LVwG W VGW-111/075/23961/2014

VGW-111/075/23961/2014Tribunale amministrativo regionale23 mag 2014

Regest

Unzuständigkeit; Auflösung der Bauoberbehörde; Erledigung der Beschwerde noch offen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/075/23961/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.075.23961.2014

Begründung

Im Namen der Republik!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der Frau Doris A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe Süd, Stadterneuerung II, vom 21.02.2014, Zl. MA37/30084/2012/0003, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Am 01.08.2012 beantragte Architekt Dipl.-Ing. M. den Neubau eines Wohnhauses gemäß § 61 Wiener Bauordnung (BO). Mit Bescheid vom 20.03.2013 zur GZ: MA37/30084/2012/0001 bewilligte die MA 37 gemäß § 70 BO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 5 des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung zur Herstellung einer Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage mit den darin vorgesehenen Auflagen.

Die Beschwerdeführerin erhob in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 Einwände hinsichtlich der CO-Lüftung durch den Betrieb der Anlage. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden in weiterer Folge durch den Bescheid vom 20.03.2013 zu GZ: MA 37/30084/2012/0001 abgewiesen, da die Lüftungsanlage den Bestimmungen der vorgenannten Gesetzesbestimmungen entsprechen würden. Das eingereichte Bauvorhaben sei hinsichtlich der Lüftungsanlage vom Sachverständigen der MA 22 (Wiener Umweltschutzabteilung) und MA 36 (Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen) überprüft worden und die von diesen Sachverständigen geforderten Korrekturen und Ergänzungen seien vom Planverfasser in den Einreichplänen sowie technischen Beschreibungen eingearbeitet worden.

Mit Schreiben vom 23.04.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eine Berufung und machte darin geltend, dass sie durch die zu erwartenden Immissionen und damit einer erhöhten CO-Belastung und einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch den Betrieb der Lüftungsanlage ausgesetzt sei, wodurch sie in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde. Des Weiteren begründet sie die Berufung damit, dass eine unrichtige Protokollierung in der Verhandlung stattgefunden habe. Richtigerweise sei der Einwand der Lärmbelästigung durch die Lüftungsmotoren erhoben und diskutiert worden. Es sei daher beschlossen worden, im Genehmigungsfall die Verwendung von zwei Schalldämpfern statt nur einem als Auflage in den Bescheid aufzunehmen. Diese Aufnahme der Auflage in den Bescheid sei jedoch unterblieben. Der Einwand der Lärmbelästigung sei jedoch jedenfalls durch ein ergänzendes Gutachten eines Amtssachverständigen über die Lärmbeeinträchtigung zu prüfen. Auch der Einwand der CO-Beeinträchtigung sei nicht überprüfbar abgelehnt worden.

Mit Berufungsbescheid, datiert vom 26.06.2013, hob die Bauoberbehörde zu BOB-350226/2013 den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 erhobenen Einwendungen gegen die geplante Lüftungsanlage subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend mache und ihr die Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 BO zukomme, da sie Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft sei. Eine abschließende gutachtliche Beurteilung der Schallimmissionen durch die Garagenlüftungsanlage auf der Grundlage des nunmehr reduzierten Schalldruckpegels durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 sei jedoch nicht erfolgt. Eine schalltechnische Klärung der geplanten Garagenlüftung sei somit nicht gegeben. Dies wäre jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Garagengesetz 2008 Voraussetzung für die Bewilligung. Eine Prüfung, ob die geplante Garagenlüftungsanlage geeignet ist, durch Abgasimmissionen bzw. Geruchsimmissionen eine Belästigung bzw. Beeinträchtigung für die Nachbarschaft herbeizuführen, sei im erstinstanzlichen Verfahren sohin überhaupt unterblieben. Diesbezüglich gutachterliche Beurteilungen durch den umwelttechnischen Amtssachverständigen wurden nicht eingeholt. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin und die ins Treffen geführten Belästigungen und Beeinträchtigungen könnten daher weder entkräftet noch bestätigt werden, zumal diesbezüglich keine schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilungen durch Amtssachverständige vorliegen. Es wurde sohin gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Es bedürfe daher nach Ansicht der BOB zur gehörigen Verfahrensergänzung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen, die zu klären haben, ob durch den Betrieb der geplanten Garagenlüftungsanlage Immissionen hervorgerufen werden, die geeignet sind, im Sinn der oben dargelegten Bestimmungen auf die Nachbarschaft unzumutbar einzuwirken. Diesbezüglich sei es unvermeidbar, eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Amtssachverständigen durchzuführen.

Dieser Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom 26.06.2013 zur GZ: BOB-350226/2013 wurde am 03.03.2014 expediert und an die Beschwerdeführerin am 06.03.2014 zugestellt. Gleichzeitig mit diesem Bescheid der Bauoberbehörde wurde ein der bekämpfte Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 21.02.2014 zur GZ: MA37/30084/2012/0003 zugestellt, in dem die Bauführung gemäß § 70 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz bewilligt wird.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer verwaltungsbehördlichen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte.

Art 151 Abs. 51 B-VG lautet wie folgt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen dies e Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

In der Anlage wird unter anderem angeführt:

J. Land Wien

1. Bauoberbehörde gemäß § 138 des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930

§ 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet wie folgt:

§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

(4) Ist der Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einer sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Vorstellungsbehörde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, so tritt der Bescheid mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Da aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes wurde die Berufungsentscheidung der Bauoberbehörde, die mit 31.12.2013 aufgelöst wurde und daher ab 01.01.2014 nicht mehr zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig war, erst am 03.03.2014 expediert. Dieser Berufungsbescheid ist aufgrund des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG daher nicht gültig vor Ablauf des 31.12.2013 veranlasst worden. Der Bescheid der Bauoberbehörde ist daher gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG nie ordnungsgemäß den Parteien zugestellt und sohin erlassen worden, da die Veranlassung der Zustellung nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2013 erfolgte. Die in weiterer Folge verfasste und nun bekämpfte Entscheidung in Form eines Bescheides der Magistratsabteilung 37 ist sohin von der unzuständigen Behörde erlassen worden, da noch nicht rechtskräftig über die noch behängende Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Da der Bescheid der Bauoberbehörde nicht rechtswirksam zustellt worden war, konnte daher auch die Magistratsabteilung 37 nicht zuständig werden, den bekämpften Bescheid zu erlassen.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit der Magistratsabteilung 37 zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und darüber hinaus die Übergangsbestimmungen, insbesondere § 2 VwGbk-ÜG, unzweifelhaft die Zuständigkeit festlegen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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