LVwG W VGW-151/075/10821/2014

VGW-151/075/10821/2014Tribunale amministrativo regionale2 apr 2014

Regest

mangelnder Studienerfolg; kein Krankenversicherungsschutz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/075/10821/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10821.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Nderim A. gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 2, 21, 22 vom 10.7.2013, Zl: MA35-9/2823762-07 mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Der Beschwerdeführer beantragte am 28.3.2013 die Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Laut Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer bereits seit 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, die zuletzt mit Gültigkeit von 1.4.2012 bis 1.4.2013 ausgestellt wurde.

Vom 2.9.2008 bis 7.3.2011 war der Beschwerdeführer für den Vorstudienlehrgang und ab 7.3.2011 mit Unterbrechung ab 7.3.2011 für das Bachelorstudium Medieninformatik und Visual Computing gemeldet. Für das Wintersemester 2011/2012 liegt keine Inskriptionsbestätigung vor. Des Weiteren liegt keine Inskriptionsbestätigung ab 1.3.2014 vor.

Im Zuge des Vorantrages vom 13.12.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinen ausreichenden Studienerfolg verfügt. Deshalb wurde er niederschriftlich am 27.3.2012 darauf hingewiesen, dass ein Nachweis für den Studienerfolg vorgelegt werden muss. Zumindest ab dem zweiten Studienjahr ist ein Nachweis von positiv beurteilten Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. acht Semesterstunden notwendig. Wird beim nächsten Mal kein entsprechender Studienerfolg nachgewiesen, kann kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass für die Erlangung eines Aufenthaltstitels außerdem der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts notwendig ist. Weiters ist auch der Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz notwendig, insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert, unter anderem entsprechende Studiennachweise und den geforderten Krankenversicherungsschutz nachzuweisen (Schreiben vom 28.03.2013, 17.04.2013). Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der WGKK vom 09.04.2013 vor, aus der zu entnehmen ist, dass er seit 10.04.2013 gem. § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert ist. Weiters legte eine Bestätigung des Studienerfolges vom 11.04.2013 vor, aus der der Studienerfolg im Gesamtausmaß von 7 Semesterstunden bzw. 8,2 ECTS Punkte bestätigt wurde. Er legte eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen Ali S. und ihm vor, dass er für das Wohnrecht in B.-gasse in Wien mit einer Größe von 30m² EUR 260- bebezahlen muss.

Per E-Mail vom 3.5.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, dass er über keinen ausreichenden Studienerfolg verfüge, da er nur sechs Stunden für ein Jahr absolviert habe, obwohl er acht brauche. Wegen Krankheit seines Vaters müsse er oft in den Kosovo fahren, da habe er viel Zeit verloren und gleichzeitig Stress gehabt. Sein Vater leide an Schizophrenie-Krankheit. Er bitte um Verständnis und werde sich verbessern.

Mit Schreiben vom 4.6.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis zur Beweisaufnahme verständigt. Er wurde darüber informiert, dass bereits beim Vorantrag vom 13.12.2011 kein ausreichender positiver Studienerfolg beigelegt worden ist. Deshalb wurde er darüber informiert, dass zumindest ab dem zweiten Studienjahr ein Nachweis positiv beurteilter Prüfungen ein Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. acht Semesterstunden notwendig sei, da sonst kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden könne.

Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner eigenen Stellungnahme vom 3.5.2013 hinsichtlich des fehlenden ausreichenden Studienerfolges darüber informiert, dass mit den angegebenen Gründen kein Hindernis des Nachweises eines Studienerfolges erbracht werden konnte. Bis dato seien keine Gründe vorgebracht worden, die sich seiner Einflusssphäre entzogen hätten, die unabwendbar oder unvorhersehbar wären und es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, einen entsprechenden, zeitlich gesetzlichen und vorgeschriebenen Studienerfolg nachzuweisen. Den bis dato vorgelegten Unterlagen könne somit nicht entnommen werden, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen werde. Vor allem im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen bereits im Vorverfahren sei der Beschwerdeführer auch niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Trotz Aufforderung und Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen wurde vom Beschwerdeführer bis dato kein entsprechender Studienerfolg vorgelegt. Daher sei die Behörde der Ansicht, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorliege und es daher geplant sei, dem Antrag mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck „Studierender“ abzuweisen, sollte seine Stellungnahme nicht eine andere Entscheidung erfordern.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin noch einen Bescheid vom 12.4.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass für das Studienjahr 2007 bis 2008 für das Bachelorstudium im Ausmaß von zwei Semesterstunden bzw. zwei ECTS-Stunden anerkannt wurden.

