim Bahnhof in aufdringlicher Weise gebettelt, weshalb er von seinen Kollegen von dort weggewiesen worden sei.
Der Beschuldigte sei von Tisch zu Tisch gegangen, habe gestikuliert und gebettelt. Die Gäste hätten sich über dieses Verhalten aufgeregt und sich gestört gefühlt, weil sich der Beschuldigte nicht abweisen habe lassen, sondern vielmehr insistierend gebettelt habe. Seiner Meinung nach habe es sich eindeutig um ein Betteln in aufdringlicher Art und Weise gehandelt, deshalb sei der Beschuldigte von ihm weggewiesen worden.
Aufgrund der überzeugenden und sicheren Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Anzeigelegers, denen das Landesverwaltungsgericht folgt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am angeführten Ort mehrere Gäste in aufdringlicher Art und Weise angebettelt hat.
5. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
Nach § 15 Abs 1 lit d leg. cit. begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt und ist nach Abs 2 lit a des § 15 Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt mit der vom Beschuldigten begangenen Begehungsform des Bettelns - wie zuvor ausgeführt - ein aufdringliches Betteln vor.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, alle Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Es ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Auch wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen sind, kann die von der Behörde festgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie des Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die festgesetzte Strafe aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist. Die von der Behörde festgesetzte Strafe wird als schuld und tatangemessen erachtet.
7. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.