LVwG W VGW-151/023/11360/2014

VGW-151/023/11360/2014Tribunale amministrativo regionale20 giu 2014

Regest

Berücksichtigung der voraussichtlichen Konkursquote als regelmäßigen Aufwand bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG; Berücksichtigung von Einkünften der Zusammenführenden auf Werkvertragsbasis bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG; temporäre Erkrankung des Zusammenführenden, welche in absehbarer Zeit wegfällt, bildet keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd. Art. 8 EMRK

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/023/11360/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11360.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn Jon M., geb. 1976, STA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, Magistratsabteilung 35, vom 5.12.2013, Zahl MA359/2944440-01, mit welchem der Antrag vom 18.5.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF, abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. März 2014 zur GZ VGW-KO-023/160/2014-1 mit EUR 105,70 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 105,70 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Dezember 2013 wurde zur Zahl MA 35-9/2944440-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers in Österreich könnte zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen, weil seine Ehegattin nicht über ein zur Sicherung seines Aufenthaltes ausreichendes Einkommen verfüge. Auch könne ein vorgelegter arbeitsrechtlicher Vorvertrag nicht bei der Bemessung des notwendigen Einkommens berücksichtigt werden, weil die Gattin des Einschreiters überschuldet und es nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sei, dass dieser zum Abbau der Schulden seiner Gattin beitrage. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels verlassen müsse, weil dem Begehren auf Erteilung des Titels wirtschaftliche Gründe zu Grunde liegen würden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Einschreiter zusammengefasst sinngemäß aus, es sei zwar richtig, dass die Gattin des Beschwerdeführers verschuldet sei, allerdings könne sie ihre Verbindlichkeiten ohnehin nicht zurückzahlen, zumal ihr der pfändungsfreie Freibetrag jedenfalls zu verbleiben habe. Aus diesem Grunde seien die Verbindlichkeiten der Gattin des Beschwerdeführers bei der Berechnung ihres Einkommens nicht zu berücksichtigen. Auch verweise er erneut auf seine vorgelegte Einstellungszusage und sei das so erzielbare Haushaltseinkommen jedenfalls ausreichend, um für den Unterhalt des Einschreiters aufzukommen, zumal der Beschwerdeführer nie zugesagt habe, die Verbindlichkeiten seiner Gattin zurückzahlen zu wollen.

Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 31. März 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer Frau Michaela M. als Zeugin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom 17. März 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Eingangs legte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen beinhaltend unter anderem eine Kopie seines Reisepasses, diverse Bestätigungen betreffend seine Gattin hinsichtlich eines Krankenhausaufenthaltes im März 2014, eine Bestätigung der Krankenversicherungsanstalt über Leistungen an Frau M. im Jänner 2014 und Honorarabrechnungen für die Monate Dezember bis Februar 2014 sowie Auskünfte aus der KSV1870 Privatinformation betreffend den Beschwerdeführer und Frau Michaela M. vor.

In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus:

„Ich bin erstmals im Jahre 2010 nach Österreich eingereist. Zweck meines damaligen Besuches war der Besuch einer Tante. Ich bin dann erneut im Jahre 2012 eingereist, zuletzt bin ich im Jahr 2014 nach Österreich gekommen. Ich bin im Jahre 2012 erneut nach Österrreich eingereist, wieder um meine Tante zu besuchen. Dann habe ich meine Frau kennengelernt. Ich habe mich jedoch nie länger als durchgehend 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten, ich bin mir dessen absolut sicher. Ich bin zuletzt am 8. Jänner 2014 mit meiner Frau nach Österreich eingereist.

Meine Gattin arbeitet an der V. und unterrichtet Fremdsprachen. Sie verdient hieraus ungefähr zwischen 500,-- und 800,-- Euro. Weiters hat sie eine Pension.

