LVwG W VGW-151/023/21292/2014

VGW-151/023/21292/2014Tribunale amministrativo regionale14 feb 2014

Regest

Vorlage Reisedokument; Mängelbehebung; Beschaffung von Unterlagen; Mängelbehebung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/023/21292/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21292.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des mj Ilija C., geb. 2011, STA: Serbien, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Herrn Nedeljko C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, Magistratsabteilung 35, vom 8.1.2014, Zahl MA35-9/2939183-02, mit welchem der Antrag vom 18.6.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 idgF iVm § 19 Abs. 3 NAG 2005 idgF, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 2014 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück. Begründend wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, der verfahrenseinleitenden Eingabe sei entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Kopie eines gültigen Reisedokumentes des Beschwerdeführers beigelegt gewesen. Aus diesem Grunde sei er unter Fristsetzung aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nachgekommen, weswegen das Ansuchen zurückzuweisen gewesen sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter zusammengefasst sinngemäß aus, er habe für die Ausstellung des Reisepasses verschiedene Urkunden erst aus Serbien anfordern müssen, was sehr viel Zeit beansprucht habe, insbesondere deshalb, weil er nicht persönlich in Serbien gewesen sei, sondern dies eine andere Person für den gesetzlichen Vertreter des Einschreiters erledigt habe. Auch habe der obsorgeberechtigte Vater des Beschwerdeführers im August wieder zu arbeiten begonnen, wobei er zwölf Stunden täglich arbeite. Dieser sei weiters alleinerziehender Vater und ersuche daher auch unter Berücksichtigung seiner Wochenarbeitszeit von sechzig Stunden um eine Fristerstreckung. Andernfalls verfalle ihm nämlich das Kinderbetreuungsgeld, auf welches er angewiesen sei. Die serbische Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass der gegenständliche Reisepass innerhalb von acht Wochen ausgestellt werde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingabe vom 13. Jänner 2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ beim Magistrat der Stadt Wien ein. Der 2011 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt sein Vater, der 1988 geborene Herr Nedeljko C., in Österreich. Dieser verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen bis 3. Juni 2013 befristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und übte die gesetzliche Obsorge über den Beschwerdeführer aus. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer befristet bis 22. Juni 2013 erteilt.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2013, bei der Behörde eingelangt am 18. Juni 2013, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vater als dessen gesetzlichen Vertreter die Verlängerung des oben erwähnten befristeten Aufenthaltstitels. Dieser Eingabe liegen u.a. Kopien eines Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 13. März 2012 bei, woraus ersichtlich ist, dass der Mutter des Beschwerdeführers die Obsorge über diesen entzogen wurde und die gesetzliche Obsorge nunmehr dem Vater alleine zukommt. Weiters befinden sich u.a. nebst Kopien der Aufenthaltskarte und der E-Card des Beschwerdeführers ein Versicherungsdatenauszug des Vaters des Einschreiters vom 18. Juni 2013 sowie eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Juli 2012 und Juni 2013 im Verfahrensakt.

Im Zuge der Einreichung des gegenständlichen Antrages wurde der gesetzliche Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers nachweislich aufgefordert, u.a. eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit Schreiben der Behörde vom 24. Juli 2013 erging neuerlich die Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, u.a. eine Reisepasskopie seines Sohnes der Behörde bis zum 6. August 2013 vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2013 zugestellt, die Zustellung ist durch persönliche Übernahme durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG neuerlich aufgefordert, der Behörde die Kopie eines gültigen Reisedokumentes vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die aufgetragene Verbesserung des gegenständlichen Anbringens bis spätestens 16. Oktober 2013 bei der Behörde einzubringen ist. Dieses Schreiben wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers an die im verfahrenseinleitenden Antrag bekannt gegebene Anschrift am 5. Oktober 2013 zugestellt, die Zustellung ist durch Hinterlegung ausgewiesen.

Nach Retournierung dieses Aufforderungsschreibens durch das Hinterlegungspostamt an die Behörde mit dem Vermerk „Abholfrist abgelaufen, nicht behoben“ wurden durch den Magistrat der Stadt Wien Hauserhebungen an der bekannten Anschrift des Beschwerdeführers durchgeführt und konnte dessen gesetzlicher Vertreter am 15. November 2013 ebendort angetroffen werden.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in der geltenden Fassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der geltenden Fassung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Gemäß § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV) kann ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung erteilt werden als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Gemäß § 6 Abs. 1 NAG-DV sind die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 NAG gilt als Reisedokument ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs.1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974

Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und im gegebenen Zusammenhang auch auf Verlängerung eines bereits erteilten Titels ist somit unter anderem (zumindest) die Kopie eines gültigen Reisedokumentes des Antragstellers beizufügen. Im Falle der unterbliebenen Vorlage einer solchen Urkunde ist die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens berechtigt, sondern in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der ausstehenden Urkunde aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer so gesetzten angemessenen Frist ist das Anbringen durch die Behörde zurückzuweisen (vgl. zur unterbliebenen Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokumentes im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels VwGH, 3. März 2011, Zl. 2009/22/0080). Da der Beschwerdeführer mehrmals zur Vorlage der Kopie eines Reisedokumentes, zuletzt mit zu eigenen Handen zugestellten Schreiben vom 2. Oktober 2013 unter entsprechender Fristsetzung und Vorhaltes der Zurückweisung des Ansuchens im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Frist, aufgefordert wurde, diese Vorlage jedoch bislang nicht erfolgte, erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid grundsätzlich zu Recht.

Wenn der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter im gegebenen Zusammenhang ausführt, er habe die gegenständliche Kopie deshalb noch nicht vorgelegt, weil er vorerst verschiedene Urkunden aus Serbien habe beschaffen müssen, was entsprechend lange gedauert habe, so ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung des Gebrechens eines Ansuchens dient, nicht jedoch dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen. Die gesetzte Frist muss daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein (vgl. VwGH, 29. Oktober 1992, 92/10/0191, VwGH, 1. April 2008, 2007/06/0281). Die mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 gesetzte Frist von elf Tagen erscheint zur Vorlage einer Reisepasskopie jedenfalls als ausreichend und kann diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides erkannt werden. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde im Falle der verspäteten (vollständigen) Entsprechung des Verbesserungsauftrages nicht mehr berechtigt gewesen wäre, das Anbringen zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 13. Mai 1986, 83/05/0204, 0290, VwGH, 14. Oktober 2013, Zl. 2013/12/0079) und somit durch die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides am 10. Jänner 2014 die ehedem gesetzte Frist faktisch um mehr als zwei Monate verlängert wurde. Dass die Vorlage des Reisepasses dem Beschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht möglich oder zumutbar war – vgl. hierzu etwa VwGH, 7. April 2011, 2009/22/0101 – ist dem vorliegenden Verfahrensakt nicht zu entnehmen und stellt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verzögerung der Beschaffung von Unterlagen wegen der Setzung dieser Schritte durch eine dritte Person in Serbien eintrat, keinen derartigen Grund dar.

Wenn der Beschwerdeführer weiters beantragt, ihm die Frist zur Vorlage der gegenständlichen Reisepasskopie zu verlängern und eine Erledigung nach acht Wochen in Aussicht stellt, so ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH, 21. März 2013, Zl. 2012/09/0120, 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam). Eine Verlängerung bzw. Erstreckung der Vorlagefrist war daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien aus diesen Erwägungen heraus nicht mehr möglich.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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