Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/V/067/27400/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.V.067.27400.2014
Begründung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau M. A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Österreichische Botschaft Abuja, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG zulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Ghana, eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 BVG beim Verwaltungsgericht Wien ein. In ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, bei der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, am 20.02.2014 ihre – zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG – Antragsbegründung inklusive aller Dokumente vorgelegt zu haben; der zuständige (namentlich nicht näher bezeichnete) Organwalter verweigerte jedoch die Annahme ihrer Unterlagen und erklärte ihr, dass die Beschwerdeführerin erst alle Originaldokumente und nicht bloß Kopien davon vorlegen müsse, um den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einreichen zu können. Der Antrag sei nicht angenommen worden, sondern die Einreichung verweigert worden. Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels konnte die Beschwerdeführerin sodann erst am 07.03.2014 einbringen.
Die Verweigerung ihrer Antragsannahme am 20.02.2014 erachte die Beschwerdeführerin wegen qualifizierter Untätigkeit der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 BVG, was im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG und § 22 NAG rechtswidrig gewesen sei.
Zur sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien führt die Beschwerdeführerin aus: „In Bezug auf Art. 131 BVG iVm Art. 130 BVG ergibt sich für Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.“ Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien führt sie unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG weiters aus, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, weil der angefochtene Akt in den Räumlichkeiten der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, gesetzt wurde, und das ausübende Organ die Bundesgrenzen zu keinem Zeitpunkt bzw. an keinem spezifischen Ort überschritten habe. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien sei deshalb aufgrund von § 3 Abs. 3 VwGVG gegeben.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte am 17.04.2014 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien bzw. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus Art. 131 Abs. 2 BVG ergebe, weil sich die Beschwerde ihrem Vorbringen nach gegen ein der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, zurechenbares Verhalten richtet. Das Bundesverwaltungsgericht leitete am 30.04.2014 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Hinweis weiter, dass die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daraus resultiere, dass kein Bescheid einer Vertretungsbehörde iSd § 7 Abs. 1 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes und auch keine Maßnahme nach den in Z 3 leg. cit. genannten Hauptstück des FPG vorliege, wogegen die mit der gegenständlichen Beschwerde als solche bekämpfte Maßnahme als „Entscheidung“ iSd § 3 Abs. 2 NAG anzusehen sei.
Mit Eingabe vom 15.05.2014 an das Verwaltungsgericht Wien gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien beharrt.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 BVG erkennen gemäß Art. 131 Abs. 1 BVG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 BVG nicht anderes ergibt – die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 BVG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Entsprechend Art. 131 Abs. 4 Z 1 BVG kann durch Bundesgesetz in Angelegenheiten gemäß Art. 131 Abs. 2 BVG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden; derartige Bundesgesetze dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
2. § 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG lautet:
§ 3. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
III.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind gemäß § 17 VwGVG subsidiäre die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) anzuwenden. In Verbindung mit § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtete sich zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG als unzuständig:
1.1. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz regelt nicht, welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die von den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gesetzt werden, sachlich zuständig ist:
Die sachliche Behördenzuständigkeit ist in § 3 NAG eigens geregelt. Dessen Abs. 1 bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Inland; das ist im Wesentlichen der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Stammfassung des § 3 NAG, RV 952 BlgNR 22. GP, 117), was der Vorgängerbestimmung in § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG korrespondiert.
Für Beschwerden gegen der Entscheidungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Inland erklärt § 3 Abs. 2 erster Satz NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht als sachlich zuständig. Diese Auslegung stützt sich zum einen auf die Erläuterungen zur Stammfassung des § 3 Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005. Wörtlich heißt es dort (RV 952 BlgNR 22. GP, 117):
„Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 94 Abs. 4 FrG. Der Bundesminister für Inneres entscheidet im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als sachlich zuständige Behörde zweiter Instanz über Berufung gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes oder der in dessen Namen auf Grund seiner Ermächtigung tätig gewordenen Bezirksverwaltungsbehörde (Art. 103 Abs. 4 BVG).“ (Unterstreichung nicht im Original)
Dieses Ergebnis erfuhr auch keine Änderung in Folge der letzten Novellen (BGBl. I Nr. 87/2012 und BGBl. I Nr. 68/2013) des § 3 Abs. 2 NAG hin zur derzeit geltenden Fassung: Beide Novellen sprechen klar an, dass es sich dabei lediglich um terminologische Anpassungen auf Grund der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 handelt, so dass nunmehr die Verwaltungsgerichte der Länder als Rechtsmittelinstanz und nicht mehr der Bundesminister für Inneres zuständig sind (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 75 bzw. RV 2144 BlgNR, 24. GP, 26).
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 NAG bloß die Regelung der sachlichen Rechtsmittel- bzw. Beschwerdezuständigkeit gegen Entscheidungen -- und im Kern damit wohl gegen Bescheid, denn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war vor der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 allgemein bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Länder angesiedelt und für eine Rechtsmittel- bzw. Beschwerdezuständigkeitsregelung an den Bundesminister für Inneres war keine einfachgesetzliche Regelungszuständigkeit -- der von dem im Inland sachlich zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden zum Gegenstand hatte und auch weiter hat – nicht hingegen, dass davon auch die von dem im Ausland tätigen Berufsvertretungsbehörden getroffenen Entscheidungen erfasst werden.
