LVwG V LVwG-411-79/2022-R15; LVwG-412-3/2022-R15

LVwG-411-79/2022-R15; LVwG-412-3/2022-R15Tribunale amministrativo regionale11 ott 2022

Regest

Gelegenheitsverkehr, Schülertransporte, Außerkrafttreten Berechtigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-79/2022-R15; LVwG-412-3/2022-R15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.411.79.2022.R15

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des R M, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel Wolff, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.08.2022 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und eine Feststellung nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt II. aufgehoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 2 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, F und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.03.2022 für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (10.05.2022), somit bis einschließlich 10.11.2022 entzogen. (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde gemäß § 16 Abs 5 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) festgestellt, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides vom 17.05.2022, somit ab 19.05.2022, außer Kraft tritt (Spruchpunkt II.).

Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Es wurde festgehalten, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß 24 Abs 3 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet (Spruchpunkt IV.).

Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs 7 Nachschulungsverordnung die verkehrspsychologische Untersuchung vor Absolvierung der Nachschulung durchzuführen ist, wenn von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet wurde (Spruchpunkt V.).

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Vorwurf, er hätte am 10.05.2022 um 22.55 Uhr die Durchführung des Alkoholtests verweigert, sei nicht richtig. Er habe kein Verhalten gesetzt, dass eine Verweigerung darstelle und sogar auf die Durchführung eines Alkoholtests bestanden. Er sei von den einschreitenden Organen nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise aufgefordert worden. Zudem sei ein von ihm angeforderter Bluttest nicht durchgeführt worden. Die einschreitenden Organe hätten in „breitem Dialekt“ mit ihm als offenkundigem Ausländer, der dem Vorarlberger Dialekt nicht mächtig sei, gesprochen und jedenfalls nicht darauf hingewiesen, dass er nichts trinken dürfe. Ihm gegenüber sei keine Rechtsbelehrung erfolgt.

Der Beschwerdeführer komme ursprünglich aus B und habe immer noch Probleme, den Vorarlberger Dialekt zu verstehen. Nach der polizeilichen Anhaltung habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht und mitgeteilt, dass er ein Glas Wein getrunken habe. Richtig sei, dass er nach dem Vortest auf die Durchführung des Alkoholtests bestanden habe. Er habe während der gesamten Amtshandlung nur mit Insp. P gesprochen. Dieser habe ihm gegenüber keine Anordnung gemacht, nichts zu trinken. Insp. P hätte erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Vorarlberg stamme und den Vorarlberger Dialekt nicht verstehe. Eine Anordnung habe so klar zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer die Anordnung verstehe. Da er offenkundig den Vorarlberger Dialekt nicht hinreichend beherrsche bzw diesen ausreichend verstehen könne, hätte sich das einschreitende Organ ausreichend verständlich ausdrücken müssen. Insp. P habe dem Beschwerdeführer nicht ausreichend verständlich erklärt, dass es sich um eine Verweigerung des Alkoholtests handeln würde, sollte der Beschwerdeführer etwas trinken. Er habe ihn auch nicht über die Folgen einer allfälligen Verweigerung aufgeklärt. Insp. P habe auch nur im „breiten Vorarlberger Dialekt“ kommuniziert. Die zweite einschreitende Beamtin habe mit dem Beschwerdeführer gar nicht kommuniziert. Die Anordnungen eines Organs müssen klar und verständlich sein. Das sei gegenständlich nicht der Fall gewesen.

