LVwG W VGW-001/027/4056/2015

VGW-001/027/4056/2015Tribunale amministrativo regionale30 set 2015

Regest

Herbeischaffung behördlicher Formulare; Unterstützung beim Ausfüllen derselben, stellen keine den RAe gemäß § 8 RAO vorbehaltene Tätigkeit dar

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/027/4056/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.4056.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Wien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.02.2015, Zl. MBA ... - S 48764/14, mit welchem von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn A. W. abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die Einstellung des Strafverfahrens bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk erließ einen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, wird von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn A. W. hinsichtlich des Vorwurfes:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch rechtliche Beratung im Bereich des öffentlichen Rechts, Anträge für Arbeits- und Aufenthaltstitel sowie die Vertretung von Klienten in fremdenrechtlichen Prozessen in der Zeit von 1. August 2012 bis 31. März 2014 gewerbsmäßig Dienstleistungen angeboten hat, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Verwaltungsübertretung nach: § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung, RAO, RGBl Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung“ abgesehen und die Einstellung verfügt.“

2. Dieser Bescheid erging aufgrund der Anzeige der Rechtsanwaltskammer Wien vom 4.11.2014 wegen des Verdachts, dass die D. GmbH Dienstleistungen anbiete, deren Erbringung Rechtsanwälten vorbehalten sei. Dieser Verdacht ergebe sich aus einem der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Dienstzeugnisses, aus dem hervorgehe, dass die ehemalige Mitarbeiterin, Mag. C., rechtliche Beratung im Bereich des öffentlichen Rechts angeboten habe, indem sie Anträge für Arbeits- und Aufenthaltstitel vorbereitet sowie diese Klienten bei fremdenrechtlichen Prozessen begleitet habe.

3. Die belangte Behörde begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die genannten Tätigkeiten vom Berufsberechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater umfasst seien.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24.3.2015, der gemäß § 58 Rechtsanwaltsordnung (RAO) Parteistellung zukommt. Sie mache darin insbesondere Verfahrensmängel sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und stelle den Antrag, den Bescheid zu beheben und die unterlassenen Ermittlungen nachzuholen.

5. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte das Verfahren dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 14.9.2015 brachte der anwaltlich vertretene Beschuldigte eine Äußerung zur Beschwerde ein. Er wandte darin insbesondere ein, dass die erbrachten Tätigkeiten auf dem Gebiet des Ausländerbeschäftigungs- und Aufenthaltsrechts in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten gestanden seien. Auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) vertrete diese Auffassung in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2014. Die Leistungen seien branchenüblich.

7. In der Angelegenheit fand am 22.9.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der nur die Rechtsanwaltskammer eine Vertreterin entsendete, nicht aber die belangte Behörde. Frau Mag. C. wurde in dieser Verhandlung als Zeugin einvernommen.

Der Beschuldigte brachte in seiner Einvernahme vor, dass er seit dem Jahr 1981 als Steuerberater tätig sei, seit 1988 sei er Geschäftsführer bei der Firma D., ehemals E. GmbH. Frau Mag. C. sei in seinem Unternehmen beschäftigt gewesen und zwar in der Abteilung „Global Employer Services“ (GES). Die Tätigkeit in dieser Abteilung umfasse die komplette steuerliche Administration von entsendenden Managern bei den Klienten des jeweiligen Unternehmens. Es gehe dabei um eine Rundumversorgung der Manager und umfasse Steuererklärungen, Schulfreifahrt der Kinder bis hin zur Kirchensteuer. Da falle auch hinein, dass man sich um die Meldebestätigung kümmere und um die EU-Karte. Es handle sich hier um eine administrative Tätigkeit und keine Vertretungsfähigkeit vor Behörden.

Wenn im Dienstzeugnis davon die Rede sei, dass die Dienstnehmerin des Unternehmens die Anträge hinsichtlich der Arbeits- und Aufenthaltstitel vorbereitet bzw. die Klienten bei den fremdenrechtlichen Prozessen begleitet habe, so sei das so zu verstehen, dass sein Unternehmen beispielsweise die Formulare besorge, diese gemeinsam mit dem Klienten ausfülle und nach Unterfertigung weiterleite. Sie hätten auch keine Vollmachten, den Klienten in solchen Verfahren zu vertreten. Das gleiche gelte für die angeführten Beantragungen von Rot-Weiß-Rot-Karten und sonstigen Aufenthaltstiteln. Sollten die entsprechenden Anträge abgewiesen werden, erfolge keine Vertretung vor den Behörden. Die Frage des Aufenthaltstitels sei zudem eine wesentliche Vorfrage zu Klärung des Umfangs der Steuerpflicht.

