LVwG W VGW-002/082/10552/2019; VGW-002/082/10554/2019; VGW-002/082/11792/2019; VGW-002/V/082/10553/2019; VGW-002/V/082/10555/2019; VGW-002/V/082/11793/2019

VGW-002/082/10552/2019; VGW-002/082/10554/2019; VGW-002/082/11792/2019; VGW-002/V/082/10553/2019; VGW-002/V/082/10555/2019; VGW-002/V/082/11793/2019Tribunale amministrativo regionale17 ago 2022

Regest

Entscheidungsausfertigung; Auseinanderfallen von Verkündung und Ausfertigung; Verzögerung; Rechtsschutz; Bindungswirkung; Einstellung; Strafbarkeitsverjährung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/082/10552/2019; VGW-002/082/10554/2019; VGW-002/082/11792/2019; VGW-002/V/082/10553/2019; VGW-002/V/082/10555/2019; VGW-002/V/082/11793/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.002.082.10552.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die drei jeweils gemeinsamen Beschwerden des Ing. A. B. und der C. GmbH (Sitz in D., Landes- als Handelsgericht E., FN …), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), vom 2.8.2019 und vom 26.8.2019, gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, und zwar vom 8.7.2019 zu MA36/…3/2019, ebenfalls vom 8.7.2019 zu MA36/‌…0/‌2019, und vom 25.7.2019 zu MA36/…1/2019, jeweils wegen zwei Übertretungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, nach Durchführung einer verbundenen, zwei Mal erstreckten öffentlichen Verhandlung am 31.8.2020, am 20.10.2020 und am 13.11.2020 mit anschließender Verkündung der beschwerdeabweisenden Entscheidung am letzten Verhandlungstag, aufgrund des fristgerechten Antrags der beschwerdeführenden Parteien auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 22.10.2021, wegen der seit Verkündung verstrichenen Zeitspanne von einundzwanzig Monaten nunmehr in Abweichung zur Verkündung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG werden die drei angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG eingestellt.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der angelastete Tatzeitpunkt in den beiden Spruchpunkten der drei angefochtenen Straferkenntnisse war jeweils im Februar 2019, konkret am 21.2.2019, am 22.2.2019 und am 18.2.2019.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 13.11.2020 eine (fortgesetzte verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung in allen drei Beschwerdeverfahren durchgeführt. Nach Schluss dieser Verhandlung um 14:40 Uhr und einer anschließenden Pause wurde die Entscheidung in Abwesenheit der Parteien mündlich verkündet, wobei die Parteien auf ihre Anwesenheit bei der bis 16:00 Uhr dauernden Verkündung verzichtet und ihre Zustimmung zur Verkündung in ihrer Abwesenheit erteilt hatten.

Mit der an diesem Tag verkündeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien wurden die drei gemeinsamen Beschwerden in allen drei Beschwerdeverfahren jeweils in beiden Spruchpunkten der drei angefochtenen Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen.

Die Verhandlungsschrift mit den mündlich verkündeten Erkenntnissen wurde den Parteien (etwa ein Jahr später) mit Verfügung vom 18.10.2021 übermittelt und den beschwerdeführenden Parteien am 22.10.2021 zugestellt, die fristgerecht einen noch mit diesem Tag datierten Antrag auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidungen in allen drei Beschwerdeverfahren stellten. Die belangte Behörde wurde hiervon per E-Mail vom 28.10.2021 in Kenntnis gesetzt.

Die drei Rechtssachen wurden jeweils mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien als Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses vom 4.8.2022 auf Grundlage des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.5.2022 der Gerichtsabteilung 68 abgenommen und am 8.8.2022 der Gerichtsabteilung 82 gemäß der geltenden Geschäftsverteilung zugeteilt.

Eine schriftliche Ausfertigung der drei verkündeten Entscheidungen ist bisher in keinem der Beschwerdeverfahren zugestellt worden.

