Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/076/11054/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.076.11054.2014
Begründung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des mj. Armando P., vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Frau Daniela P. (Mutter), gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 18.7.2012, Zahl MA35-9/2869595-04, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF iVm § 19 Abs. 3 NAG idgF, zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Am 11. Mai 2012 stellte der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Diesem Antrag waren folgende, mit Eingangsstempel der Magistratsabteilung 35 vom 11. Mai 2012 datierte Unterlagen angeschlossen:
Mitteilung des Arbeitsmarktservices über den Leistungsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers, Mietvertrag, Verlustmeldung des „Ausweises, Dokuments, Plastikkarte; Beschreibung: Aufenthaltstitel Nr. A... ltd. auf P. Armando“, Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Kopie des gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers, Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag erteilt, wonach er bis 17. Juli 2012 die Kopie seines gültigen Reisedokuments und ein aktuelles Lichtbild nachzureichen habe, zumal diese Dokumente bzw. Unterlagen dem Antrag nicht beigeschlossen gewesen seien. In dieser Aufforderung wurde auch angekündigt, dass im Fall des fruchtlosen Ablaufes der obgenannten Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Diese Aufforderung ist dem Beschwerdeführer laut postalischem Zustellnachweis am 21. Juni 2012 im Wege der Ersatzzustellung (durch Übergabe an einen Mitbewohner) zugegangen.
3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 18. Juli 2012 enthält folgenden Spruch:
„Ihr Antrag vom 11. Mai 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 46/1/2)“ wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG idgF“
4. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm das Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Nachreichung der fehlenden Unterlagen aufgetragen habe, nicht zugegangen sei, obwohl er sich in Wien aufgehalten habe.
II. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gemäß § 19 Abs. 3 NAG, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Gemäß § 2a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2009, muss das Lichtbild farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen. Gemäß Abs. 2 darf das Lichtbild nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen. Gemäß Abs. 3 darf das Lichtbild ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen. Gemäß Abs. 4 soll der Kopf der Person etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig. Gemäß Abs. 5 muss das Gesicht gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein. Gemäß Abs. 6 sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig, soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren.
Gemäß § 7 Abs. 1 NAG-DV, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. […]
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a
[…]
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
III. 1. Die gegenständliche, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung gegen die zurückweisende Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien wurde am 13. August 2012 erhoben und langte am 28. September 2012 beim Bundesministerium für Inneres ein. Entsprechend der - bereits im Punkt II. zitierten - Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG und des Umstandes, dass zum 31. Dezember 2013 das in Rede stehende (Berufungs-)Verfahren beim Bundesminister für Inneres anhängig war, hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Wien dieses Verfahren zu Ende zu führen.
2. Die belangte Behörde hat in der schriftlichen Aufforderung vom 19. Juni 2012 dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich aufgetragen, bis zum 17. Juli 2012 (Datum der persönlichen Einreichung der Unterlagen oder Datum des Poststempels) eine Kopie des gültigen Reisedokuments und ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm) beizubringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22. März 2011, Zl. 2009/21/0232) lässt sich der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG 2005 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führe und dessen Zurückweisung nach sich ziehe. Es ist daher eine Auslegung dieser Bestimmung bzw. der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird. Auch für den Bereich der NAG-DV 2005 scheidet daher eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG nicht von vornherein aus. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterlage iSd § 19 Abs. 3 iVm §§ 6 bis 9 NAG-DV 2005 stelle das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung dar und führe zur inhaltlichen Abweisung des Antrags (Kutscher/Poschalko/ Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (2006), 27), kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Was die Notwendigkeit zur Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokuments nach § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV 2005 anlangt, so ist nämlich nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Dass nur eine ausreichend identifizierte Person einen Aufenthaltstitel erhalten kann, ist evident, in die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG 2005 wurde das aber nicht mit einbezogen. Man wird daher offenbar davon auszugehen haben, dass der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens durch Präsentation eines Reisedokuments - und insoweit in formalisierter Weise - mit ausreichender Sicherheit die nötige Information über die Identität des Antragstellers gegeben werden soll. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV 2005 eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. auch VwGH vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0357).
Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der belangten Behörde zunächst insoweit beizupflichten, dass das Fehlen einer Kopie eines gültigen Reisepasses regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2010/22/0146). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist demgegenüber jedoch ersichtlich, dass anlässlich der Antragstellung am 11. Mai 2012 eine Fotokopie des gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers angefertigt und vorgelegt wurde. Somit ist der Beschwerdeführer diesem Erfordernis ohnedies nachgekommen.
Soweit sich der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG indes auf das beizubringende aktuelle Lichtbild des Antragstellers bezieht, ist die belangte Behörde im Recht. Denn auch das Erfordernis der Vorlage des in Rede stehenden aktuellen Lichtbildes des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NAG-DV kann - gleichsam der Notwendigkeit zur Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokuments - nicht als unmittelbare Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ angesehen werden und ist als solche auch nicht in der Bestimmung des § 11 NAG normiert. Es ist aber auch in diesem Zusammenhang gleichsam evident, dass ein aktuelles Lichtbild, mit den in § 2a NAG-DV festgelegten Erfordernissen, benötigt wird, um im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels das notwendige Dokument („Karte“) ausstellen zu können und gleichfalls auch die Identität der Person feststellen respektive festhalten zu können. Wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs. 1 Z 3 NAG-DV kein aktuelles Lichtbild angeschlossen, liegt daher auch in diesem Fall ein Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb im Ergebnis der Beschwerde auch der Erfolg zu versagen war.
3. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm das Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Nachreichung der fehlenden Unterlagen aufgetragen habe, nicht zugegangen sei, obwohl er sich in Wien aufgehalten habe, ist ihm entgegen zu halten, dass der Mängelbehebungsauftrag am 21. Juni 2012 im Wege der Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 ZustG - durch die Übergabe an einen Mitbewohner des Beschwerdeführers - rechtswirksam zugestellt wurde. Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nämlich nicht voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ersatzzustellung – wie im vorliegenden Fall -, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (d.h. rechtswirksam zustande gekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss (vgl. VwGH vom 18. April 1988, Zl. 87/12/0043; VwGH vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610).
Hinweise, dass die Ersatzzustellung nicht rechtskonform bewirkt worden wäre, haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer selbst ins Treffen führt, dass er nicht ortsabwesend war.
Da sich aus dem Akt ergibt, dass bis zum 17. Juli 2012 das geforderte aktuelle Lichtbild des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 NAG-DV nicht vorgelegt worden ist, erweist sich die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde aufgrund der fehlenden Unterlage, die einen Mangel des Antrages um Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bewirkt, als rechtens.
Bemerkt wird, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien einzig und allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 13 Abs. 3 AVG, nicht jedoch die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.