LVwG V LVwG-1-353/2026-R13

LVwG-1-353/2026-R13Tribunale amministrativo regionale22 lug 2026

Regest

Versammlungsgesetz, Versammlungsbegriff

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-353/2026-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.353.2026.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde der M E, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.05.2026, Zl, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 130 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft D bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen:

„Spruch

1.

Datum/Zeit: xx.12.2025, 11:00 Uhr

Ort: xxxx D, Mplatz x

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "XY" welche am xx.12.2025 von 11:00 - 12:00 in xxxx D, Mplatz x veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1.

€ 100,00

5 Tag(e) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGB l. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Nein

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschuldigte brachte vor, das Straferkenntnis beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ihrer Veranstaltereigenschaft und widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, sei als Veranstalter einer Versammlung jene natürliche oder juristische Person anzusehen, welche die Versammlung einberufe, zu ihr einlade oder sie organisiere. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation oder Durchführung einer Versammlung vermöchten hingegen keine Veranstaltereigenschaft zu begründen. Auch die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung sei nicht nach § 19 Versammlungsgesetz strafbar.

Die Beschuldigte habe die gegenständliche Aktion weder geplant noch einberufen oder organisiert. Sie habe insbesondere keine Einladungen ausgesprochen und keine Mobilisierungsmaßnahmen, etwa durch Plakate, soziale Medien oder persönliche Aufrufe, gesetzt. Die Behörde habe auch keinen Beweis dafür erbracht, dass sie bei potenziellen Teilnehmern den Willen zur Teilnahme an der Versammlung hervorgerufen habe.

Der Umstand, dass sich die Beschuldigte gegenüber der Polizei als Kontaktperson zu erkennen gegeben und auf Nachfrage ihre persönlichen Daten bekannt gegeben habe, begründe keine Veranstaltereigenschaft. Gerade bei einer dezentral organisierten Bewegung wie „YY“, die bewusst auf hierarchische Strukturen und einzelne Führungspersonen verzichte, könne aus der bloßen Bereitschaft, mit der Polizei zu kommunizieren, nicht auf eine organisatorische oder führende Funktion geschlossen werden.

Auch die Kommunikation über ein Funkgerät sei lediglich als geringfügige Unterstützungshandlung anzusehen. Wenn nach der angeführten Rechtsprechung selbst Megaphondurchsagen und das Einsammeln von Transparenten für die Annahme einer Veranstaltereigenschaft nicht ausreichten, könne eine bloße Funkkommunikation mit anderen Teilnehmern eine solche erst recht nicht begründen. Die von der Behörde erwähnten „Anweisungen betreffend des Banners“ seien zudem nicht näher konkretisiert worden; insbesondere sei nicht festgestellt worden, welchen Inhalt die betreffende Kommunikation tatsächlich gehabt habe.

Eine führende Rolle der Beschuldigten während der Versammlung sei nicht festgestellt worden. Sie habe weder die Richtung eines Demonstrationszuges bestimmt noch zur Befolgung oder Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen aufgerufen oder den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung festgelegt. Ihre Äußerung, das Banner werde nach 12.00 Uhr entfernt, habe lediglich eine Mitteilung über eine ihr bekannte Tatsache dargestellt und sei nicht als eigenständige Bestimmung des Endzeitpunktes der Aktion zu verstehen gewesen.

Soweit sich die Behörde auf eine gegenüber Passanten getätigte Äußerung stütze, wonach „YY“ die Aktion organisiert habe, habe sich diese Aussage – selbst wenn sie in dieser Form gefallen sein sollte – auf die Bewegung als Ganzes und nicht auf die Beschuldigte persönlich bezogen. Da nur eine natürliche oder juristische Person Veranstalterin einer Versammlung sein könne und „YY“ als bloße, nicht rechtsfähige Personengruppe beziehungsweise Bewegung keine Rechtspersönlichkeit besitze, könne aus einer solchen Äußerung nicht auf die Veranstaltereigenschaft der Beschuldigten geschlossen werden. Ihre Bestrafung als Veranstalterin sei daher zu Unrecht erfolgt.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Einvernahme der (beiden) Beschuldigten (M E und C A) und des Meldungslegers RI M M.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am xx.12.2025 war in der Zeit von 11:00 Uhr bis ca 12:00 Uhr in D, Mplatz x, am Kirchturm in einer Höhe von etwa 40 m ein Banner mit dem Schriftzug „XX“, befestigt.