Zudem habe der Beschwerdeführer auch gar nicht getrunken. Er habe lediglich den Strohhalm des Milchshakes im Mund gehabt. Eine Flüssigkeit habe er nicht im Mund gehabt. Er habe keinen Schluck genommen, sondern sei von Insp. P, als dieser gesehen habe, dass er einen Strohhalm im Mund habe, erstmals aufgefordert worden, nichts zu trinken. Dieser Anordnung sei der Beschwerdeführer sofort nachgekommen und habe auch mitgeteilt, dass er nichts getrunken habe. Insp. P habe dies aber nicht gelten lassen, sondern sofort mitgeteilt, dass es sich um eine Verweigerung handle. Der Beschwerdeführer habe somit gegen keine Anordnung verstoßen. Eine Verweigerung liege daher schon aus diesem Grund nicht vor. Der Unrechtstatbestand, nämlich die mögliche Verfälschung des Testergebnisses liege somit schon daher nicht vor, da der Beschwerdeführer keine Flüssigkeit zu sich genommen habe. Nur ein Verhalten des Untersuchten, dass das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindere, etwa dass der Proband – trotz vorheriger Belehrung – ein Verhalten setze, dass zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne, gelte als Verweigerung. Für den Tatbestand der Verweigerung bedürfe es daher einer vorherigen ordentlichen und unverständlichen Belehrung sowie eines Verhaltens, dass zu Verfälschungen der Messergebnisse führen könne. Beides liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe den einschreitenden Organen, nachdem diese ihm eine Verweigerung angelastet hätten, angeboten, dass eine Blutalkoholuntersuchung auf seine Kosten durchgeführt werden solle, zumal diese Blutalkoholuntersuchung ein einwandfreier Nachweis dafür sei, dass er nicht durch Alkohol beeinträchtigt war. Daher könne ihm keine Verweigerung angelastet werden. Wenn die einschreitenden Organe die Blutalkoholuntersuchung nicht durchführen lassen, dürfe dies ihm nicht zur Last gelegt werden. Er hätte sogar darauf hingewiesen werden müssen, dass er die Möglichkeit habe, im Anschluss an den Alkomattest eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (VwGH 26.02. 2010, 2009/02/0315). Die Belehrung sei nicht erfolgt, sondern habe er von sich aus einen Bluttest verlangt. Dieser sei ihm von den einschreitenden Organen verweigert worden. Er verfüge über die notwendige Verkehrszuverlässigkeit. Durch den Bluttest hätte ein einwandfreies objektives Ergebnis erbracht werden können, dass keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestanden habe.

Darüber hinaus würden die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Die Behörde lege nicht offen, weshalb Gefahr in Verzug vorliegen soll und der vorzeitige Vollzug dringend notwendig sei. Eine Interessenabwägung habe sie nicht vorgenommen. Das Vorliegen einer behaupteten Verweigerung allein stelle keine Gefahr in Verzug dar. Er könne problemlos eine fachärztliche Stellungnahme vorlegen.

Es wurde beantragt, das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzustellen, in eventu die Lenkberichtigung nur für die Dauer von einem Monat zu entziehen sowie die restlichen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit allenfalls zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.05.2022, um 22.55 Uhr, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in H auf der D Straße auf Höhe des Hauses Nr X. Dort wurde er zum angeführten Zeitpunkt einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem er im Zuge dieser Kontrolle angegeben hatte, eines oder mehrere Gläser Wein im Laufe des Abends getrunken zu haben, wurde er zunächst zu einem Alkoholvortest aufgefordert, den er bereitwillig durchführte. Nachdem der Alkoholvortest ein Testergebnis von 0,57 mg/l angezeigt hatte, wurde er vom amtshandelnden Organ aufgefordert, sich einem Alkomattest zu unterziehen. Der einschreitende Polizeibeamte hat ihm dann erklärt, wie ein solcher Alkomattest abläuft. Der Polizeibeamte hat den Beschwerdeführer auch dahingehend belehrt, dass er bis zur Durchführung des Alkomattests innerhalb einer 15-minütigen Wartezeit nichts essen, nichts trinken und nichts rauchen dürfe.

Nachdem die ebenfalls bei der Amtshandlung anwesende Polizeibeamtin den Alkomaten vorbereitet hatte, überprüfte der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte den Alkomaten auf seine Einsatzbereitschaft. Währenddessen erklärte die Polizeibeamtin dem Beschwerdeführer nochmals den Ablauf des Alkomattests und belehrte ihn dahingehend, dass er während der 15-minütigen Wartezeit nichts essen, nichts trinken, nicht rauchen und auch keinen Kaugummi kauen dürfe. Kurze Zeit später führte der Beschwerdeführer einen McDonald's-Pappbecher mit einem Strohhalm zu seinem Mund und nahm mit Hilfe des Strohhalms einen kleinen Schluck von dem darin befindlichen Milchshake.

Der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte bemerkte dies und erklärte dem Beschwerdeführer, dass er damit die Durchführung des Alkomattests verweigert habe.

Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin weiterhin bereit, einen Altkomattest durchzuführen. Dies wurde ihm von den Polizeibeamten mit der Begründung verweigert, dass er den Alkomattest bereits verweigert habe.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes mit der darin enthaltenen Anzeige vom 11.05.2022 sowie der Einvernahme der Zeugen Insp. P und Insp. R sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit am angegebenen Ort ein Fahrzeug gelenkt hat, dass er zuvor Wein getrunken hatte, dass ein Alkoholvortest durchgeführt wurde und dass der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert wurde.

