Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/24888/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.07.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.24888.2014
Begründung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn V. G., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 20.03.2014, Zahl: MA35-9/2750159-10, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 31 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein konkreter Aufenthaltszweck nicht angegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer hatte im Antragsformular ursprünglich den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art 8 EMRK) angekreuzt.
Mit Eingabe vom 14.01.2014 wurde der Antrag vom 26.11.2013 wie folgt modifiziert.
„In umseits rubrizierter Niederlassungs-Rechtssache gibt der Erstantragssteller bekannt, dass er zu FN ... des Firmenbuches, in der „A. GmbH“ mit Sitz in Wien und dem Geschäftszweiges eines Touristik Reisebüros, als Führungskraft mit einem Anteil von 24 %, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, mittels Beschluss vom 29.10.2013 des Handelsgerichtes Wien, eingetragen wurde. Da sich der Erstantragsteller in der gegründeten GmbH als Führungskraft beteiligt hat, handelt es sich somit in seiner Position um eine Schlüsselkraft. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer, laut Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2013, mit Doppelzeichnung der weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführerin T. Ts., ist seine physische Anwesenheit zur Firmierung in der angesprochenen österreichischen GmbH daher unabdingbar. Zum Beweis des Vorbringens wird eine Kopie des Gesellschaftsvertrages Beilage /.1, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 04.11.2013 als Beilage ./2 sowie der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.2013 unter Beilage ./3 hiermit vorgelegt und höflichst um Zuerkennung der Rot-Weiß-Rot Karte als unselbständige Schlüsselkraft bei der A. GmbH, die das Gewerbe der Reisebegleitung ausübt, gebeten.“
Der Eingabe waren ein Gesellschaftsvertrag und ein Firmenbuchauszug, jedoch keine Arbeitgebererklärung angeschlossen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.02.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf binnen einer Frist bis 11.03.2014 „seinen genauen Aufenthaltszweck (Art der Schlüsselkraft) mitzuteilen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werde.
Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer der Gesetzestext des § 20d Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) StF: BGBl. Nr. 218/1975 und die Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG ohne weitere Erläuterungen zur Kenntnis gebracht.
Mit Stellungnahme vom 07.03.2013, eingebracht durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin wurde zum Verbesserungsauftrag (auszugsweise) ausgeführt:
„Der Antragsteller wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.10.2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der neugegründeten „A. GmbH" bestellt, welche die Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH besitzt. Der Erstantragsteller ist zu 24 % Gesellschafter dieser GmbH, die unter der Firmenbuchnummer FN ..., mit Stichtag 04.11.2013, seine Eintragung fand. Beweis: Aktueller Firmenbuchauszug (Beilage ./l)
Laut Gesellschaftsvertrag vom 21.10.2013 wird die obgenannte Gesellschaft, wenn 2 oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch je 2 Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Bezugnehmend auf den bereits angesprochenen Gesellschaftsvertrag steht dem Geschäftsführer folgendes Recht zu:
Bezugnehmend auf den bereits angesprochenen Gesellschaftsvertrag steht dem Geschäftsführer folgendes Recht zu: „Dem Gesellschafter V. G., geb. ...1983 und der Gesellschafterin T. Ts., geb. ...1989 werden im Gesellschaftsvertrag hiermit das Sonderrecht auf Geschäftsführung für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung eingeräumt."