Wenn ich zu meinem Arbeitsvorvetrag befragt werde, so gebe ich an, dass dieser nach wie vor gilt. Wenn ich zum Namen meines Arbeitgebers befragt werde, so gebe ich an, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Es handelt sich dabei um einen Pizzabetrieb. Der Standort meines Arbeitgebers befindet sich im 2. Bezirk, die genaue Adresse kann ich nicht angeben, wobei ich festhalten möchte, dass ich schon einmal dort war. Wenn ich dazu befragt werde, ob der Vertrag befristet abgeschlossen wurde, so gebe ich an, dass mir mein damaliger Gesprächpartner sagte, ich könne arbeiten, solange ich wolle. Mir wurde eine Gehalt von 1.050,-- bzw. 1.100,-- netto monatlich – dies abhängig von der jeweiligen Stundenanzahl – zugesagt. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass im Arbeitsvorvertrag ein Betrag von 1050,-- Euro brutto vereinbart wurde, so gebe ich an, dass es sich dabei um einen Fehler meinerseits handelte.

Zu meinem damaligen Gesprächspartner befragt, gebe ich an, dass ich einfach so hingegangen bin und gefragt habe. Ich kenne das Geschäft jedoch, weil ich dort schon öfter essen war. In der Nähe des Geschäftes wohnen auch Freunde von mir. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass es unglaubwürdig erscheint, dass ich einerseits in diesem Lokalität essen war und im näheren Umfeld auch Freunde habe, andererseits jedoch die genaue Anschrift des Lokals nicht kenne, so gebe ich an, dass ich die Anschrift vergessen habe. Ich kann mich auch an den Namen jener Person, mit der ich damals gesprochen habe, nicht mehr erinnern.

Wenn ich zum Weg zu diesem Lokal befragt werde, so gebe ich an, dass ich zuerst mit der U.. fahre, dann mit der U.. und am M.-platz aussteige. Wenn ich aus der U-Bahnstation aussteige gehe ich weiter Richtung P., dann biege ich die erste Abzweigung links ab und dann die zweite Abzweigung rechts und dann an der linken Seite gibt es eine Reihe von Wohnungen und daneben befindet sich die Pizzeria.

Ich weiß, dass meine Frau Schulden hat. Die Höhe dieser Verbindlichkeiten, sowie die monatlichen Zahlungen, sind mir jedoch nicht bekannt.

Unsere Wohnung hat über 80 m². Meine Frau und ich leben dort alleine. Die Wohnung kostet monatlich 620,-- oder 660,-- Euro, die genaue Höhe der Miete ist mir nicht bekannt. Zu diesem Betrag gebe ich an, dass etwa auch Heizkosten inkludiert sind.

Ich habe meine Gattin im Jahre 2010 in Serbien kennengelernt, den genauen Monat weiß ich nicht mehr. Wir haben nach ihrer Heimreise weiter Kontakt etwa mittels SMS gepflogen. Ich habe sie dann im Jahre 2012 wiedergesehen. Unsere Beziehung sind wir dann im Jahre 2012 eingegangen. Wir haben am 14. April 2012 in Wien geheiratet. Nach Konsultation des Eheringes korrigiere ich das Datum der Trauung auf 10. April 2012. Wenn ich dazu befragt werde, wie ich während meiner Abwesenheiten in Österreich Kontakt zu meiner Frau pflegte, so gebe ich an, dass dies telefonisch oder etwa per SMS (1.000 pro Tag) erfolgte. Meine Gattin ist auch hin und wieder zu mir nach Serbien gekommen. Ich blieb in Serbien, weil ich kein Recht hatte mich hier aufzuhalten.

Ich habe zwei Kinder, die leben in Serbien. Gemeinsame Kinder mit Frau M. habe ich nicht. Ich verfüge über eine Hauptschulausbildung und habe in Serbien 22 Jahre lang am Bau gearbeitet. Wenn ich in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten sollte, würde ich auch hier gerne arbeiten. Ich habe in Österreich bislang nicht gearbeitet. Ich würde allenfalls in Österreich eine weitere Ausbildung in Erwägung ziehen.