4.2. Hinsichtlich der Belehrung, die er von dem Polizeibeamten erhalten hat, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er verstanden habe, dass er während der 15-minütigen Wartezeit nichts essen, nicht rauchen und keinen Kaugummi kauen dürfe. Das mit dem trinken sei komplett untergegangen bzw habe er nichts davon vernommen, dass er nichts trinken dürfe. Von der Polizeibeamtin sei er überhaupt nicht aufgeklärt worden.

Dem gegenüber stehen die Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeibeamten. Der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte sagte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe den Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass er bis zur Durchführung des Alkomattests in den 15 Minuten nichts essen, nichts trinken und nicht rauchen dürfe. Die zweite Polizeibeamtin hat angegeben, auch sie habe den Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass er während dieser Zeit nichts essen, nichts trinken, nicht rauchen und auch keinen Kaugummi kauen dürfe.

Das Landesverwaltungsgericht folgt den glaubwürdigen übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten. Ihre Angaben waren widerspruchsfrei und schlüssig. Die Zeugen waren zur Wahrheit verpflichtet und hätten sich bei falschen Angaben strafbar gemacht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen und falsche Angaben machen sollten.

Dem gegenüber konnte der Beschwerdeführer seine Verantwortung frei von einer solchen Sanktion wählen. Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er darüber belehrt wurde, was er alles nicht konsumieren dürfe und gibt an, „nichts essen, nicht rauchen und keinen Kaugummi kauen“ vernommen zu haben. Das mit dem „trinken“ sei komplett „untergangen“. Der Beschwerdeführer schließt somit selbst nicht aus, dass die Belehrung auch „nichts trinken“ enthalten hat, er hat es nach seinen Angaben nur nicht vernommen. Auch kann der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Belehrung nicht verstanden, weil sie im Dialekt erfolgt sei, nicht gefolgt werden, zumal die diesbezügliche Aussprache im Dialekt („nix essa, nix trinka, nix roucha, …“) vom hochdeutschen nicht signifikant abweicht. Im Zweifelsfalle hätte der Beschwerdeführer vor der Konsumation eines Schlucks von seinem Getränk beim Polizeibeamten nachfragen müssen, ob dies allenfalls erlaubt ist, nachdem ihm aufgrund der Belehrung klar sein musste, dass alle möglichen Arten von Konsumationen nicht zulässig waren.

Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass er während der 15-minütigen Wartezeit auch nichts trinken darf.

4.3. Ob auch darüber gesprochen wurde, welche Rechtsfolgen eine Verweigerung nach sich zieht, darüber liegen keine Verfahrensergebnisse vor.

4.4. Zum Beschwerdevorbringen, wonach er überhaupt nichts getrunken habe, sondern lediglich den Strohhalm zum Mund geführt habe, hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner früheren Verantwortung in der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben, dass er „einen kleinen Schluck“ genommen habe. Dies wurde auch vom Polizeibeamten wahrgenommen und bestätigt. Somit konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Schluck Milchshake aus dem Trinkbecher genommen hat.

4.5. Unbestritten ist, dass in der Folge kein Alkoholtest durchgeführt wurde.

5. Zur Vorfrage, ob ein Verweigerungsdelikt vorliegt:

5.1. Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob das Verweigerungsdelikt (Verweigerung der Atemluftalkoholmessung mittels Alkomat) vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (VwGH 27.09.2007, 2006/11/0027).

Im vorliegenden Fall liegt kein bindendes rechtskräftiges Straferkenntnis vor. Als Vorfrage ist daher zu prüfen, ob das dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Verweigerungsdelikt vom Beschwerdeführer verwirklicht wurde.

5.2. Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

5.3. Wie unter Punkt 3. festgestellt, hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt und zuvor Wein getrunken. Ein mit ihm durchgeführter Alkoholvortest hat einen Wert von 0,57 mg/l ergeben. Die Polizeibeamten waren daher berechtigt, ihn zu einem Test der Atemluft aufzufordern. Während der 15-minütigen Wartezeit, die vor der Durchführung des Alkomattests eingehalten werden muss, hat der Beschwerdeführer einen Schluck aus einem Becher mit Milchshake getrunken.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass dies eine Verweigerung eines Alkoholtests darstellt. Er sei immer bereit gewesen, einen Alkoholtest durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband – trotz vorheriger Belehrung – ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (vgl VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254). Ein Alkoholtest wird bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111; 25.11.2004, 2003/03/0297; 16.12.2011, 2008/02/0175).