An der Aktion waren ca fünf Personen beteiligt. Für die Organisation war die Beschuldigten verantwortlich. Sie hat die Beteiligten eingeladen, den Banner organisiert, Anweisungen erteilt sowie Beginn, Ablauf und Ende der Aktion bestimmt.

Die Beschuldigte hat die Aktion vom Boden aus koordiniert. Während der Banner am Kirchturm aufgehängt war kommunizierte die Beschuldigte über ein Funkgerät mit anderen Teilnehmern. Diese Kommunikation diente der Aufrechterhaltung des Kontakts mit den am Kirchturm befindlichen Personen (Teilnehmern), insbesondere im Hinblick auf deren Sicherheit.

Die Aktion wurde nicht spätestens 48 Stunden vor ihrer beabsichtigten Abhaltung schriftlich angezeigt.

Um ca 11.30 Uhr sind Beamten der PI D eingetroffen. Beim Eintreffen der Beamten der PI D begaben sich die Beschuldigte und C A zu den einschreitenden Polizeibeamten und gaben ihre Personalien bekannt. Sie bezeichneten die Aktion gegenüber den Polizeibeamten als „bürgerlichen Ungehorsam“.

5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen:

5.1. Die Beschuldigte gab an, bei der Aktion habe es sich ihrer Auffassung nach nicht um eine politische Versammlung, sondern um eine künstlerische Intervention im öffentlichen Raum gehandelt. Sie sei als Koordinatorin aufgetreten und übernehme dafür die Verantwortung. Sie habe die weiteren Beteiligten zur Mitwirkung eingeladen, ihnen Anweisungen erteilt und die gesamte Aktion vom Boden aus koordiniert. Zudem habe sie den Banner organisiert und andere Personen gebeten, diesen aufzuhängen. Beginn und Ende der Aktion seien von ihr bestimmt worden. Insgesamt hätten höchstens fünf Personen daran teilgenommen.

Sie habe ein Funkgerät verwendet, weil eine mündliche Kommunikation mit den auf dem Kirchturm befindlichen Personen wegen der Entfernung nicht möglich gewesen sei. Über Funk habe sie sich angesichts von Wind und Nebel wiederholt vergewissert, ob die Durchführung noch sicher sei oder der Banner abgehängt werden müsse. Beim Eintreffen der Polizei sei sie von sich aus auf die Beamten zugegangen und habe diese informiert. Dass es sich um eine künstlerische Aktion und nicht um eine Versammlung handle, habe sie gegenüber der Polizei nicht erklärt, weil ihr dies in diesem Augenblick nicht eingefallen sei. Für sie habe das Aufhängen eines Transparents im öffentlichen Raum eine künstlerische, beinahe traumartige Aktion dargestellt.

Der zweite Beschuldigte C A gab an, bei der Veranstaltung keine Koordinationsrolle übernommen zu haben. Es habe sich um eine Kunstaktion gehandelt, bei der er lediglich der Kommunikation zwischen den vor Ort anwesenden Personen gedient habe. Einberuferin, Organisatorin und Planerin der Aktion sei die Beschuldigte gewesen. Die Einladung sei ebenfalls durch sie erfolgt. An der Einberufung, Organisation oder Planung sei er nicht beteiligt gewesen. Wie er von der Aktion erfahren habe, wisse er nicht mehr.