Ich habe in Österreich eine Cousine, wobei ich zu dieser keinen Kontakt habe. In Serbien leben meine Eltern und mein Bruder sowie meine beiden Kinder.

Ich habe in Österreich viele Freunde. Auch haben meine Frau und ich gemeinsame Bekannte.

Ich möchte deswegen in Österreich bleiben, weil meine Frau hier lebt. In Serbien möchten wir nicht leben, weil meine Frau nicht nach Serbien ziehen möchte. Ich möchte jedenfalls mit meiner Frau hierbleiben, ich muss mich auch sehr um sie kümmern, weil sie krank ist. Es ist uns nicht mehr zumutbar ständig zwischen Serbien und Österreich hin und her zu pendeln.“

Frau Michaela M., Gattin des Beschwerdeführers, führte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus:

„Mein Gatte lebt seit Jänner 2012 in Österreich. Mein Gatte war seit damals jedoch nicht durchgehend hier, sondern ist immer im Dreimonatsintervall ausgereist. Zuletzt ist er am 8. Jänner 2014 nach Österreich gekommen. Ich war damals selbst in Serbien gewesen und mit ihm nach Österreich gekommen.

Ich bin Pensionistin und unterrichte an der V. Gebärdensprache. Meine Tätigkeit an der V. basiert auf Honorarnoten. Ich bekomme ungefähr 1.100,-- an Pension, weitere durchschnittliche 600,-- Euro lukriere ich aus meiner Tätigkeit bei der V.. Die Wohnung kostet monatlich 650,-- Euro, wobei Heizung und Warmwasser dabei sind, nur Strom ist extra zu bezahlen.

Wenn mir nunmehr die im Akt einliegende Stellungnahme der Sachwalterin der Zeugin vom 2.10.2013 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies den Tatsachen entspricht. Wenn ich dazu befragt werde, wieviel monatlich ich für meine Schulden zurückzahlen muss, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Darum kümmert sich meine Sachwalterin.

Ich habe meinen Mann im Sommer 2010 im Zuge eines Urlaubes in Serbien kennengelernt. Wir haben dann unsere Handynummern getauscht, haben uns regelmäßig geschrieben und haben uns dann im Februar 2012 wiedergesehen. Im Februar 2012 sind wir dann ein Paar geworden. Am 10. April 2012 haben wir dann geheiratet. Wir haben uns schon sehr gut gekannt, weil wir ständig über Facebook und über SMS Kontakt hatten. Während der Abwesenheiten meines Gatten hatten wir regelmäßigen Kontakt per SMS und ich habe ihn bei Zeiten auch in Serbien besucht. Gemeinsame Kinder haben wir nicht.

Mein Gatte hat in Serbien auf Baustellen gearbeitet. In Serbien gibt es eigentlich keine Ausbildung. Mein Gatte könnte in Österreich arbeiten. Ich habe diesbezüglich mit vielen Leuten gesprochen. Er nimmt jede Arbeit an. Den gegenständlichen Arbeitsvorvertrag kenne ich, ich war damals dabei. Das gegenständliche Lokal befindet sich im 2. Bezirk in der Nähe der V.-straße. Das gegenständliche Dokument wurde im September 2013 unterschrieben. Ich kenne den Arbeitgeber, es werden dort Pizzas gemacht.

Mit Verwandten meines Gatten haben wir keinen Kontakt. Er hat Cousins bzw. Cousinen bzw. Tanten und Onkeln hier. In Serbien leben die Eltern, die ehemalige Frau meines Gatten sowie seine Kinder.

Ich habe seit unserer Heirat meinen Gatten anfangs durchschnittlich 6 Mal innerhalb von 3 Monaten in Serbien besucht. In weiterer Folge einmal im Monat. Ich bleibe bei diesen Gelegenheiten zwischen 3 und 7 Tagen in Serbien.

