LVwG W VGW-031/101/8424/2022

VGW-031/101/8424/2022Tribunale amministrativo regionale26 lug 2022

Regest

Abgestelltes Fahrzeug; Schutzweg; Ausnahme; Bodenmarkierung; Straßenverkehrszeichen; Sichtraum; Doppelbestrafung; Konkurrenz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/101/8424/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.101.8424.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11.05.2022, Zl. MA67/...19/2021, betreffend Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 17,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: belangte Behörde) legte dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 11.05.2022, Zl. MA67/...19/2022 zu Last, er habe am 08.11.2021, 16:22 Uhr in Wien, C. das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, Mercedes, A-Klasse, schwarz, als Lenker, innerhalb von 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg, aus der Sicht des ankommenden Verkehrs gehalten.

Dadurch habe der Bf gegen § 24 Abs 1 lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz StVO) verstoßen. Über den Bf wurde eine Geldstrafe von 88,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde das hier angefochtene Straferkenntnis damit, dass den Anzeigenfotos zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass sich das gegenständliche Fahrzeug im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5 m vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg abgestellt befanden habe. Weiters sei das Ausmaß der Unterschreitung des gebotenen 5m-Bereichs für die Verwirklichung des strafbaren Tatbestands nicht relevant. Da die Benützung des gegenständlichen Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt sei und weder Straßenverkehrszeichen noch Bodenmarkierungen, welche eine Abstellung im Bereich von weniger als 5 m vor der Radfahrerüberfahrt erlauben würden, vorhanden gewesen seien, lege eine Übertretung der im § 24 Abs 1 lit c StVO normierten Bestimmung vor. Die Einwendungen des Bf seien daher nicht geeignet gewesen ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde, in der (lediglich) die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.

Der Bf brachte im Wesentlichen vor, dass er bereits wegen desselben Vorfalles zu Zl. MA 67/...09/2021 belangt worden sei, dieses jedoch eingestellt worden sei, weil angenommen worden sei, dass der Gehsteigbereich vorgezogen wurde. Wenn aber Bodenmarkierungen eine Abstellung auch innerhalb von 5 m ab Fußgängerübergang erlaube, müsse dies wohl auch für den vorgezogenen Gehsteigbereich bzw verschobene Abstellflächen gelten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Per Schreiben vom 07.07.2022 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien den gesamten Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

Aufgrund des vom Bf erwähnten Parallelverfahrens der belangten Behörde zu Zl. MA 67/...09/2021, wurde vom Verwaltungsgericht Wien dieser angefordert und diesem vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (samt obigen Parallelakt) sowie in das technische Datenblatt des gegenständlichen Fahrzeuges (bzgl Länge) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG entfallen.

4. Feststellungen

Der Bf hielt am 08.11.2021, 16:22 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 in Wien, C. innerhalb von 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg, aus der Sicht des ankommenden Verkehrs. Bei dem Fahrzeug des Bf handelt es sich um einen Mercedes, schwarz, Typ A-Limousine.

Auf der rechten Seite des Fahrzeuges des Bf (von Fahrerseite aus gesehen), befand sich eine Baustelleneinrichtung, die einen ursprünglichen Abstellplatz blockierte. Das Fahrzeug stand in einer Entfernung von etwa 50 cm zur Baustelleneinrichtung auf der Straße und befand sich nicht (zur Gänze) innerhalb einer Bodenmarkierung. Das Fahrzeug ragte lediglich mit der rechten Fahrzeugseite in die dort befindliche Bodenmarkierung. Es waren sonst keine Straßenverkehrszeichen an der gegenständlichen Örtlichkeit angebracht, die auf ein Parken innerhalb des Bereiches, in welcher das Fahrzeug hielt, hinwiesen.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Der Bf bestritt im Übrigen auch nicht, dass er das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit hielt. Die Lage des Fahrzeuges war eindeutig den dem Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbildern zu entnehmen. Ebenso war daraus zu erkennen, dass der Bf den Abstand von 5 m zum Schutzweg unterschritt, da das Fahrzeug des Bf (Mercedes A-Limousine) eine Länge von etwa 4,5 m besitzt (vgl Katalog Mercedes, Abmessungen) und dieses im Abstandsbereich zwischen den Beginn des Schutzweges und der Frontseite des abgestellten Fahrzeuges keinen Platz hätte. Der Abstand lag somit jedenfalls unter 4,5 m.

6. Rechtslage

Die relevanten Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

(…).

(2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

7. Rechtliche Beurteilung

Zur (implizit) behaupteten Missachtung des Verbotes der Doppelbestrafung:

Der Bf bringt in seiner Beschwerde implizit vor, dass er bereits wegen desselben Vorfalles zu Zl. MA 67/...09/2021 belangt wurde, dieses Verfahren jedoch eingestellt wurde, weil angenommen wurde, dass der Gehsteigbereich vorgezogen wurde.

