LVwG W VGW-041/063/187/2015

VGW-041/063/187/2015Tribunale amministrativo regionale19 gen 2015

Regest

Unterlassung der Meldung beim Krankenversicherungsträger; Tatort; Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung; örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen; örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/063/187/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.063.187.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn D. M., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 18.11.2014, Zahl: MBA ... - S 39474/14, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r der G. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift und Gewerbestandort in Wien, S.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin es am 18.09.2014 unterlassen hat, die von ihr am 18.09.2014 auf den Bauvorhaben in E., C.-straße beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen

Se. S. geb.: ... 1966, beschäftigt ab Juli 2014

vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VStG 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

§ 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1001,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

II. Haftung:

Die G. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn D. M. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

II. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

III.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise wie folgt:

„An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen

Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und

Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten

Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

(Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn

der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen

einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“

„Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. ... “

„Form der Meldungen

§ 41 (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten – mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines

wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch

ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten – mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die

telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben. ... “

„Träger der Krankenversicherung

§ 23 (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind:

1. die Gebietskrankenkassen;

2. die Betriebskrankenkassen;

3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.

(2) Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse mit der im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet…“

III.2. rechtliche Beurteilung:

Die (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 1. zu § 27 VwGVG, Hervorhebung im Original).

Im gegenständlichen Fall wurde die im Spruch des Straferkenntnisses als Beschäftigter genannte Person (welche ihren Hauptwohnsitz in L. hat) auf einer Baustelle in E., Oberösterreich, angetroffen.

Somit ist davon auszugehen, dass ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Genannten zur G. GmbH allenfalls für eine Beschäftigung auf einer Baustelle in Oberösterreich eingegangen wurde.

Als Erfüllungsort der Anmeldeverpflichtung nach § 33 ASVG ist gemäß § 30 Abs. 1 ASVG der Sitz jener Gebietskrankenkasse anzusehen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Bei dieser Gebietskrankenkasse, im gegenständlichen Fall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, hätte demnach gegebenenfalls die Anmeldung durch den Dienstgeber einlangen müssen.

Die Zuständigkeit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wäre im Übrigen auch nach dem Wohnsitz des Herrn S. gegeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Meldung ist (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012 mwN., vgl. weiters VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht gemäß § 27 Abs. 1 VStG keine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Unterlassung der allenfalls sozialversicherungsrechtlich gebotenen Anmeldung des Herrn S. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse.

Es war somit das angefochtene Straferkenntnis wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Behörde zu beheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.