Den Banner habe die Beschuldigte organisiert; die übrigen Beteiligten habe er nicht gekannt. Er habe mit den Personen auf dem Kirchturm insbesondere über Sicherheitsfragen und die Anwesenheit der Polizei kommuniziert. Dabei habe er lediglich die ihm von der Beschuldigten erteilten Vorgaben ausgeführt. Auch das hierfür verwendete Funkgerät habe ihm die Beschuldigte übergeben. Beginn und Ende der Aktion seien von der Beschuldigten bestimmt worden.

Als S Staatsbürger sei ihm bewusst gewesen, dass er nicht die Leitung einer politischen Versammlung übernehmen dürfe. Da er von einer Kunstaktion ausgegangen sei und keine Koordinationsrolle übernommen habe, habe er jedoch nicht angenommen, gegen diese Vorschrift zu verstoßen. Der Begriff des bürgerlichen Ungehorsams sei weit und philosophisch zu verstehen und setze nicht zwingend eine politische Versammlung voraus.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RI M M gab an, er habe die Anzeigen und Stellungnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit verfasst; die darin enthaltenen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er sei am betreffenden Tag als Aufnahmebeamter eingesetzt gewesen. Die Polizei habe die Meldung erhalten, dass sich Personen unbefugt auf den Kirchturm begeben und dort ein Banner angebracht hätten. Bei seinem Eintreffen habe er mehrere Personen auf dem Turm sowie das dort angebrachte Banner wahrgenommen.

Zunächst sei die Beschuldigte, später auch der weitere Beschuldigte auf die Polizeibeamten zugekommen. Beide hätten erklärt, an der Aktion beteiligt zu sein. Auf die Frage nach einer Genehmigung habe die Beschuldigte seiner Erinnerung nach angegeben, es handle sich um bürgerlichen Ungehorsam. Nachdem die Beamten erklärt hätten, die Daten des Veranstaltungsleiters zu benötigen, hätten beide Beschuldigten ihre Daten bekannt gegeben. Sie hätten mittels Funkgeräten mit den Personen auf dem Turm kommuniziert. Auf die Frage, wer Veranstaltungsleiter sei, hätten sie erklärt, dies sei wohl niemand; falls entsprechende Daten benötigt würden, sollten ihre Daten verwendet werden.

Nach Rücksprache mit der Dienstführung sei mitgeteilt worden, dass das Banner planmäßig um 12.00 Uhr abgenommen werde. Wer diese Angabe konkret gemacht habe, könne der Zeuge nicht sagen. Die Stadtpolizei D sei vor Ort geblieben und habe später mitgeteilt, dass das Banner um 12.00 Uhr abgenommen und die Versammlung beendet worden sei.

Die genaue Zahl der Teilnehmer könne er nicht angeben. Auf dem Turm seien bis zu drei Personen wahrnehmbar gewesen; am Boden hätten sich weitere Personen befunden, wobei er nicht sagen könne, ob diese zur Aktion gehört hätten. Wer Beginn, Ablauf und Ende der Versammlung bestimmt habe, wisse er nicht. Politische Rufe oder eine versammelte Menschenmenge am Mplatz habe er nicht wahrgenommen.

5.2. Die Feststellungen zum Ablauf der Aktion, zum Anbringen des Banners sowie zur Kommunikation mit den auf dem Kirchturm befindlichen Personen beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten, des zweiten Beschuldigten und des Meldungslegers.

Die organisatorische Verantwortung der Beschuldigten ergibt sich bereits aus ihren eigenen Angaben. Sie räumte ein, die Beteiligten eingeladen, den Banner organisiert, Anweisungen erteilt sowie Beginn, Ablauf und Ende der Aktion bestimmt zu haben. Dies wurde vom zweiten Beschuldigten bestätigt. Der Meldungsleger nahm ebenfalls wahr, dass die Beschuldigte von sich aus auf die Polizeibeamten zuging und über Funk mit den Personen auf dem Turm kommunizierte.

