Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/081/24137/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.24137.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über den Vorlageantrag der Frau Katarina S. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 13.2.2014, Zahl MA35-9/2991956-01, mit welcher die Beschwerde vom 14.1.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 19.11.2013, Zahl MA35-9/2991956-01, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm. 15 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2014, Zahl MA35-9/2991956-01, wies die belangte Behörde die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erst-anträge, vom 19.11.2013, Zahl MA35-9/2991956-01, als verspätet zurück.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 28.2.2014 der Rechtsmittelwerberin, in dem sie „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht Wien erhob.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:
Mit Bescheid vom 19.11.2013, Zahl MA35-9/2991956-01, wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Künstler“ ab. Dieser Bescheid wurde ihr am 25.11.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin mit Eingabe vom 14.1.2014 Beschwerde, wobei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien adressiert wurde und dort am 16.1.2014 einlangte. Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Eingabe gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weiter.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2014, mit welcher sie die Beschwerde vom 14.1.2014 als verspätet zurückwies. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsmittelwerberin am 18.2.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 28.2.2014 wurde der gegenständliche Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt langte am 2.4.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 12 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 61 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGB. I Nr. 100/2011, hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
§ 61 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGB. I Nr. 100/2011, normiert, dass wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGB. I Nr. 100/2011, richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGB. I Nr. 100/2011, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
§ 81 Abs. 25 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., normiert, dass wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19.11.2013, Zahl MA35-9/2991956-01, der Rechtsmittelwerberin am 25.11.2013 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt wurde. Es sind somit zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vom 14.1.2014 die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 und somit vor der Rechtslage ab 1.1.2014 heranzuziehen. Soweit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nachstehend zitiert wird, beziehen sich die zitierten Bestimmungen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013.
Gemäß der oben angeführten Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG kann gegen einen Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides Berufung erhoben werden, wobei die Berufung bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nur für den Fall, dass in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Berufungsfrist angegeben ist, gilt gemäß § 61 Abs. 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Im gegenständlichen Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 19.11.2013 richtigerweise angegeben, dass „binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Amt der Wiener Landesregierung“ Berufung eingebracht werden kann. Da somit die gesetzliche Berufungsfrist angeführt worden ist, findet die oben zitierte Bestimmung des § 61 Abs. 3 AVG im vorliegenden Fall keine Anwendung und endete die Berufungsfrist zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an die Rechtsmittelwerberin. Die Zustellung des Bescheides vom 19.11.2013 erfolgte am 25.11.2013 durch Hinterlegung, so dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 9.12.2013 endete und eine zu einem späteren Zeitpunkt erhobene Berufung sich als verspätet erweist.
Die belangte Behörde gab zwar im Bescheid vom 19.11.2013 auch die oben zitierte Bestimmung des § 81 Abs. 25 NAG wieder; diese Bestimmung, die der Rechtsmittelwerberin die Möglichkeit eingeräumt hätte, bis zum Ablauf des 15.1.2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben, wäre jedoch - wie ihrem Wortlaut zu entnehmen ist - nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Berufungsfrist, etwa auf Grund von Verzögerungen beim Zustellvorgang, mit Ende des 31.12.2013 noch gelaufen wäre. Dies war jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, zumal die Berufungsfrist auf Grund der Zustellung des Bescheides am 25.11.2013 mit Ablauf des 9.12.2013 endete.
Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG sind die Tage des Postlaufs in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen und genügt es somit zur Wahrung der Frist, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird und das schriftliche Anbringen einem Zustelldienst zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird. Wird eine Eingabe jedoch an eine unzuständige Behörde gerichtet und von dieser gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet, wobei zur Weiterleitung ein Zustelldienst herangezogen wird, sind die Tage des Postlaufs vom Antragsteller an die unzuständige Behörde in die Frist einzurechnen. Ein an eine unrichtige Behörde adressiertes Schriftstück ist somit nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es von dieser innerhalb der Frist, an die richtige Behörde adressiert, einem Zustelldienst übergeben wird.
Die Beschwerde vom 14.1.2014 weist zwar keinen Postaufgabestempel auf, sie wurde jedoch unrichtigerweise an das Verwaltungsgericht Wien adressiert einem Zustelldienst übergeben, und langte am 16.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Beschwerde wurde sodann am 24.1.2014 gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde (Landeshauptmann von Wien) durch Übergeben an einen Zustelldienst weitergeleitet und langte bei der zuständigen Stelle erst am 28.1.2014 ein. Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel vom 14.1.2014 noch innerhalb der Berufungsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung übergeben worden ist, da es in diesem Fall an eine (noch) nicht existente Behörde adressiert gewesen wäre, erweist sich die Beschwerde aber jedenfalls als verspätet, zumal die Übergabe an den Zustelldienst zur Weiterleitung an die belangte Behörde nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist erfolgen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.