Mit Bescheid vom 10.7.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.3.2013 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen, da er die Voraussetzung für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfülle. Als Rechtsgrundlage wurden § 64 NAG, § 8 Z 7 lit.b NAG-DV und § 75 Universitätsgesetz 2002 angeführt.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass er keinen Studienerfolg entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachweisen könne. Es wurde bereits im Zuge des Vorantrags vom 13.12.2011 festgestellt, dass er über keinen ausreichenden Studienerfolg verfüge und wurde daher niederschriftlich belehrt, dass zumindest ab dem zweiten Studienjahr der Nachweis positiv beurteilter Prüfungen im gesetzlich vorgesehenem Ausmaß notwendig sei, da sonst kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden könne.

Dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 11.4.2013 sei zu entnehmen, dass lediglich drei Prüfungen positiv abgelegt wurden:

-am 19.3.2012 (2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS-Punkte)

-am 30.5.2012 (2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS-Punkte) sowie

-am 26.2.2013 (2 Semesterstunden bzw. 2 ECTS-Punkte).

Es stehe sohin fest, dass lediglich sechs positive Semesterstunden bzw. acht ECTS-Punkte an Studienerfolg vorgewiesen wurden.

Die in der Stellungnahme vom 6.5.2013 angegebenen Gründe der Erkrankung des Vaters stelle kein Hindernis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar. Da sohin bis dato kein Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Jahr 2012/2013 vorgelegt werden konnte, könne sohin der Antrag nicht positiv entschieden werden.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 31.7.2013 Berufung. Er brachte darin vor, dass ihm bekannt sei, dass nach § 64 NAG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen ebenfalls ein Studienerfolg nachgewiesen werden müsse und dass diese an einer öffentlichen Universität gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS sein. Jedoch sei aufgrund der Stellungnahme vom 6.5.2013 (richtig: 3.5.2013) der Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit seines Vaters oft in seine Heimat fahren müsse und somit viel Zeit verloren habe und sich nicht dem Studium widmen hätte können. Die Krankheit seines Vaters, die durch eine Kopie der Überweisung von den Johannitern ersichtlich sei, habe im Jahr 1999 in der Schweiz begonnen und habe sich in diesem Jahr sehr verschlechtert. Er brauche außerordentliche sowohl physische als auch psychische Unterstützung. In den Zeiten, in denen er für sein Studium in Österreich sei, könne er sich auch auf das Studium nicht konzentrieren. Aufgrund des Sammelzeugnisses und den Prüfungsanwesenheitslisten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seinem Studium ernsthaft nachzugehen. Aufgrund der angeführten Gründe sei jedoch der Studienerfolg maßgeblich behindert und seinem Einfluss entzogen. Er sei jedoch bestrebt, sein Studium fortzusetzen und die fehlendenden Fächer Anfang September 2013 nachzuholen. Sobald er die Prüfungen Italienisch für Ingenieure II und Gender Studies bestanden habe, werde er die positiven Ergebnisse übermitteln. Er hoffe, dass seine persönliche Situation berücksichtigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, den der Berufung beigelegten Lehrveranstaltungs- und Prüfungsplan im September 2013 absolvieren zu können, da dies nach jetzigen Zeitpunkt für sein Leben nur mehr schwerwiegende Folgen haben könne. Da er die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle, beantrage er daher die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Zur Berufung beigelegt wurde eine Anmeldung für die beiden angeführten Kurse sowie eine Kopie einer „Überweisung“ der Johanniter vom 28.9.1999.

Mit Schreiben vom 11.2.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen unter anderem den Nachweis der bezahlten Miete für die angegebene Unterkunft für die letzten drei Monate, den Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Nachweis über ein in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie ein Nachweis des Studienerfolges für die Jahre 2012/2013 und 2013/2014 vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Unterlagen vor.

In der Verhandlung vom 25.3.2014, an der die belangte Behörde nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Unterlagen mithabe und sämtliche Unterlagen zu Hause gelassen habe.

In der erstreckten Tagsatzung vom 1.4.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

-Mietvertrag vor zwischen Frau E. und Herrn Nadri A. abgeschlossen am 1.11.2013 für die Dauer von drei Jahre sohin bis 31.10.2016. Hauptmietzins beträgt 257,25 Euro, die Nutzfläche beträgt 38,80 m². Hauptmietzins beträgt 257,25 Euro, die Nutzfläche beträgt 38,80 m². Die Wohnung besteht aus einem Zimmer.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er mit dem Mieter gemeinsam diese Einzimmerwohnung bewohne. Eine Bestätigung dafür, dass er einen Anspruch auf die Benützung dieser Wohnung habe.