2. Rechtliche Grundlagen

Weder das VwGVG noch eine andere anzuwendende verfahrensrechtliche Bestimmung (insbesondere das gemäß § 38 VwGVG verwiesene VStG oder das gemäß § 24 VStG teilweise anwendbare AVG) sieht eine Frist vor, innerhalb der (über fristgerechten Antrag gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG) eine verkündete Entscheidung nach § 29 Abs. 4 VwGVG auszufertigen und deren Zustellung zu veranlassen bzw. den Parteien zuzustellen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs folgt aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des § 29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte, was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht (zuletzt VfGH 29.6.2022, E 1641/2022, Rz. 13). Eine zu lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung stellt ein willkürliches und damit verfassungswidriges Vorgehen dar (abermals VfGH 29.6.2022, E 1641/2022, Rz. 9 f).

Eine Zeitspanne von 3 Jahren wurde dabei als zu lang angesehen (neuerlich VfGH 29.6.2022, E 1641/2022; ebenso VfGH 22.9.2021, E 2443/2021; jeweils zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG). Dies gilt auch für eine Zeitspanne von 22 Monaten (VfGH 23.6.2021, E 720/2021, betreffend eine Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung), 17 Monaten (VfGH 10.3.2021, E 2059/2020, zu einem Asylverfahren) oder 16 Monaten, wobei eine auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückgehende Verzögerung diese Zeitspanne nicht zu rechtfertigen vermag (VfGH 1.3.2022, E 4370/2021, zu einem Verwaltungsstrafverfahren - wie auch in diesen Beschwerdeverfahren - nach dem Wr. WettenG).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem hervorgehoben, dass die gebotene, möglichst zeitnahe schriftliche Ausfertigung im Zusammenhang mit besonders volatilen Sachlagen von besonderer Bedeutung ist. In diesen Konstellationen hat er eine Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung von beinahe 7 Monaten oder 8 Monaten als verfassungswidrig angesehen (VfGH 18.3.2022, E 1595/2021; sowie VfGH 1.3.2022, E4203/2021; beide betreffend Asylverfahren).

Im vorliegenden Fall sind seit der Verkündung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien am 13.11.2020 bereits 21 Monate vergangen. Es sind auch keine besonderen oder ganz außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diese Verzögerung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zumal die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie diese Dauer nicht zu rechtfertigen vermögen.

Im Lichte dieser Rechtsprechung scheint in einer Gesamtbetrachtung eine gesetzliche Regelung zur nunmehr gebotenen Vorgehensweise im Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte zu fehlen.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist § 39 Abs. 5 AVG nicht anwendbar, der den nicht unmittelbar vergleichbaren Fall betrifft, dass ein (wegen Entscheidungsreife durch Verfahrensanordnung) geschlossenes Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen gilt, wenn die Entscheidung gegenüber einer Partei nicht binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntgabe des Schlusses des Ermittlungsverfahrens erlassen wird. Einer von Amts wegen vorzunehmende Behebung der verkündeten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien selbst steht der Gesetzeswortlaut entgegen (vgl. § 38 VwGVG mit der ausgeschlossenen Anwendung des § 52a VStG bzw. § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG mit dem Ausschluss der Anwendung des § 68 Abs. 2 und 3 AVG). Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG liegen ebenfalls unzweifelhaft nicht vor.

Ungeachtet dessen hat das in erster Linie zum Rechtsschutz berufene Verwaltungsgericht in einem diesem Zweck dienenden Beschwerdeverfahren alles Mögliche vorzukehren, um keinen Rechtsakt zu setzen oder fortbestehen zu lassen, der ganz offensichtlich gegen das Willkürverbot verstößt und verfassungswidrig ist. Allein der Hinweis auf einen dem Rechtsunterworfenen diesfalls offenstehenden (außerordentlichen) Rechtsbehelf durch den Gang zu den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts stellt dabei kein hinreichendes Gegenargument dar, mag die Anrufung der Höchstgerichte auch besonders aussichtsreich sein und inhaltlich betrachtet nahezu mit Gewissheit zu einer obsiegenden, ein solches Erkenntnis des Verwaltungsgerichts beseitigenden Entscheidung führen.