Insofern der Bf hier eine Missachtung des Verbotes der Doppelbestrafung behauptet, wird ausgeführt, dass Gegenstand des Parallelverfahrenes eine Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO war. Diese steht jedoch schon aufgrund des Gesetzeswortlautes zu § 24 Abs 1 lit c iVm Abs 2 StVO nicht in Konkurrenz. Das Verfahren wurde in der Folge auch eingestellt. Die Einstellung dieses Verfahrens schließt jedoch nicht die Verfolgung des Deliktes nach § 24 Abs 1 lit c iVm Abs 2 StVO aus, da es sich hierbei um einen spezielleren Fall handelt, nämlich um den konkreten Bereich 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg. Die Norm des § 23 Abs 2 StVO beschränkt sich allerdings nicht auf diesen Bereich, sondern geht darüber hinaus (arg „außerhalb von Parkplätzen“, „auf Fahrbahnen“).

Zur Behauptung des vorgezogenen Gehsteigbereiches:

In seinem zweiten Argument bringt der Bf vor, dass wenn Bodenmarkierungen eine Abstellung auch innerhalb von 5 m ab Fußgängerübergang erlauben, dieses wohl auch für den vorgezogenen Gehsteigbereich bzw verschobene Abstellflächen gelten müsse.

Hier verkennt der Bf die Gesetzeslage. § 24 Abs 2 StVO sieht eine Ausnahme von lit c leg cit nur dann vor, wenn sich weder aus Straßenverkehrszeichen noch aus Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Da aber aufgrund des festgestellten Sachverhalts weder entsprechende Straßenverkehrszeichen noch entsprechende Bodenmarkierungen vorhanden waren, ist das Vorliegen der Ausnahme nach § 24 Abs 2 StVO schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Eine Übertragung auf einen vorgezogenen Gehsteigbereich kommt hier nicht in Frage, da der klare Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit c StVO untergraben werden würde, nämlich den Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren, den nötigen Sichtraum zu gewährleisten (vgl OGH 25.6.1998, 2 Ob 143/98p). Bodenmarkierungen, die eine Ausnahme nach § 24 Abs 2 SstVO darstellen, sind im Übrigen zumeist am Außenrand der Fahrbahn angebracht, während der Gehsteigbereich weiter in die Fahrbahn hineinragt, um den Fußgängern den nötigen Sichtraum zu geben.

Der Schutzweg beginnt in solchen Fällen erst nach diesen Bodenmarkierungen, weshalb durch innerhalb von solchen Bodenmarkierungen abgestellten Fahrzeugen keine einschneidende Einschränkung des Sichtraums gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall wurde durch das Fahrzeug des Bf jedoch die Sicht von Fußgängern auf die Fahrbahn eingeschränkt, weil sich dieses im 5 m Bereich vor dem Schutzweg befand.

Wie die belangte Behörde bereits richtig ausführt, ist es nicht entscheidend, wie weit das Fahrzeug vom Schutzweg entfernt stand, sofern ein Teil des Fahrzeuges in den 5 m-Bereich hineinragte und sohin Fußgängern dieser „Sichtraum“ nicht zur Gänze zur Verfügung stand. Auch bietet die Rechtslage für eine „Toleranz“ bei einem bloßen Abstand von 4,5 m keinen Anhaltspunkt (vgl VwGH 9.7.1987, 87/02/0056).

Weiters ist festzuhalten, dass sich das Fahrzeug des Bf auch nicht (zur Gänze) innerhalb der von der Baustelleneinrichtung blockierten Bodenmarkierungsbereich befand. Wie im festgestellten Sachverhalt angegeben, befand sich das Fahrzeug des Bf lediglich mit der rechten Fahrzeugseite innerhalb der von der Baustelleneinrichtung blockierten Bodenmarkierung. Dies reicht jedoch für den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 2 StVO nicht aus. In dem Augenblick, wo das Fahrzeug, wenn auch nur zu einem Teil, außerhalb der äußersten Begrenzung der Bodenmarkierung zu stehen kommt, gilt die ein ges Verbot aufhebende Wirkung der Bodenmarkierung nicht mehr (vgl VwGH 10.10.1980, 2954/79).

Somit wurde der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO verwirklicht.

Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist dem Bf eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und ist somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß der Schuld ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ein Strafrahmen von bis zu 726,-- EUR bzw im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen heranzuziehen. Beim Bf sind, mangels diesbezüglicher Angaben, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen.

Der Bf weist drei einschlägige Vormerkungen auf. Das Verschulden ist zumindest als durchschnittlich anzusehen, da es dem Bf möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit § 24 Abs 1 lit c StVO zu verhalten. Durch das Verhalten des Bf wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, da der Bf das von ihm gelenkte Fahrzeug an einer nicht hierfür vorgesehenen Stelle abstellte und daher die übrigen Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Maße zur Vorsicht veranlasst waren.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nach hg. Ansicht als zu niedrig angesetzt. Gemäß § 42 VwGVG darf jedoch aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 VwGVG entfallen, da zum einen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und zum anderen im angefochtenen Bescheid eine 500,-- EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Ausnahmetatbestände im Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 2 StVO eindeutig definiert sind. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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