Beweis: Gesellschaftsvertrag § 6 Geschäftsführung (Beilage ./2) Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der „A. GmbH" handelt sich bei dem Antragsteller um eine unselbständige Schlüsselkraft, bei welcher laut UBG die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Dass es sich bei dem Antragsteller um eine unselbstständige Schlüsselkraft gemäß NAG handelt, kann auch durch die schriftliche Erklärung seines Arbeitgebers, der A. GmbH, welche nachgereicht wird, dokumentiert werden.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.04.2014, vorgelegt an das Verwaltungsgericht Wien mit 17.04.2014 (einlangend) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und rügte die mangelnde Sachverhaltsfeststellung und mangelnde Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Schlüsselkraft ausführlich dargelegt habe. In weiterer Folge wurde näher ausgeführt, warum der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen als „unselbstständige Schlüsselkraft“ erfülle sowie ein Diplom einer Kunstakademie in der Slowakischen Republik beigelegt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lauten:
§ 8 NAG (samt Überschrift) lautet:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
10. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“
§ 19 Abs. 2 und 3 NAG:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19 (…)
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 8, Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) StF: BGBl. II Nr. 451/2005, ist einem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ jeweils eine „Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ anzuschließen.
Der Beschwerdeführer hat nach dem unstrittigen Akteninhalt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wiederholt ausgeführt, dass er einen Aufenthaltstitel als „unselbstständige Schlüsselkraft“ begehre. Eine „Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG“, aus der sich die konkreten Beschäftigungsbedingungen ergeben, wurde jedoch nicht vorgelegt. Auch hat der Beschwerdeführer die in § 9 Abs. 1 bis 5 NAG-DV geregelten Unterlagen und Nachweise entsprechend der von ihm beabsichtigten Tätigkeit nicht vorgelegt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages ist. Die Berufungsbehörde hat (allein) zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist, sodass die Vorlage ergänzender Unterlagen mit der Beschwerde unerheblich ist.
Dennoch war der Beschwerde im Ergebnis aus folgenden Gründen stattzugeben:
Die belangte Behörde hat in einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG klar und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er beabsichtige als Gesellschafter (zu § 24 v.H.) und handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH tätig zu werden und daher eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als „unselbstständige Schlüsselkraft“ beantrage.
§ 8 NAG bestimmt wie die Aufenthaltstitel, abhängig vom Grund des Aufenthaltes, erteilt werden, wobei gemäß Abs. 1 Z 1 leg.cit. 1. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag vom 26.02.2014 nicht unmissverständlich aufgefordert ausschließlich einen der in § 20d AuslBG genannten Ausübungsformen bekannt zu geben.
Nachdem der Beschwerdeführer bisher weder vorgebracht hat ein „besonders Hochqualifizierter, eine Fachkraft oder ein Studienabsolvent einer an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität zu sein, noch eine „Blaue Karte – EU“ oder eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ beantragt hat, lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien aus dem Antragsvorbringen durchaus der begründete Schluss ziehen, dass der in Rede stehende Antrag – mangels widersprechender Hinweise - auf die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als „sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG“ gerichtet ist. Eine dem bisherigen Vorbringen widersprechende andere Form der Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft wäre vom Beschwerdeführer selbst geltend zu machen gewesen.
Der belangten Behörde hätte den Beschwerdeführer somit vor einer Zurückweisung diesbezüglich niederschriftlich belehren und allfällige noch bestehende Zweifel ausräumen können. Des Weiteren wären aus der fehlenden, zwingend vorzulegenden „Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG“ die näheren Beschäftigungsbewilligungen ersichtlich gewesen. Die belangte Behörde hat auf die „Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG“ zwar hingewiesen, zur Behebung dieses Mangels jedoch im Rahmen des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht konkret aufgefordert und das Einlangen dieser auch nicht abgewartet.
Im Ergebnis kann daher dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall angesichts seiner Erklärungen und Nachweise zu dem Grund seines Aufenthaltes ein zweifelsfrei erkennbarer Mangel seines Antrages gemäß § 19 Abs. 2 NAG, der die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte zur sofortigen Zurückweisung des Antrages berechtigt hätte, nicht vorgeworfen werden.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer über den zugrunde liegenden Antragszweck in Kenntnis zu setzen, zur Nachreichung der laut § 8 NAG-DV bestimmten Unterlagen und Nachweise binnen einer angemessen Frist aufzufordern und abhängig von der fristgerechten Vorlage dieser und vorbehaltlich sonstiger Anbringen das Verfahren fortzusetzen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.