Diese Auslegung wird zum anderen auch durch die in § 3 Abs. 3 NAG getroffene besondere Regelung betreffend der sachlichen Zuständigkeit im Ausland gestützt: Sachlich zuständig im Ausland ist die Berufsvertretungsbehörde. „Ihre Zuständigkeit umfasst über die bloße Entgegennahme hinaus auch die formale Prüfung dieser Anträge. Aus Gründen der Effizienz und der räumlichen Nähe zum Antragsteller hat bereits die zuständige Berufsvertretungsbehörde, bei der der Antrag eingebracht wurde, den Antrag ohne weiteres Verfahren formlos zurückzuweisen, wenn die formalen Voraussetzungen auch nach einem Verbesserungsauftrag nicht gegeben sind.“ (Vgl. die Erläuterungen zur unverändert gebliebenen Stammfassung des § 3 Abs. 3 NAG, RV 952 BlgNR 22. GP, 117). Gegen die Entscheidungen der Berufsvertretungsbehörden im Ausland war – und ist weiterhin – „kein ordentliches Rechtsmittel“ zulässig. Aufgrund der systematischen Stellung in einem gesonderten Absatz, der in den parlamentarischen Materialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention und verfassungsrechtlichen Erwägungen (siehe dazu unten) ist die Auslegung angezeigt, dass die Regelung der sachlichen Zuständigkeit im Ausland in § 3 Abs. 3 NAG abschließend getroffen ist; sowie, dass insbesondere eben die in § 3 Abs. 2 NAG getroffene sachliche Zuständigkeitsregelung - betreffend Beschwerdeeröffnung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes - Entscheidungen der Berufsvertretungsbehörden im Ausland nicht erfasst.
1.2. Mangels einfachgesetzlicher Zuständigkeitsbestimmung, welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung wegen Beschwerden gegen – soweit im Beschwerdeverfahren relevant – die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Ausland berufen ist, ist diese Frage unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes zu beurteilen. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen „die Verwaltungsgerichte“ über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Welches Verwaltungsgericht – jenes des Bundes oder die der Länder – zur Entscheidung berufen ist, ist auf Grundlage des Art. 131 BVG zu beurteilen. Dessen Abs. 1 sieht eine Generalklausel der Verwaltungsgerichte der Länder vor mit taxativen Ausnahmen für das Bundesverwaltungsgericht. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht (u.a.) in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Art. 131 Abs. 2 erster Satz BVG) – es sei denn, dass gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 1 BVG bundesgesetzlich ( im NAG -) eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen ist und die Länder dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Art. 131 Abs. 2 erster Satz BVG knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 Abs. 2 BVG) besorgt wird, dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 BVG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (vgl. die Erläuterungen zur VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Für die sachliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte der Länder lässt sich in der Beschwerdesache aus Art. 102 BVG nichts gewinnen, weil der Bundesvollzug in Angelegenheiten der äußeren Angelegenheiten (der Vertretung der Republik Österreich im Ausland) eben kein Bundesvollzug im Bereich der Länder (Art. 102 Abs. 1 BVG) ist. Die Österreichischen Botschaften bzw. Berufsvertretungsbehörden sind Organ des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 2 BVG), deren jeweilige Errichtung bzw. Einrichtung vor Ort im Ausland wohl durch völkerrechtliche Akte erfolgen. Die Berufsvertretungsbehörden schreiten daher funktionell und organisatorisch als Bundesbehörden ein. Ihre Weisungsunterstellung unter die Landeshauptleute in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist nicht ersichtlich, weshalb ihre Weisungsbindung in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gegenüber dem Bundesminister (weiter) besteht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien schreiten daher die Berufsvertretungsbehörden auf Grundlage ihrer im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz festgelegten Zuständigkeiten in Besorgung der unmittelbaren Bundesverwaltung ein, was auf Grundlage des Art. 131 Abs. 2 erster Satz BVG die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die von ihnen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach sich zieht.
Sollte hingegen dagegen eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder begründet werden bzw. sein, bedürfte bzw. hätte eine derartige gesetzliche Regelung (- im NAG -) der Zustimmung der Länder bedürfen (Art. 131 Abs. 4 Z 1 BVG). Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich (insbesondere weisen die Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 [RV 1803 BlgNR 24. GP, 3] und zum FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 [RV 2144 BlgNR 24. GP, 2] keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens aus).
Letztlich sei noch angemerkt, dass – mangels Zustimmung der Länder entsprechend Art. 131 Abs. 4 Z 1 BVG – auch aus Gründen der verfassungskonformen Interpretation der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 NAG (siehe dazu bereits oben) nicht der Anordnungsgehalt beizumessen ist, dass durch sie eine sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder begründet wird, der zufolge diese zur Entscheidung gegen Beschwerden wegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Berufsvertretungsbehörde im Ausland berufen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch.
2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG ist als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht oder die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Berufsvertretungsbehörden im Ausland gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sachlich zuständig sind.