Voraussetzung bzw Vorbedingung für eine Atemalkoholmessung ist, dass der Proband ua für mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeit zu sich nimmt. Wie unter Punkt 3. festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer auf diesen Umstand vor Beginn der 15-minütigen Wartefrist gleich zweimal – sowohl vom Polizeibeamten als auch von der Polizeibeamtin – hingewiesen. Trotz ausdrücklicher Belehrung hat der Beschwerdeführer einen Schluck Milchshake getrunken. Er hat dadurch ein Verhalten gesetzt, dass zu einer Verfälschung des Testergebnisses führen kann.

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit war den Alkoholtest durchzuführen, ändert an der rechtlichen Beurteilung – Verweigerung des Alkoholtests – nichts. Der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO (§ 5 Abs 2 StVO) ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan dann doch noch hierzu bereit erklärt (VwGH 29.06.2012, 2012/02/0054). Der Beschwerdeführer hatte keinen Rechtsanspruch darauf, dass nochmals 15 Minuten zugewartet werden und er den Test dann machen darf.

Das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine Verweigerung der Durchführung eines Alkoholtestes dar. Durch das Trinken eines Schlucks Milchshake hat er ein Verhalten gesetzt, dass das Messergebnis hätte verfälschen können. Er wurde ausdrücklich darüber belehrt. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO erfüllt. Auf der subjektiven Tatseite wird zumindest von (grober) Fahrlässigkeit ausgegangen. Trotz ausdrücklicher Belehrung nichts zu trinken, hat er einen Schluck Milchshake getrunken.

5.4. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine Belehrung des Beschwerdeführers unterblieben wäre: Auch wenn der Beschwerdeführer nicht darüber belehrt wurde, dass bzw welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen geführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit (VwGH 31.01.2014, 2012/02/0012; 08.08.2022, Ra 2022/02/0134, jeweils mwN).

Es ist auch nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, da ihm die Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein müssen (VwGH 08.08.2022, Ra 2022/02/0134, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 26.02.2010, 2009/02/0315, meint, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er die Möglichkeit habe, im Anschluss an den Alkomattest eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen, so ist eine solche Hinweispflicht der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in der zitierten Entscheidung dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, von sich aus eine solche Blutuntersuchung durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durchführen zu lassen. Die amtshandelnden Polizeibeamten waren nicht verpflichtet, eine solche Untersuchung zu veranlassen oder den Beschwerdeführer auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

6. Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

6.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

6.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO vom 10.05.2022 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3Z 1 FSG gilt nicht nur das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern gelten dies auch die anderen in § 99 Abs 1 StVO 1960 umschriebenen Übertretungen; somit gilt auch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 99 Abs 1 lit b StVO als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0029).

6.3. Nachdem es sich bei der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO um die erste solche Übertretung des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in § 26 Abs 2 Z 1 FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von sechs Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt.

In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG 1997 zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für eine Dauer von sechs Monaten zu entziehen.

7. Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene § 24 Abs 3 FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend vor.

8. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten außer Kraft getreten ist):

8.1. Gemäß § 15 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 1028/1994, idF BGBl II Nr 408/2020, dürfen bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs 10 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs 6 besteht.

Nach § 16 Abs 1 BO 1994 hat die Behörde auf Antrag den in § 15 Abs 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, […]

Nach § 16 Abs 4 BO 1994 darf der Antragsteller gemäß Abs 1 innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

Nach § 16 Abs 5 BO 1994 hat die Behörde bei Personen, die gemäß § 15 Abs 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs 10 zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs 4 bestraft worden sind.

8.2. Anders als bei der Entziehung der Lenkberechtigung stellt § 16 Abs 5 BO 1994 nicht auf eine bestimmte Tatsache, sondern auf eine (bereits erfolgte) Bestrafung ab („wenn sie im Sinne von Abs 4 bestraft worden sind“). Eine (rechtskräftige) Bestrafung des Beschwerdeführerswegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor (siehe oben Punkt 5.1.).

Der Spruchpunkt II. war daher aufzuheben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Entzuges der Lenkberechtigung ohnehin keine Schülertransporte durchführen darf. Nach einer allfälligen (rechtskräftigen) Bestrafung hat die Behörde den Sachverhalt erneut zu beurteilen.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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