Ich möchte weiters vorbringen, dass ich der Unterstützung meines Gatten bedarf, weil es mir andernfalls nicht möglich ist mich etwa alleine ordnungsgemäß anzuziehen. Ich darf mich auch alleine nicht bücken, zumal mir dies große Schmerzen bereitet. Ich brauche meinen Gatten auch, damit mich dieser zum Arzt bringt. Wenn ich dazu befragt werde wie es während der Abwesenheit meines Gatten war, so gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß wie es gegangen ist. Ich hatte niemanden der mich unterstützt hat. Näher dazu befragt gebe ich an, dass ich vor meiner Operation im März 2014 im Rollstuhl sitze ich jedoch vorher auf Krücken gehen konnte und davon auszugehen sein wird, dass diese besondere Hilfsbedürftigkeit nur temporär bestehen wird.“

Mit Eingabe vom 3. April 2014 legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der monatlich von seiner Ehegattin getragenen Auslagen betreffend Strom, Miete, Telefon sowie Sachwalterentschädigung und Gerichtsgebühren vor.

Nach entsprechendem Auskunftsersuchen durch das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Sachwalterin von Frau Michaela M. ein Konvolut von Einkommensbestätigungen iher Kurandin, eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes betreffend die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Frau Michaela M. sowie einen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes, aus welchem hervorgeht, dass Frau M. über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.407,62 verfügt, welchem monatliche Ausgaben in der Höhe von EUR 1.214,12 gegenüberstehen. Weiters führte die bestellte Sachwalterin diesbezüglich auszugsweise Nachstehendes aus:

„Eine Nachzahlung bei der WGKK bzw. beim Finanzamt erwartet meine Kurandin aufgrund ihrer 100%igen Behinderung sowie ihrer Eigenschaft als Alleinverdienerin nicht.

Was die Verbindlichkeiten betrifft, so hat sich die Sachlage seit meiner Stellungnahme vom 02.10.2013 insofern geändert, als in der Folge ein von mir namens meiner Kurandin angestrebter außergerichtlicher Ausgleich leider scheiterte.

Ich habe daher am 09.01.2014 beim Pflegschaftsgerict um Genehmigung für den Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens sowie die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung hinmsichtlich Michaela M. angesucht. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde erteilt, die Rechtskraft des Beschlusses wurde mit 10.02.2014 erteilt. Unmittelbar darauf habe ich für die Kurandin den genannten Insolvenzantrag gestellt und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 27.03.2014 schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michaela M. eröffnet.

Die allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 05.06.2014 angebraumt. Erst zu diesem Zeitpunkten wird über den angebotenen Zahlungsplan abgestimmt werden. Der Zahlungsplanvorschlag lautet auf Bezahlung einer Quote von 34,34 % der Forderungen, zahlbar innerhalb von 5 Jahren. Den angebotenen Zahlungsplan, aus welchem die bekannten verbindlichkeiten hervorgehen, lege ich bei. Die angebotene Quote entspricht einer monatlichen Rückzahlung von EUR 195,00.“

Dieses Schreiben sowie die beigelegten Unterlagen wurden durch das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 15. Mai 2014 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und wurde ihm in Einem die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist jedoch bislang nicht eingelangt.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte am 22. Mai 2012 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Österreicherin ein. Er ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 10. April 2012 die am 26. Oktober 1966 geborene Frau Michaela D., nunmehr M.. Aus diesen Verbindungen gingen bislang keine Kinder hervor.

Frau Michaela M. ist österreichische Staatsangehörige. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 6. Februar 2013 wurde für diese eine Sachwalterin u.s. zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung ihres Einkommens, des Vermögens und der Verbindlichkeiten bestellt. Frau M. bezieht unter Heranziehung der Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe für den Jänner 2014 eine Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von brutto EUR 819,93 sowie zusätzlich Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von EUR 284,30. Unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages sowie eines Ratenabzuges ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Frau Michaela M. in der Höhe von aufgerundet EUR 1.121,-- inklusive Pflegegeld, EUR 836,70 exklusive Pflegegeld. Zusätzlich ist Frau M. als Vortragende bei der V. tätig und lukrierte unter Heranziehung der Monatsabrechnungen Jänner 2014 bis März 2014 unter Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungszahlungen aus dieser Tätigkeit ein zusätzliches durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 711,--, wobei hier Ausfälle, welche etwa in den Ferien vorkommen, nicht berücksichtigt sind. Sohin bezieht Frau M. insgesamt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von aufgerundet EUR 1.832, exklusive Pflegegeld aufgerundet EUR 1.548,--.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27. März 2014 wurde weiters über das Vermögen der Frau Michaela M. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und wurde im Zuge dieses Verfahrens ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes vorgelegt, mit welchem für offene Forderungen von insgesamt EUR 34.071,61 die Zahlung einer Quote von 34,34% angeboten wurde, was einer monatlichen Belastung der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 195,-- für die nächsten fünf Jahre entspricht.

