Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/009/32906/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.009.32906.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch RA, eingelangt am 13.10.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 9.9.2014, Zl. MA 58 - S 28696/14, mit welchem der Einspruch vom 4.8.2014 gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung wie folgt
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2014 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Strafverfügung der Verwaltungsstrafbehörde vom 04.08.2014, Zl. MA 58 – S 28696/14, gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen. Mit der zitierten Strafverfügung war über den Bf wegen Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes eine Geldstrafe von 75,-- Euro (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt worden. Die Strafverfügung , welche eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde laut aktenkundigem Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 11.08.2014 an der Abgabestelle des Bf in Wien, G.-gasse postamtlich hinterlegt und ab dem 12.08.2014 zur Abholung bereitgehalten.
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde erst am 28.08.2014 per E-Mail bei der Verwaltungsstrafbehörde eingebracht.
Bereits in diesem Einspruch wurde zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber vom 23.07.2014 bis einschließlich 23.08.2014 in der Türkei auf Urlaub gewesen sei. Dem Einspruch wurde die Reisepasskopie des Bf angeschlossen.
Die Verwaltungsstrafbehörde begründete den zurückweisenden Bescheid vom 09.09.2014 damit, dass feststehe, dass die Strafverfügung vom 04.08.2014 am 12.08.2014 zugestellt worden sei und somit die zweiwöchige Einspruchsfrist am 12.08.2014 begonnen und am 26.08.2014 geendet habe. Auf das Vorbringen des Bf hinsichtlich seiner Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht eingegangen.
In seiner im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung form- und fristgerecht gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde verwies der Bf auf die bisherige Verantwortung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einspruches.
Anlässlich der am 02.12.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung, an deren Teilnahme die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet hatte, wiederholte der Bf seine bisherigen Angaben in Ansehung der vorgebrachten Auslandsreise im fraglichen Zeitraum, machte seinen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft und legte in diesem Zusammenhang seinen Originalreisepass, zudem auch die Reisepässe seiner Familienangehörigen, woraus die Ein- und Ausreisestempel der Transitländer bzw. des Ziellandes zu den angegebenen Zeiten ersichtlich sind, vor.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG hat der Beschuldigte das Recht, gegen eine Straf-verfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz).
Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 leg. cit.).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 leg. cit.).
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass sich der Bf ab 23.07.2014 bis einschließlich 23.08.2014 nicht an seiner Abgabestelle anwesend war, sondern am 23.7. von Österreich Richtung Türkei abreiste und am 23.8. aus der Türkei die Rückreise nach Österreich antrat).
Der Bf hat zuletzt mündlich vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Vorlage seines Originalreisedokumentes nachvollziehbar zu bescheinigen vermocht, dass er sich im behaupteten Abwesenheitszeitraum tatsächlich im Ausland aufhielt.
Somit war der Bf auch am 12.08.2014 ortsabwesend im Sinne des Zustellgesetzes. Wirksam wurde die Zustellung erst mit Montag, dem 25.08.2014, somit an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte und laut Angabe des Bf von ihm auch behoben wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 25.8.2014 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 2 AVG am 08.09.2014. Der am 28.08.2014 eingebrachte Einspruch erweist sich somit als rechtzeitig.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.