Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/036/2656/2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.036.2656.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1960 geborenen) Herrn S. Y. in Wien, D.-Straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.01.2016, Zl. MA 67-RV-409728/5/9, betreffend Zurückweisung eines Einspruches i.A. Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer (Bf) (seit 28.01.2013) seinen Hauptwohnsitz in Wien, D.-Straße. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.09.2015 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe aus Anlass der Abstellung des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien 1, Rotenturmstraße 22, am 02.05.2015 um 02.24 Uhr folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Verantwortlicher und zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der H. KG, haben er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 27.07.2015, zugestellt am 04.08.2015, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug (den Anhänger) abgestellt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Der Bf habe dadurch § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 215,-- Euro, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Strafverfügung an den Bf (an dessen Wohnadresse). Da der Bf bei dem Zustellversuch am 05.10.2015 nicht in seiner Wohnung angetroffen worden ist, wurde die Sendung von der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 06.10.2015). Laut der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung hat der Bf die (die Strafverfügung enthaltende) Sendung am 27.10.2015 bei der Postgeschäftsstelle Wien, S.-gasse abgeholt.
Mit Schreiben vom 27.10.2015 (per E-Mail), erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.09.2015.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 hielt die belangte Behörde dem Bf vor, das der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet eingebracht erscheine. Es habe am 05.10.2015 ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Strafverfügung am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle in ... Wien hinterlegt und ab 06.10.2015 zur Abholung bereitgehalten worden, da ihm das Dokument beim Zustellversuch nicht habe übergeben werden können. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe dann am 06.10.2015 begonnen und am 20.10.2015 geendet. Das Rechtsmittel sei jedoch erst am 27.10.2015, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht worden. Die belangte Behörde verfügte auch die Zustellung dieses Verspätungsvorhaltes an den Bf. Aus dem Rückschein kann ersehen werden, dass die Sendung an die Kanzlei Dr. S. weitergeleitet worden ist (und dort von einem Mitarbeiter am 06.11.2015 übernommen worden ist).
Laut einliegenden Ausdrucken aus der Insolvenzdatei war über den Bf mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.01.2015 das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet worden, wobei Herr Dr. S. zum Insolvenzverwalter (Masseverwalter) bestellt worden ist.
In seiner Äußerung zum Verspätungsvorhalt vom 09.12.2015 brachte der Bf vor, er sei in Privatkonkurs und dürfe er keine Post bekommen, sondern werde die Post an seinen Masseverwalter Dr. S. geschickt. Deshalb sei es zur Verzögerung gekommen und habe er die zweiwöchige Frist nicht wahrnehmen können, weil er die Strafverfügung erst am 27.10.2015 erhalten habe.
Laut einem Ausdruck aus der Insolvenzdatei ist der Konkurs gegen den Bf mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27.01.2016 aufgehoben worden (Sanierungsplan sei rechtskräftig bestätigt).
Mit Bescheid vom 29.01.2016 wies die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.09.2015 gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurück. Der Einspruch – so heißt es in der Begründung - sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 27.10.2015, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden. Hinweise auf einen Zustellmangel seien nicht hervorgekommen. Festzuhalten sei, dass die Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch, der am 05.10.2015 stattgefunden habe, bei der Postgeschäftsstelle ... Wien hinterlegt und dort ab 06.10.2015 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Eine entsprechende Verständigung über die Hinterlegung sei hinterlassen worden. In weiterer Folge sei die Strafverfügung vom Bf persönlich am 27.10.2015 auf der Postgeschäftsstelle übernommen worden. Es sei nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre bzw. dass der Bf vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis habe erlangen können. Bemerkt sei, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe den hinterlegten Brief nicht rechtzeitig vom Postamt abholen können, da er im Privatkonkurs sei und die Post zu seinem Masseverwalter geschickt hätte werden sollen; dies sei von der Post nicht eingehalten worden und sei er nicht berechtigt gewesen Briefe in Empfang zu nehmen. Nach Rücksprache mit der Post sei dies auch bestätigt worden.