Frau Michaela M. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, M.-Gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 80 m². Für diese Wohnung entstehen unter Berücksichtigung von Wärme- Strom- und Wasserkosten monatliche Kosten von insgesamt EUR 714,--. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Weiters entstehen Frau M. durch die bestehende Sachwalterschaft regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von EUR 77,54 monatlich.

Frau Michaela M. ist schwer gehörbehindert und leidet unter psychischen Störungen und Verhaltensstörungen auf Grund schädlichen Tabakgebrauches. Sie unterzog sich einer Behandlung an der Wirbelsäule, wobei sie temporär in ihrer Mobilität eingeschränkt war. Sie bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Pflege und bezieht wie dargelegt Pflegegeld der Stufe zwei.

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge erstmals im Jahre 2010 in das Bundesgebiet ein. Seit dem Jahre 2012 hält er sich zeitweilig im Bundesgebiet auf. Dass sich der Beschwerdeführer seit der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durchgehend mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, er verfügt über einen Hauptschulabschluss. Er verfügt weiters über einen „vorläufigen Vorvertrag“ mit Herrn A., welcher in Wien, V.-markt, ein Gastgewerbelokal betreibt, mit dem Inhalt, dass er im Falle der „Erteilung“ - gemeint wohl die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - als Küchengehilfe mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.050,-- vollzeitbeschäftigt unter Einhaltung einer Probezeit von 14 Tagen unbefristet angestellt werden würde. Die Effektuierung dieser Vereinbarung ist durch den Beschwerdeführer nicht beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und verfügt über derart gute Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die serbische Sprache möglich war.

Der Beschwerdeführer lernte seine Ehegattin im Jahre 2010 in Serbien kennen. Im Jahre 2012 ging er eine Beziehung mit ihr ein, am 10. April 2012 schloss das Paar die Ehe. Während der Abwesenheiten des Beschwerdeführers steht das Paar fernmündlich in Kontakt, auch reist Frau M. beizeiten nach Serbien. Die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau Michaela M. ist aufrecht. Die Eheleute entfalten in Österreich sowie in Serbien durch regelmäßige Besuche sowie fernmündliche Kontaktnahmen ein Familienleben tatsächlich.

Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere ihre Eltern, seine Kinder und ein Bruder, lebt in Serbien. In Österreich hat er mit Ausnahme seiner Ehegattin und einer Cousine, mit welcher er seinen Angaben zufolge jedoch keinen Kontakt pflegt, keine Angehörigen.

Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, den mit Herrn A. geschlossenen Arbeitsvorvertrag zu effektuieren, mithin das Arbeitsverhältnis tatsächlich einzugehen, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Zwar gab er zu diesem „vorläufigen Vorvertrag“ befragt an, dass diesem nach wie vor Geltung zukäme, allerdings war er im Zuge der näheren Befragung nicht in der Lage, etwa grundsätzliche Bedingungen des Vertrages korrekt wiederzugeben. So führte er etwa zum vereinbarten Gehalt aus, er würde ca. EUR 1.050,-- bis EUR 1.100,-- netto monatlich „abhängig von der jeweiligen Stundenzahl“ verdienen, wobei ein Bruttogehalt von EUR 1.050,-- für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart war, und er nach Vorhalt dieser Divergenz einräumte, dass die fehlerhafte Angabe sein „Fehler“ gewesen sei. Auch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Standort oder die Anschrift des gegenständlichen Lokales – dieses liegt zudem in einem Marktgebiet - auch nur ungefähr zu benennen, obwohl dieser behauptete, ortskundig zu sein, weil er in der Umgebung auch Freunde habe. Besonders fiel jedoch auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich gewesen ist, seinen Arbeitgeber oder auch jene Person, mit welcher er den vorgelegten „vorläufigen Vorvertrag“ ausgehandelt hat, zu benennen. Die so durch den Beschwerdeführer zur Schau gestellte Unkenntnis essentieller Vertragsbedingungen sowie die Unkenntnis des potentiellen Arbeitgebers führen zum Schluss, dass dieser eine Beschäftigung im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nie anstrebte, widerspricht es doch der täglichen Lebenserfahrung, dass ein arbeitswilliger Arbeitnehmer seinen künftigen Arbeitgeber nicht kennt bzw. diesen nicht benennen kann, nicht angeben kann, wo konkret sich der Arbeitsplatz befindet und auch nicht weiß, wieviel er hinkünftig verdienen wird. Dass der Beschwerdeführer den Weg zu diesem Lokal beschreiben konnte kann den so bestehenden Gesamteindruck nicht relativieren, wird ja grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass der Einschreiter vor Ort war und auch den gegenständlichen „vorläufigen Vorvertrag“ – wie dies auch die Zeugin M. glaubwürdig darlegte – mit dem ihr bekannten „Arbeitgeber“ unterzeichnet hat. Abschließend ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung zu diesem Vorvertrag einen äußerst unsicheren Eindruck hinterließ und es aus all diesen Erwägungen heraus für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, das so ausgehandelte Beschäftigungsverhältnis im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich zu effektuieren.

Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin Michaela M. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 81 Abs. 25 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.

Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Gemäß § 239 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben1 286,03 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen857,73 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

oder Pension nach § 259857,73 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres315,48 €,

falls beide Elternteile verstorben sind473,70 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres560,61 €,

falls beide Elternteile verstorben sind857,73 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Einleitend ist festzuhalten, dass das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel samt dem Bezugsakt durch die belangte Behörde dem Bundesministerium für Inneres übermittelt wurde, wo es am 23. Dezember 2013 einlangte. Somit war das gegenständliche Verfahren am 31. Dezember 2013 beim Bundesministerium für Inneres anhängig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung ist daher gemäß § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der geltenden Fassung gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.

Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.

Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH, 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH, 26. Juni 2012, 2009/22/0350).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild:

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Kosten in der Höhe von monatlich EUR 714,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 439,94 ergibt. Weiters wurde über das Vermögen der Frau Michaela M. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei diese im Verfahren einen Zahlungsplan vorgelegt hat, mit welchem sie sich zur Befriedigung einer Konkursquote von 34,34% verpflichtet. Aus dieser Zahlungsvereinbarung würde eine monatliche Belastung von EUR 195,-- resultieren, welche als regelmäßiger Aufwand zu veranschlagen ist. Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen der Zeugin Michaela M. für die bestehende Sachwalterschaft, welche mit EUR 77,54 monatlich zu veranschlagen ist. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt abgerundet EUR 1.998,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Wie oben dargelegt bezieht Frau Michaela M. eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 819,93 samt Pflegegeld Stufe 2 in der Höhe von EUR 284,30. Zusätzlich lukriert sie aus ihrer Tätigkeit als Vortragende ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 711,--. Zur Berücksichtigung derartiger Zuverdienste ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese nur dann bei der Bemessung des Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen sind, wenn es sich hierbei um „feste und regelmäßige Einkünfte“ im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass bei der Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat, wobei festzuhalten ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt hierfür jener ist, in welchem der Familiennachzug vollzogen ist (vgl. VwGH, 22. Juli 2011, 2008/22/0802, VwGH, 20. Oktober 2011, Zl. 2009/18/0122). Da Frau Michaela M. zumindest während des gesamten Jahres 2013 regelmäßige Einkünfte aus dieser – auf Werkvertragsbasis basierenden - Tätigkeit lukrierte und auch entsprechende Abrechnungen bis März 2014 vorgelegt wurden, war vom Bestehen eines regelmäßigen Einkommens auszugehen und waren die gegenständlichen Einkünfte entsprechend zu berücksichtigen. Zur veranschlagten Höhe dieser Einkünfte ist nur am Rande festzuhalten, dass der Berechnung das zuletzt erreichte durchschnittliche Einkommen zu Grunde gelegt wurde, welches das im Jahre 2013 erreichte Einkommen aus dieser Tätigkeit wesentlich übersteigt.