Dass auch der zweite Beschuldigte eine leitende oder organisatorische Funktion ausgeübt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Seine Funkkommunikation lässt für sich allein nicht auf eine solche Funktion schließen. Seine Angaben, lediglich Anweisungen der Beschuldigten weitergegeben zu haben, stimmen mit deren Aussage überein und wurden durch den Meldungsleger nicht widerlegt. Die bloße Bekanntgabe seiner Personalien auf Aufforderung der Polizeibeamten belegt ebenfalls keine Veranstalter- oder Leitungsfunktion.

Der Meldungsleger schilderte seine Wahrnehmungen schlüssig und ohne erkennbare Belastungstendenz. Seiner Aussage folgend war festzustellen, dass die Beschuldigte die Aktion gegenüber den Polizeibeamten als „bürgerlichen Ungehorsam“ bezeichnete. Seine Wahrnehmung von bis zu drei Personen auf dem Turm und weiteren Personen am Boden steht der Angabe der Beschuldigten, wonach höchstens fünf Personen beteiligt gewesen seien, nicht entgegen.

Ob die Aktion trotz ihrer von den Beschuldigten behaupteten künstlerischen Zielsetzung als Versammlung zu beurteilen ist, stellt keine Frage der Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Beurteilung dar.

6. Gemäß § 2 Abs 1 VersG 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl Nr 63/2017, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist unter einer Versammlung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken(Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob eine Zusammenkunft als Versammlung anzusehen ist, ist anhand ihres Zwecks sowie ihrer äußeren Erscheinungsform, insbesondere ihrer Modalitäten, Dauer und Teilnehmerzahl, zu beurteilen. Maßgeblich ist das erkennbar geplante Geschehen und nicht die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung nach der Rechtsprechung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, und 18.5.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Im gegenständlichen Fall kamen etwa fünf Personen zusammen, um arbeitsteilig ein Banner mit einem politischen Schriftzug in einer Höhe von etwa 40 m am Kirchturm anzubringen und dieses dort während eines Zeitraumes von ungefähr einer Stunde zu präsentieren. Zweck der gegenständlichen Aktion war es, durch das Anbringen eines großflächigen Banners Kritik an der Budgetpolitik des Landeshauptmannes öffentlich zum Ausdruck zu bringen und auf dieses Anliegen aufmerksam zu machen.

Die Beteiligten wirkten damit bewusst an einer gemeinsamen, nach außen gerichteten politischen Meinungskundgabe mit. Aufgrund des gemeinsamen politischen Zwecks, des abgestimmten Vorgehens und der Wahrnehmbarkeit des Banners für die Öffentlichkeit entstand eine hinreichende Assoziation der Beteiligten.

Der Umstand, dass die Aktion allenfalls zugleich als künstlerische Intervention verstanden wurde, schließt ihren Versammlungscharakter nicht aus. Eine Zusammenkunft kann sowohl künstlerischen Ausdrucksmitteln dienen als auch eine politische Manifestation darstellen. Entscheidend ist das objektiv erkennbare Gesamtgeschehen. Dieses war hier auf die öffentliche Vermittlung einer politischen Botschaft gerichtet.

Auch die geringe Teilnehmerzahl steht der Annahme einer Versammlung nicht entgegen. Ebenso wenig war die Aktion im Sinne des § 2 Abs 1 VersG auf einen privaten, von der Öffentlichkeit abgeschlossenen Kreis geladener Gäste beschränkt. Sie fand vielmehr im öffentlichen Raum statt und zielte durch das weithin sichtbare Banner gerade darauf ab, Personen außerhalb des Kreises der unmittelbar Beteiligten zu erreichen. Es handelte sich daher um eine anzeigepflichtige Versammlung.