In einer Gesamtbetrachtung verfolgt das Gesetz im Verfahrensrecht erkennbar das unterschiedlich stark ausgeprägte Ziel eines zügigen Verfahrens mit einer zeitnahen abschließenden Entscheidung. Eine vergleichsweise kurze Frist zur Entscheidungserlassung von acht Wochen besteht dann, wenn das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde. Im Administrativverfahren beträgt die Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte sechs Monate. Im Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis tritt nach fünfzehn Monaten Verjährung ein und das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft. Verjährungsfristen sehen eine Verfolgungsverjährung nach einem Jahr und eine Strafbarkeitsverjährung nach drei Jahren vor.

In den vorliegenden Beschwerdeverfahren sind seit der Verkündung der Entscheidung 21 Monate vergangen, also ein die Verjährungsfrist des § 43 VwGVG deutlich übersteigender Zeitraum. Die beschwerdeführenden Parteien haben fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung der jeweils verkündeten Entscheidung beantragt. Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist somit nicht erfolgt und kann auch jetzt nicht angenommen werden. Anhand der Aktenlage können keine besonderen Umstände ins Treffen geführt werden, die die bisherige Verzögerung vertretbar erscheinen lassen.

Mit einem Auseinanderfallen von Verkündung und Ausfertigung in diesem Umfang hat der Gesetzgeber offenbar nicht gerechnet, anderenfalls wäre zur Vermeidung eines willkürlichen und damit verfassungswidrigen Ergebnisses eine gesetzliche Regelung getroffen worden. Die Möglichkeit der Bekämpfung der bereits mündlich verkündeten Entscheidung erscheint unter dem zeitlichen Aspekt deshalb nicht ausreichend, weil zum Verkündungszeitpunkt der Zeitraum bis zur nachfolgenden Zustellung der beantragten schriftlichen Vollausfertigung nicht vorhersehbar ist.

Wenngleich die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit bildet (zuletzt VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, Rz. 26), hat beim hier vorliegenden eindeutigen Sachverhalt zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses ausnahmsweise diese innere Verbindung außer Betracht zu bleiben, sodass der Verkündung wegen des seither verstrichenen langen Zeitraums keine normative Kraft bzw. Bindungswirkung zukommt. Jedenfalls wird der schriftlichen Ausfertigung Vorrang vor der verkündeten Entscheidung im Sinne der lex-posterior-Regel zukommen (vgl. allgemein zum Prinzip der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 81).

3. Rechtliche Beurteilung

In rechtlicher Hinsicht steht für die vorliegenden Beschwerdeverfahren im Vordergrund, dass gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung erlischt. Nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit dessen Abs. 1 VStG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, somit (jeweils) ab dem angelasteten Tatzeitpunkt der drei angefochtenen Straferkenntnisse am 21.2.2019, am 22.2.2019 und am 18.2.2019. Rechnerisch liefe die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist somit bis zum 21.2.2022, 22.2.2022 und 18.2.2022.

Gemäß § 2 Z 2 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, wird die Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet. Diese Hemmungsanordnung gilt gemäß § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG im Verwaltungsstrafverfahren (vor den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf § 38 VwGVG), weil gemäß § 24 VStG das AVG zumindest auch (teilweise) anzuwenden ist. In diesem Zeitraum war das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Wien auch noch (nicht verkündet und) anhängig.

Nach dieser Bestimmung verlängert sich daher die Strafbarkeitsverjährungsfrist jeweils um 40 Tage auf den 2.4.2022, den 3.4.2022 und den 30.3.2022. An diesem Tag war das Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien insofern noch nicht (vollständig) erledigt, als ungeachtet der mündlichen Verkündung am 13.11.2020 die fristgerecht beantragte schriftliche Ausfertigung noch nicht zugestellt worden war.

Nunmehr ist bei einer (neuerlich zu treffenden) Entscheidung in der Sache der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen.

Das Verfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Eine weitere Verhandlung im fortgesetzten Verfahren entfällt, weil die bisherige Verfahrensdauer unter Berücksichtigung relevanter Fristenhemmungen als bekannt angesehen werden kann und aufgrund der unverändert gebliebenen Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die vorliegende Konstellation einer verkündeten, über einen Zeitraum von einundzwanzig Monaten aber nicht ausgefertigten Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.