Das Verwaltungsgericht Wien schaffte vom Handelsgericht Wien den dortigen Akt zur Zl. AZ 3 S 1/15i bei. Aus diesem geht hervor, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.01.2015 über den Bf das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Gericht veranlasste u.a. die Benachrichtigung der österreichischen Post AG von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
„Zustellung an den Empfänger
(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.“
§ 58 Insolvenzordnung (IO) lautet:
„Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von
Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer
Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch
Ansprüche aus Vermächtnissen.“
§ 78 Abs. 2 und 3 IO lautet:
„Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen
von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(2) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
(3) Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.2004, Zl. 2002/15/0059 bei einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation Folgendes ausgeführt gehabt (wobei die insoweit vergleichbaren Bestimmungen der §§ 58 KO und 78 Abs. 2 und 3 KO anzuwenden waren):
„Die Sperre iSd § 78 Abs 2 KO gebietet das Gesetz zwingend für jedes Konkursverfahren, doch darf jede einzelne dieser Sperren gänzlich oder zum Teil (etwa die Postsperre hinsichtlich gewöhnlicher Briefe oder wegen einzelner gerichtlicher Ladungen) durch das Konkursgericht früher aufgehoben werden. Bei aufrechter Sperre sind alle an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen der Post an seiner Statt dem Masseverwalter auszufolgen, ohne dass das Postorgan einen Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatsendungen machen dürfte und ohne dass es darauf ankäme, ob die Sendung am Wohnort des Gemeinschuldners einläuft oder an einem anderen Ort. Die Postsperre greift über die Konkursmasse hinaus, da nicht alle Postsendungen des Gemeinschuldners zum Konkursvermögen gehören bzw dieses betreffen. Die Sperre bezieht sich nur auf die Postsendungen, die außerhalb des Konkursverfahrens nach den Postvorschriften dem Gemeinschuldner auszufolgen wären, es kommt somit nur auf die Anschrift, nicht ihren Inhalt an (siehe OGH 15. Juni 1989, 8 Ob 26/89, WBl 1989, 352).
Solange eine Postsperre gemäß § 78 Abs 2 KO besteht, haben die Postdienststellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Der Masseverwalter darf die ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden (§ 78 Abs 3 Satz 1 und 2 KO). Bei nicht die Masse berührenden Sendungen erfolgt durch die Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk (§ 78 Abs 2 letzter Satz KO) zu veranlassen (vgl das hg. Erkenntnis 18. April 1989, 88/11/0272).
Die Postsperre iSd § 78 KO zählt zu den anderslautenden Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustellG (vgl Ritz, BAO-KOmmentar2, § 13 ZustellG, Tz 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren. Solcherart ist für Sendungen jeder Art eine im Hinblick auf die Abgabestelle des Gemeinschuldners nach § 17 (iVm § 21) ZustellG vorgenommene Hinterlegung unzulässig und entfaltet nicht die (in § 17 Abs 3 ZustellG vorgesehene) Zustellwirkung. Betrifft die Sendung nicht die Konkursmasse, hat die - gegebenenfalls nach Zurückstellung durch den Masseverwalter zu erfolgende - Zustellung an den Gemeinschuldner als Empfänger der Sendung zu erfolgen, wobei aber ein amtlicher Vermerk iSd § 78 Abs 2 KO unverzichtbar ist, wonach trotz der Postsperre die Zustellung zulässig ist. Nur für eine diesen Vermerk tragende Sendung ist die Hinterlegung iSd § 17 (iVm § 21) ZustellG zulässig, wenn die Sendung dem Gemeinschuldner nicht an seiner Abgabestelle zugestellt werden kann.“
Die die Strafverfügung vom 22.09.2015 beinhaltende, den Bf als Empfänger bezeichnende Postsendung hat im gegenständlichen Fall keinen amtlichen Vermerk iSd § 78 Abs. 2 IO getragen, weshalb trotz Hinterlegung keine Zustellwirkung iSd § 17 Abs. 3 ZustG eingetreten ist. Ein Fall der Sanierung eines Zustellmangels iSd § 7 ZustG liegt im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig nicht vor. Indem die belangte Behörde von einer Zustellwirkung iSd § 17 Abs. 3 ZustG ausgegangen ist und daher den erst am 27.10.2015 eingebrachten Einspruch als verspätet angesehen hat, hat sie die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher aufzuheben.
Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.