7.2. Die Beschuldigte bestreitet die Veranstaltereigenschaft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Veranstalter einer Versammlung jene natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, zu ihr einlädt oder sie organisiert, somit ihr Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer. Veranstalter ist insbesondere, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorruft. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation oder Durchführung reichen hingegen nicht aus.

Bei einer nicht angezeigten Versammlung ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus kommt die Veranstaltereigenschaft einer Person zu, die gegenüber der Öffentlichkeit oder der Behörde als Veranstalter auftritt oder während der Versammlung eine führende Rolle einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0369; 08.04.2024, Ro 2024/01/0001).

Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Beschuldigte für die Organisation der Aktion verantwortlich. Sie lud die weiteren Beteiligten ein, organisierte das Banner, erteilte Anweisungen und bestimmte Beginn, Ablauf und Ende der Aktion. Damit rief sie in den anderen Beteiligten den Willen zur Teilnahme an der gemeinsamen Manifestation hervor und gestaltete deren Durchführung maßgeblich. Diese Tätigkeiten stellen keine bloß geringfügigen Unterstützungshandlungen dar, sondern erfassen gerade jene organisatorischen Kernaufgaben, welche die Veranstaltereigenschaft begründen.

Dass keine öffentliche Mobilisierung durch Plakate, soziale Medien oder öffentliche Aufrufe erfolgte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Einladung kann auch persönlich und gezielt an einen begrenzten Kreis potenzieller Teilnehmer gerichtet werden. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte die Beteiligten zur Mitwirkung an der nach außen gerichteten Aktion veranlasste und deren Durchführung organisierte.

Auf die Funkkommunikation allein kommt es daher nicht entscheidend an. Diese fügt sich jedoch in die festgestellte Koordinationsfunktion der Beschuldigten ein. Dass die Funkverbindung auch der Sicherheit der auf dem Kirchturm befindlichen Personen diente, nimmt ihr nicht den organisatorischen Charakter. Bei einer Aktion in einer Höhe von etwa 40 m stellte gerade die Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den dort befindlichen Teilnehmern einen wesentlichen Teil der Durchführung dar.

Auch die Bestimmung von Beginn und Ende der Aktion spricht für eine führende Rolle. Anders als in dem dem Erkenntnis Ra 2017/01/0359 zugrunde liegenden Sachverhalt beruht die Veranstaltereigenschaft hier somit nicht lediglich auf einzelnen Durchsagen, dem Gebrauch eines Kommunikationsmittels oder dem Einsammeln von Transparenten. Sie ergibt sich aus der Gesamtheit der bereits vor der Aktion gesetzten Einladungs-, Planungs- und Organisationshandlungen sowie aus der bestimmenden Rolle der Beschuldigten während der Durchführung. Ob die Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten ausdrücklich als Veranstalterin auftrat, ist deshalb nicht ausschlaggebend.

7.3. Die Versammlung wurde nicht spätestens 48 Stunden vor ihrer beabsichtigten Abhaltung schriftlich angezeigt. Als Veranstalterin traf die Beschuldigte die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige. Sie hat daher den objektiven Tatbestand des § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 19 VersG erfüllt.

Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Einhaltung der Anzeigepflicht unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, liegen nicht vor. Insbesondere handelte es sich angesichts der vorangegangenen Einladung der Teilnehmer, der Beschaffung des Banners und der Festlegung des Ablaufs nicht um eine unvorhersehbar entstandene Spontanversammlung. Ein allfälliger Irrtum darüber, dass die Aktion wegen ihres künstlerischen Charakters nicht dem Versammlungsgesetz unterliege, wäre ein Rechtsirrtum, dessen Unvermeidbarkeit nicht dargetan wurde. Der Beschuldigten ist die Übertretung daher zumindest in Form der Fahrlässigkeit vorwerfbar.

8. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist der geordnete Ablauf von Versammlungen. Die Beschuldigte hat diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Erschwerend ist die einschlägige Vorstrafe zu werten. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Die Beschuldigte hat keine Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 726 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen.

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