-Kopie von drei Kontoauszügen des Kontos des Mieters der Wohnung.

Zu diesen Auszügen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um die Bezahlung der Mietzinse der Wohnung handle. Eine Zahlungsbestätigung für eine eventuelle Wohnmöglichkeit konnte er nicht vorliegen, ebenso wenig den Mietvertrag des Mieters der Wohnung, in der er nun wohnt.

-Meldezettel zu dem nunmehrigen Wohnsitz in der A.-straße in Wien, wo er seit 7.1.2014 gemeldet ist.

-Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Monate Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 vor. Danach ergibt sich ein Nettogehalt für Dezember in Höhe von 462,01 Euro, für Jänner 386,80 Euro und für Februar 386,80 Euro.

-Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG vom 22.11.2013 zu GZ 08114/ABB-Nr. 3660162 vor. Danach wurde ihm die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Lagerist für die Zeit von 22.11.2013 bis 21.11.2014 in Wien erteilt. Arbeitgeber ist dafür W. GmbH.

-Bestätigung des Studienerfolges vom 30.3.2014 vor. Danach hat er

oam 28.9.2011 ein Studieneingangsgespräch (1.0 SS, 0,2 ECTS),

oam 19.3.2012 Privates Wirtschaftsrecht (2 SS, 3 ECTS),

oam 30.5.2012 Technisches Deutsch für Ausländer (2 SS, 3 ECTS),

oam 26.2.2013 Technisches Programmieren C++ (2 SS, 2 ECTS),

oam 27.9.2013 Multimedia (3 SS, 4 ECTS),

oam 12.11.2013 Kommunikation und Präsentation (2 SS, 2 ECTS) und

oam 29.1.2014 Programmierpraxis (4 SS, 6 ECTS) absolviert.

Aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur immer wenige Monate bzw. zuletzt überhaupt nur wenige Tage selbst eine Versicherung abgeschlossen und bezahlt hat und kein durchgehender Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Zuletzt ist dies am 10.4.2013 bis 30.4.2013 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt liegt keinerlei Krankenversicherungsschutz vor. Dies bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme.

Eine aktuelle Inskriptionsbestätigung konnte der Beschwerdeführer genauso wenig vorlegen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer einen Nachweis hinsichtlich einer eventuellen Erkrankung des Vaters vorlegen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende ist in § 64 NAG geregelt.

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

Welche Urkunden den Antrag anzuschließen sind, ist in § 7 NAG-DV geregelt:

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.

Gem. § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

Der Beschwerdeführer ist hat folgenden Studienerfolg nachgewiesen:

oam 28.9.2011 ein Studieneingangsgespräch (1.0 SS, 0,2 ECTS),

oam 19.3.2012 Privates Wirtschaftsrecht (2 SS, 3 ECTS),

oam 30.5.2012 Technisches Deutsch für Ausländer (2 SS, 3 ECTS),

oam 26.2.2013 Technisches Programmieren C++ (2 SS, 2 ECTS),

oam 27.9.2013 Multimedia (3 SS, 4 ECTS),

oam 12.11.2013 Kommunikation und Präsentation (2 SS, 2 ECTS) und

oam 29.1.2014 Programmierpraxis (4 SS, 6 ECTS) absolviert.

Gem. § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorangegangene Studienjahr“ dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrich ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogener Studienerfolg zu fordern.

Der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hat das Gültigkeitsende mit 1.4.2013. Das vorangegangene Studienjahr ist daher vom 1.10.2011 bis 30.09.2012. In diesem Studienjahr hat der Beschwerdeführer einen Studienerfolg von 5 Semesterstunden und 6,2 ECTS. Unter Berücksichtigung des weiter vergangenen Studienjahrs vom 1.10.2012 bis 30.09.2013 ergibt sich ein Studienerfolg von 5 Semesterstunden und 6 ECTS. Der geforderte Studienerfolg liegt daher nicht vor.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer Erkrankung seines Vaters 1999 nicht den geforderten Studienerfolg bringen könne, kann nicht nachvollzogen werden, zumal auch keine Krankenbestätigung vorgelegt wurde. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht Gründe vorbringen, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar wären.

Weiters hat der Beschwerdeführer keinen Krankenversicherungsschutz, sodass auch aus diesem Grund die weitere Frage eines Rechtsanspruchs auf eine ortübliche Unterkunft nicht mehr weiter zu prüfen war.

Der Beschwerdeführer hat sohin nicht die Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, wie die Behörde richtig entschieden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Studienerfolges sowie Gründe der Nachsicht gem. § 64 Abs. 3 NAG und die Frage des Krankenversicherungschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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