LVwG W VGW-151/046/7993/2014

VGW-151/046/7993/2014Tribunale amministrativo regionale11 giu 2014

Regest

Rückkehrentscheidung; Einreiseverbot; Gültigkeit für den Schengen-Raum ergibt sich bereits aus dem Gesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/046/7993/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.7993.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn K., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 2.10.2013, Zl. 844451/FrB/13, mit welchem gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 26.5.2014

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum entfällt und das Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zur Anwendung kommt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, den am ...1956 geborenen K., Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde damit ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verbunden. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Bescheiderlassung bemessen.

Begründet wird diese Entscheidung mit dem illegalen Aufenthalt des Berufungswerbers im Bundesgebiet. Gegen ihn habe beginnend mit 2.4.2001 ein rechtskräftiges, auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Nach dessen Ablauf sei der Beschwerdeführer am 1.7.2011 nach Österreich visumfrei eingereist. Nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer seines visumfreien Aufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben. Wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet sei über den Beschwerdeführer in der Folge eine Verwaltungsstrafe verhängt worden, die mit 23.11.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Aufenthaltstitel beantragt, doch sei dieser Antrag mit Bescheid vom 18.7.2012 abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 26.9.2013 sei schließlich ein gelinderes Mittel als die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet worden. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei verheiratet und frei von gesetzlichen Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder berufliche noch familiäre Bindungen.

In der dagegen durch seinen anwaltlichen Vertreter form- und fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinerzeit das Bundesgebiet verlassen, um das Ende seines Aufenthaltsverbots in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Dann sei er nach Österreich eingereist und habe sich darauf verlassen, dass sein früherer unbefristeter Aufenthaltstitel nach wie vor Geltung habe.

Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde für den 26.5.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgeschrieben, zu der jedoch trotz fristgerechter Ladung weder der Beschwerdeführer noch sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind. Auch die belangte Behörde hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Die Durchführung der Verhandlung sowie die Verkündung des Erkenntnisses erfolgten daher in Abwesenheit der Verfahrensparteien.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhaltsfeststellungen:

Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der am ...1956 geborene Beschwerdeführer - er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina - am 1.4.2011 nach Österreich eingereist ist und sich seitdem hier aufhält. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits von 1972 bis 1982, danach von 1991 bis zu seiner Abschiebung im April 2001 in Österreich aufgehalten. Zuletzt verfügte er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt war allerdings von zahlreichen Straftaten geprägt, sodass über ihn im Jahr 2001 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Da der Beschwerdeführer dem mit diesem Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreisebefehl nicht freiwillig entsprochen hatte, wurde er am 5.4.2001 in seinen Herkunftsstaat Bosnien–Herzegowina abgeschoben.

Am 24.5.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der jedoch mit Bescheid vom 18.7.2012 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 23.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet vom 1.7.2011 bis 27.4.2012 rechtskräftig eine Geldstrafe auferlegt.

Am 8.2.2013 stellte die belangte Behörde im Zuge polizeilicher Ermittlungen fest, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeanschrift in Wien, R.-gasse, nicht aufhältig und auch nicht bekannt war. Er wurde daher amtlich abgemeldet.

Am 13.5.2013 gab der Beschwerdeführer über eine Flüchtlingshelferin bekannt, dass er um Zustellung von Schriftstücken an eine frühere Anschrift (Wien, Q.-straße) ersuche.

Am 19.9.2013 wurde der Beschwerdeführer auf freiem Fuß wegen des Verdachts der schweren Nötigung strafrechtlich zur Anzeige gebracht. Eine Entscheidung über diese Anzeige ist nicht aktenkundig.

Am 26.9.2013 wurde er in einem Lokal aufgegriffen und fremdenpolizeilich festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm aufgetragen, sich täglich bei der Polizeiinspektion zu melden. Am 2.10.2013 erging der gegenständlich angefochtene Bescheid. Im Berufungsschriftsatz wird die Adresse des Beschwerdeführers mit Wien, Q.-straße angegeben.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2014 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtskündigung bekannt. Abermals ist als Adresse des Beschwerdeführers dessen Anschrift in Wien, Q.-straße angeführt. Eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht nicht.

Laut aktenkundiger Sozialversicherungsauskunft war der Beschwerdeführer zwischen 1.4.2011 und 11.5.2012 bei verschiedenen Firmen als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Im aktuellen Strafregister scheint kein Eintrag auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 125 Abs. 22 FPG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war.

Gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von mindestens 18 Monaten zu erlassen.

Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Dass sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ohne Titel und daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wird im Berufungsschriftsatz nicht bestritten und ergibt sich aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen. Allein der Umstand unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet nach § 52 Abs. 1 FPG schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines zwingend damit zu verbindenden Einreiseverbots für die Dauer von mindestens 18 Monaten nach § 53 Abs. 1 und 2 FPG.

Dass der Beschwerdeführer zunächst davon ausgegangen sein mag, dass nach Ablauf seines Aufenthaltsverbots sein Aufenthaltstitel wieder auflebe und nach wie vor gültig sei, mag zutreffen, doch muss dem Beschwerdeführer spätestens seit seiner Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts bewusst gewesen sein. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 24.5.2012 einen Aufenthaltstitel beantragt hat, zeigt, dass er sich im Klaren darüber war, sich nur mit einem solchen Titel längerfristig in Österreich aufhalten zu dürfen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Aufenthaltsverbots verpflichtet gewesen wäre, von sich aus bei den zuständigen Stellen Erkundigungen über die rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich anzustellen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den mit seinem titellosen Aufenthalt bewirkten Verstoß gegen migrationsrechtliche Vorschriften zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich war. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Beschwerdeführer schon einmal mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden war, sodass ihm die Notwendigkeit der Einhaltung migrationsrechtlicher Rechtsvorschriften sowie die Folgen der Missachtung dieser Vorschriften klar sein mussten.

Der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren langjährigen Aufenthalte soziale Bindungen zu Österreich hat, doch lebt hier weder seine Frau noch sonst ein Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Als einzige Familienangehörige hält sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eine Tante von ihm im Bundesgebiet auf. Ohne das Gewicht des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers während der 80iger und 90iger Jahre des vergangenen Jahrtausends zu schmälern, sind doch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer seine Jugend verbracht hat, wo er sich zwischen 2001 und 2011 aufgehalten hat und wo seine Ehegattin lebt, als deutlich intensiver zu qualifizieren. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot, das ohnedies mit der Mindestdauer befristet wurde, erweisen sich vor diesem Hintergrund als notwendig zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und stellen keinen unverhältnismäßig schweren Eingriff in den nach Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar.

Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum:

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, ausdrücklich festgehalten hat, ist es nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG, somit im Sinn des Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sind doch das Vereinigte Königreich und Irland ausgenommen und kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war somit die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ zu streichen.

Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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