Sohin bezieht Frau M. insgesamt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von aufgerundet EUR 1.832,--, exklusive Pflegegeld aufgerundet EUR 1.548,--.

Ob das Pflegegeld bei der Bemessung des Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Einzelfall ab. So sprach der Gerichtshof aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise kommt nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfalle, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden. Dann steht nämlich dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. VwGH, 16. Dezember 2010, 2008/01/0604, ebenso etwa VwGH, 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632).

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass durch die Erkrankungen der Gattin des Beschwerdeführers ein besonderer Sachaufwand entstünde, welcher das bezogene Pflegegeld schmälern würde. Vielmehr ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 16. März 2014, dass Frau Michaela M. keiner professionellen Unterstützung bedarf. Auch gab die Zeugin diesbezüglich einvernommen glaubwürdig an, ihr Gatte würde sie – zumindest während ihres derzeitigen Zustandes, welcher temporär bestünde – beim An- und Ausziehen unterstützen und sie etwa auch zum Arzt bringen. Dass eine weitergehende durch professionelle Hilfe erfolgende Betreuung der Zusammenführenden in Anspruch genommen würde, ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen. Dementsprechend war das bezogene Pflegegeld bei der Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 5 NAG im vorliegenden Falle zu berücksichtigen.

Somit ist festzuhalten, dass die Zusammenführende über ein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.832,-- verfügt. Da zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.998,-- nachzuweisen wäre, erweist sich das Einkommen der Zusammenführenden als unzureichend.

Weiters wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein „vorläufiger Vorvertrag“ lautend auf den Beschwerdeführer und Herrn A. vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Küchengehilfe vollzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben könnte und hieraus unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 1.050,-- beziehen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH, 25. März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH, 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH, 6. Juli 2010, 2008/22/0111, 29. April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH, 25. März 2010, 2010/21/0088).

Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen.

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es dem Beschwerdeführer jedoch am Willen, diesen Vertrag entsprechend zu effektuieren und wurde dieser lediglich zu dem Zweck errichtet, diesen zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte „vorläufige Vorvertrag“ vom 23. September 2013 betreffend ein Anstellungsverhältnis zwischen Herrn A. und dem Beschwerdeführer als Küchengehilfe bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182).

Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:

Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interessen an der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH, 29. September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH, 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).

