LVwG W VGW-001/023/8094/2014

VGW-001/023/8094/2014Tribunale amministrativo regionale31 gen 2014

Regest

Ausführungen Übergangsrecht; Auftrag zur Absolvierung des Hundeführscheins nicht fristgerecht erfüllt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/023/8094/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.023.8094.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn Christian M. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 vom 30.09.2013, Zahl: MA 58 - S 30928/13, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 5 und 7 iVm § 13 Abs. 2 Z. 12 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF entschieden:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht, erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben es bis 9.8.2013 unterlassen, den Nachweis für den mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.10.2012, GZ A2/385528/1/2012, vorgeschriebenen erteilten verpflichtenden Auftrag zur Absolvierung des Hundeführscheins, für den von Ihnen gehaltenen Hund (Schäferhund Mischling T.), von welchem eine Gefahr für Menschen ausgeht, zu erbringen.

Der Nachweis hätte bis 21.2.2013 erbracht werden müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs. 5 und 7 iVm § 13 Abs. 2 Z. 12 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

§ 13 Abs. 2 Z. 12 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Prüfung zum Hundeführerschein am 30. September 2013 erfolgreich abgelegt worden sei und sei der Behörde am 1. Oktober 2013 eine Kopie des Hundeführerscheins per mail zugemittelt worden. Ungehorsam sei zu keiner Zeit gegeben gewesen, die Durchführung der Verpflichtung sei lediglich durch private und berufliche Gegebenheiten verzögert worden. Auch sei zum Schluss die Terminfindung eine langwierige Sache gewesen.

Im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 27. Jänner 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Vorlageschreiben vom 18. Oktober 2013 auf die Durchführung und Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung ist durch Hinterlegung ausgewiesen. Anhaltspunkte für das Bestehen eines allfälligen Zustellmangels liegen nicht vor.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 30. Oktober 2012 wurde zur Zahl A2/385528/1/2012 festgestellt, dass der Hund des Beschwerdeführers, ein Schäfermischling namens T., ein bissiger Hund im Sinne des Wiener Tierhaltegesetzes ist und somit an öffentlichen Orten stets mit einem Maulkorb versehen sein muss. Weiters wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, mit dem genannten Hund binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den Hundeführerschein zu absolvieren und der Behörde den erfolgreichen Nachweis hierüber schriftlich zu übermitteln.

Dieser Bescheid erwuchs am 20. November 2012 in Rechtskraft. Bis zum 9. August 2013 wurde ein entsprechender Nachweis durch den Beschwerdeführer trotz nachweislich am 13. März 2013 zugestellter Aufforderung hierzu nicht erbracht.

Zu diesen Feststellungen gelangte die Behörde auf Grund nachstehender Beweiswürdigung

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus

Gemäß § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig und welcher vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 3 Abs. 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Haltung von Tieren – Wiener Tierhaltegesetz kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen, wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Wiener Tierhaltegesetzes genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 7 des Wiener Tierhaltegesetzes kann Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u.dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tier-arzt der Behörde anwesend sein.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 13 des Wiener Tierhaltegesetzes begeht einer Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30. September 2013 am 17. Oktober 2013 eingebracht wurde und das gegenständliche Verfahren seit 29. Oktober 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig war. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 des Verwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes gegeben.

Strafbar ist, wer als Halter eines gefährlichen Tieres, nämlich eines bissigen Hundes im Sinne des § 5 Abs. 3 des Wiener Tierhaltegesetzes, einem behördlichen Auftrag zum verpflichtenden Nachweis eines Hundeführerscheines nicht nachkommt. Dass der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag vom 30. Oktober 2012, wonach die Absolvierung des Hundeführerscheins bis spätestens 21. Februar 2013 nachzuweisen gewesen wäre, erbracht hat, steht zweifelsfrei fest und hat der Beschwerdeführer daher das gesetzliche Tatbild des § 13 Abs. 2 Z 12 iVm § 8 Abs. 5 und Abs.7 des Wiener Tierhaltegesetzes in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, er habe mit seinem Hund den Hundeführerschein am 30. September 2013 erfolgreich abgelegt, so ändert dies nichts daran, dass dem rechtskräftig ergangenen behördlichen Auftrag nicht fristgerecht Folge geleistet wurde und dem Akt auch ein allfälliger begründeter und bewilligter Fristerstreckungsantrag nicht entnehmbar ist. Dass der Hundeführerschein wie durch den Beschwerdeführer behauptet nunmehr am 30. September 2013, somit mehr als sieben Monate nach Ablauf der gesetzten Frist, abgelegt wurde, ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Gefährdungen von Menschen durch nicht entsprechend ausgebildete gefährliche Hunde sowie an der Einhaltung entsprechender behördlicher Aufträge, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck der durch den Beschwerdeführer übertretenen Norm der möglichst umgehende Nachweis des positiv absolvierten Hundeführerscheines zum Zwecke der Gefahrenreduktion darstellt und daher auch die – in diesem Fall sogar massive – Späterfüllung des Auftrages strafbarkeitsbegrünend wirkt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung, in Entsprechung eines behördlichen Auftrages innerhalb der gesetzten Frist einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen – in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden kann, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften – hier die auftragsgemäße Absolvierung der Hundeführscheinprüfung – durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die in der Beschwerde vorgebrachten „privaten und beruflichen Gründe“ welche die Absolvierung des Hundeführerscheins verzögert hätten, konnten nicht als strafmindernd gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer kommt der Aktenlage nach kein Milderungsgrund zugute. Erschwerend war eine einschlägige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten. Weiters legte der Rechtsmittelwerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Gehaltsabrechnung vor, aus welcher hervorgeht, dass er aus seiner Erwerbstätigkeit netto monatlich ca. 2.300 Euro lukriert, wobei Angaben zu weiterem Vermögen oder Sorgepflichten nicht getätigt wurden. Unter Würdigung dessen waren im Wege der Schätzung durchschnittliche Vermögensverhältnisse anzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 500,-- in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht, wobei weiters festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Aufforderung etwa mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 7. März 2013 weitere knapp sieben Monate hindurch den entsprechenden Nachweis nicht erbrachte.

Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 14.000,-- liegenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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