Die Vertretung vor Gerichten oder Behörden werde von D. nicht ausgeübt. In diesen Fällen werde sofort ein Anwalt zugezogen. Mit „Erfahrung sammeln bei der Beantragung der Aufenthaltstitel“ sei gemeint, dass die Beschäftigten lernen, wo sie entsprechende Formulare herbekommen, wie sie auszufüllen seien und welche weiteren Unterlagen für die Antragsstellung notwendig seien.

Frau Mag. C. gab bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme an, sie sei von 1.8.2012 bis 31.3.2014 bei der Firma D. beschäftigt gewesen. Sie habe Steuererklärungen erstellt, Steuerbescheide geprüft, steuerliche Anfragen bearbeitet und Stellungnahmen verfasst. Sie sei auch für die GES-Abteilung tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden fremdenrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Titel auch für die Klienten beantragt.

Sie sei hier unterstützend tätig gewesen, etwa durch Auskünfte darüber, welche Unterlagen für die Anträge nötig seien. Wenn es um einen Aufenthaltstitel wegen einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blauen-Karte gegangen sei, seien die Anträge persönlich von den Klienten bei den Behörden gestellt worden. Vor der Behörde sei sie nicht aufgetreten. Soweit ihr bekannt sei, habe es keine abschlägigen Entscheidungen gegeben und sei eine Vertretung vor Behörden oder Gerichten nicht erfolgt. Es habe lediglich eine Unterstützung von Klienten bei der Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice gegeben. Da sei es vorgekommen, dass sie unterschriebene Anträge elektronisch weitergeleitet haben.

8. Hierzu wurde erwogen:

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ausführungen der Zeugin als erwiesen an:

Mag. C. war von 1.8.2012 bis 31.3.2014 bei der D. GmbH beschäftigt und war hierbei in der Abteilung Global Employer Services (GES) tätig. Sie hat Steuererklärungen erstellt, Steuerbescheide geprüft und steuerliche Anfragen bearbeitet. Die Vorbereitung der Anträge für Arbeits- und Aufenthaltstitel umfasste: Besorgung der Formulare, Unterstützung beim Ausfüllen derselben, Aufklärung darüber, welche Unterlagen vonnöten sind. Sie hatte keine Vollmacht zur Vertretung vor Behörden oder Gerichten. Sämtliche Anträge wurden von den Klienten selbst unterzeichnet. Die diesbezügliche Tätigkeit beschränkte sich auf die Weiterleitung bzw. Übersendung der Unterlagen an die Behörde.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen, die glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin sowie die korrespondierenden Angaben des Beschuldigten. Dieser Sachverhalt blieb auch seitens der Rechtsanwaltskammer Wien unbestritten.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist den Rechtsanwälten gemäß § 8 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idgF, vorbehalten. Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Wirtschaftstreuhänder werden hierdurch nicht berührt. Jedenfalls unberührt bleiben gemäß Abs. 3 leg. cit. auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung.

Wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 57 Abs. 2 RAO mit Geldstrafe bis zu 16.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 idgF, sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten zur Beratung in Rechtsangelegenheiten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten zur Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Beratung in Rechtsangelegenheiten berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 10 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten zur Vertretung im Umfang des § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG berechtigt.

Die Rechtsanwaltskammer brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die D. GmbH Dienstleistungen anbiete, deren Erbringung Rechtsanwälten vorbehalten sei.

Diese Beschwerde erwies sich als unbegründet:

Da unstrittig keine gewerbsmäßige Vertretung vor Behörden oder Gerichten vorlag, war nur zu prüfen, inwieweit die geschilderte Beratungstätigkeit den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO verletzte.

Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören nämlich auch rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden (vgl. VwGH 27.06.2002, 99/10/0124).

Auch ist es zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189; 23.10.2007, 2006/06/0125, mwH).

Die von der Gesellschaft des Beschuldigten gewerbsmäßig vorgenommenen Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfüllen den Tatbestand allerdings nicht:

Die Beurteilung von aufenthalts- oder ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorfragen in Angelegenheiten des Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsrechts steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit und ist daher vom Berechtigungsumfang gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 und 5 Abs. 2 Z 6 WTBG umfasst.

Die Herbeischaffung behördlicher Formulare, die Unterstützung beim Ausfüllen derselben sowie die Aufklärung darüber, welche Unterlagen für Anträge vonnöten seien – also Hilfestellungen und Auskünfte, die zur ordnungsgemäßen Erbringung kein rechtswissenschaftliches Fachwissen erfordern – stellen ebenfalls keine den Rechtsanwälten gemäß § 8 RAO vorbehaltene Tätigkeit dar.

Der Beschuldigte handelt sohin nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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