Es steht für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin derart tatsächlich entfaltet wird, als dieser im rechtlich möglichen Rahmen bei seiner Gattin in Österreich lebt und während seiner Abwesenheiten Frau M. diesen in Serbien besucht. Auch besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass in Österreich ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt ist. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2010 im Alter von ungefähr 33 Jahren nach Österreich eingereist ist und sich erst seit Anfang 2012 regelmäßig hier aufhält. Hingegen ist er in Serbien aufgewachsen, war dort seinen Angaben zufolge 22 Jahre lang als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und spricht neben der deutschen Sprache serbisch. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer starke familiäre Bindungen nach Serbien hat, etwa leben dort seine beiden Kinder. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer und seine Gattin deren Familienleben nicht auch in Serbien entfalten können – Frau M. hielt sich eigenen Angaben zufolge bereits zu Urlaubszwecken im Jahre 2010 in Serbien auf und besucht ihren Gatten regelmäßig dort - sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer etwa diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung befragt ohne nähere Begründung lediglich ausführte, seine Gattin wolle nicht nach Serbien ziehen und wolle er bei dieser in Österreich verbleiben.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die Aufenthaltnahme des Beschwerdeführers in Österreich sei es weiters, dass Frau Michaela M. krank sei und der Beschwerdeführer sich demnach um sie kümmern müsse. Diesbezüglich führte Frau M. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass sie derzeit zwar der Unterstützung ihres Gatten bedürfe, die vorherrschende Einschränkung ihrer Mobilität jedoch zeitlich begrenzt sei und diese besondere Hilfsbedürftigkeit in absehbarer Zeit wegfallen würde. Aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Patientenbrief des Krankenhauses vom 10. März 2014 geht hervor, dass die Mobilisation der Patientin in der physikalischen Therapie zu erfolgen habe und sich ihre Symptomatik bereits während des Spitalsaufenthaltes deutlich gebessert habe. Auch wurden Medikationen bis zur vollständigen Mobilität empfohlen, wobei als zeitlicher Rahmen vier Wochen angegebene wurden.

Somit steht es fest, dass die Zeugin M. zwar temporär auf fremde Hilfe angewiesen war und der Beschwerdeführer diese während dieses Zeitraumes auch entsprechend unterstützte, diese besondere Hilfebedürftigkeit jedoch nunmehr weggefallen ist bzw. in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen wird. Dass die Zeugin M. auch noch in anderer Hinsicht der besonderen Unterstützung und Pflege durch ihren Gatten bedürfe ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde derartiges auch weder durch den Beschwerdeführer noch durch die einvernommene Zeugin behauptet oder dargetan. Es steht daher fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Zeugin M. von ihrem Gatten aus gesundheitlichen Gründen nicht besteht.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH, 23. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH, 20. März 2012, 2008/18/0483).

Wie bereits dargelegt konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Frau Michaela M. und dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht festgestellt werden. Weiters ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise des Einschreiters auch die Zusammenführende, welche österreichische Staatsbürgerin ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, festgestellt werden konnten. So führte der Beschwerdeführer selbst dezidiert lediglich aus, seine Gattin wolle nicht nach Serbien ziehen und ergaben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, Frau Michaela M. wäre im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, zumal diese letztlich für den Lebensunterhalt des Ehepaares aufzukommen hätte und somit auch eine derart starke finanzielle Abhängigkeit von Frau Michaela M. vom Beschwerdeführer, dass diese im Falle der Ausreise ihres Gatten ihrer Lebensgrundlagen in Österreich beraubt wäre, keinesfalls vorliegt. Dass die Eheleute – letztlich auch aus wirtschaftlichen Gründen - den Wunsch hegen, in Österreich ihr Familienleben zu entfalten, kann für sich alleine genommen keinesfalls als Begründung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels unter den festgestellten Voraussetzungen ausreichen.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang zu keiner Zeit erwerbstätig war und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Eine ansatzweise soziale Vernetzung des Einschreiters in Österreich besteht insoweit, als dieser behauptete, in Österreich Freunde und gemeinsam mit seiner Gattin Bekannte zu haben, wobei diese Ausführungen jedoch weder konkretisiert wurden und auch keine weitergehenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden konnten. Auch entspricht es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer starke familiäre Bindungen nach Serbien aufweist, zumal dort die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder sowie insbesondere seine beiden Kinder leben. Berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hingegen bestehen nicht, da der Einschreiter mit Ausnahme einer Cousine, zu welcher er seinen eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt hat, neben seiner Gattin keine weiteren Angehörigen in Österreich hat. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien entsprechend verfestigt ist und mit Ausnahme der hier geführten Ehe, welche grundsätzlich auch in seinem Heimatstaat entfaltet werden kann, keine Bindungen zu Österreich bestehen.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die klar fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes des Beschwerdeführers in Österreich in Abwägung mit dem durch das Ehepaar bislang in Österreich und Serbien entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte.

Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen ist.

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