LVwG W VGW-031/008/24462/2014

VGW-031/008/24462/2014Tribunale amministrativo regionale12 giu 2014

Regest

Abstellung des eigenen Kfz vor der zur Liegenschaft gehörenden Einfahrt mit alleiniger Verfügungsberechtigung; keine Behinderung eines berechtigten Lenkers an der Zufahrt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/008/24462/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.24462.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Wilhelm S. vom 27. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21. März 2014, Zl. MA 67-RV-410188/3/7, wegen Übertretung des § 134 KFG iVm § 103 Abs. 2 KFG zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-54 unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31. Juli 2013, zugestellt am 14. August 2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug in Wien, H.-gasse, abgestellt habe, sodass dieses am 14. März 2013 um 22.03 Uhr dort gestanden sei.

Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 128,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12,80 Euro auferlegt.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Einfahrt gestanden sei und nicht ersichtlich sei, wofür er eigentlich bestraft werden solle.

Laut Anzeigenangaben war das Kraftfahrzeug Citroen, Farbe blau, mit dem Kennzeichen W-54 am 14. März 2013 um 22.03 Uhr in Wien, H.-gasse, vorschriftswidrig abgestellt.

Aus diesem Grund erging seitens der belangten Behörde an den Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges (den nunmehrigen Beschwerdeführer) eine mit 31. Juli 2013 datierte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, welche dem Beschwerdeführer am 14. August 2013 persönlich zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer sandte jedoch noch am selben Tag die Lenkeranfrage unausgefüllt an die Behörde zurück. Auf dem Formular befand sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers folgenden Wortlauts:

„Da es sich um meine Firmenautos handelt und die noch dazu auf meiner Firmeneinfahrt standen erhebe ich Einspruch“

Daraufhin erging seitens der belangten Behörde eine mit 10. September 2013 datierte Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, welche dem Beschwerdeführer am 24. September 2013 zugestellt wurde.

In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass es nicht anginge, dass man bestraft werde, weil man vor der eigenen Einfahrt gestanden sei.

In der Folge erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien erging eine schriftliche Anfrage an die Eigentümerin der Liegenschaft Wien, H.-gasse, die Sch.-gesellschaft m.b.H., wer der oder die Mieter dieser Liegenschaft wären und welcher dieser Mieter zur Benützung der Hauseinfahrt berechtigt sei.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 gab Frau Rechtsanwältin Mag. B., als Vertreterin der Sch.-GmbH bekannt, dass die gegenständliche Liegenschaft H.-gasse zur Gänze an Herrn Wilhelm S. vermietet sei, und zwar gemäß einem Leasingvertrag vom 17. Dezember 1998. Herr S. betreibe ihrem Wissen nach auf der Liegenschaft eine KFZ-Reparaturwerkstätte. Der Mietvertrag enthalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung aller zur Liegenschaft gehörender Teile.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Dem Akteninhalt nach ist das auf den Beschwerdeführer zugelassene Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen W-54 zur Tatzeit in Wien, H.-gasse, vorschriftswidrig abgestellt gewesen, offensichtlich vor der dort befindlichen Haus- und Grundstückseinfahrt. Laut Auskunft der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist die Liegenschaft H.-gasse zur Gänze an den Beschwerdeführer vermietet und betreibt der Beschwerdeführer auf dieser Liegenschaft eine KFZ-Reparaturwerkstätte. Der Mietvertrag enthält auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung aller zur Liegenschaft gehörender Teile. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer über die zur Liegenschaft gehörende Einfahrt allein verfügungsberechtigt ist und sein eigenes Kraftfahrzeug zur Tatzeit vor dieser Einfahrt gestanden ist.

Sinn und Zweck einer Lenkeranfrage ist, den Lenker eines vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges zu ermitteln und gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des begangenen Deliktes einzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Fahrzeug vor der Einfahrt gestanden ist, über die er alleine verfügungsberechtigt ist, könnte er durch sein Verhalten nur selbst beschwert sein, jedoch keine andere Person. Es gibt daher im vorliegenden Fall kein begründetes Behördeninteresse an der Erteilung einer Lenkerauskunft, da der Beschwerdeführer als allein Verfügungsberechtigter durchaus befugt war, sein eigenes Kraftfahrzeug vor der Einfahrt abzustellen und der Beschwerdeführer daher auch nicht durch das vorschriftswidrige Verhalten eines anderen Fahrzeuglenkers in seinem Interesse „geschädigt“ wurde.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.5.1964, Zl. 2261/63, verwiesen, wonach derjenige, der über eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein verfügungsberechtigt ist, gegen kein Parkverbot verstößt, wenn er sein Fahrzeug vor der Einfahrt abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers zu sehen, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig vor einer Hauseinfahrt geparkt hat, wodurch ein berechtigter Lenker an der Zufahrt gehindert war. Da dem Akteninhalt nach der Beschwerdeführer als allein Verfügungsberechtigter mit seinem eigenen Fahrzeug vor der Einfahrt gestanden ist, wurde ein solches Interesse der Behörde an der Ermittlung des Fahrzeuglenkers nicht geschädigt. Aus demselben Grund gibt es auch kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers.

Im Hinblick darauf lagen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, weswegen der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG nicht erforderlich.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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