LVwG W VGW-112/067/9088/2022; VGW-112/067/9090/2022; VGW-112/067/9092/2022

VGW-112/067/9088/2022; VGW-112/067/9090/2022; VGW-112/067/9092/2022Tribunale amministrativo regionale1 set 2022

Regest

Änderung der Raumwidmung; Bewilligung; baubehördlicher Konsens; Beseitigungsauftrag; nachträgliches Bewilligungsverfahren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/067/9088/2022; VGW-112/067/9090/2022; VGW-112/067/9092/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.112.067.9088.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) des Herrn A. B., 2) der Frau C. B. und 3) des Herrn D. E., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15.06.2022, GZ MA37/…-2022, mit welchem gemäß § 129 Abs. 1 und 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) der Eigentümerin und dem Eigentümer der Baulichkeit sowie dem Nutzungsberechtigten auf der Liegenschaft Wien, F.-gasse, EZ …, KG G., der Auftrag erteilt wurde 1.) die widmungwidrige Nutzung der Räumlichkeiten als KFZ-Werkstätte des bewilligten Lagergebäudes aufzulassen und 2.) zwischen dem Lager 33,1 m² und dem Lager 40,23 m² die ohne Baubewilligung entfernte Scheidewand samt Türöffnung gemäß der Bewilligung vom 22.05.2018, GZ MA 37/…-2018-1, wieder herzustellen, wobei die Maßnahmen nach Punkt 1 sofort nach Rechtskraft und jene nach Punkt 2 binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen ist,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Bescheid, soweit er sich gegenüber Herrn D. E. richtet, behoben. Im Übrigen werden die Beschwerden des Herrn A. B. und der Frau C. B. als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.06.2022, GZ MA37/…-2022, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümer bzw. Herrn D. E. als Nutzungsberechtigten der Liegenschaft EZ …, KG G., mit der Liegenschaftsadresse Wien, F.-gasse, gemäß § 129 Abs. 1 und 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Aufträge erteilt: 1) die widmungswidrige Nutzung der Räumlichkeiten als KFZ-Werkstätte des bewilligten Lagergebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufzulassen und 2) die ohne Baubewilligung zwischen dem Lager 33,1 m² und dem Lager 40,23 m² entfernte Scheidewand samt Türöffnung entsprechend der Bewilligung vom 22.05.2018, GZ MA 37/…-2018-1, wieder herzustellen. Die Maßnahme nach Spruchpunkt 1) ist sofort nach Rechtskraft und jene nach Spruchpunkt 2) binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.

In der Begründung ist zusammengefasst ausgeführt:

Bei einer Erhebung am 08.04.2022 wurde die widmungswidrige Nutzung des bewilligten Lagergebäudes als KFZ-Werkstatt festgestellt, was der Bestimmung des § 129 Abs. 1 BO für Wien widerspricht, und, dass die ohne Baubewilligung entfernte Scheidewand samt Türöffnung zwischen dem Lager 33,1 m² und dem Lager 40,23 m² entfernt wurde, was der Bestimmung des § 129 Abs. 10 BO für Wien widerspricht. Mit Schreiben vom 11.04.2022 wurde dies den Eigentümern der Baulichkeit mitgeteilt und die Erlassung eines entsprechenden Bauauftrages angedroht. Aufgrund des vorgelegten Mietvertrages geht hervor, dass Herr D. E. Nutzungsberechtigter (Mieter) des Gebäudes ist. Bei einer neuerlichen Ortserhebung am 10.05.2022 konnte keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes festgestellt werden.

Gemäß § 129 Abs. 1 BO für Wien geht im Falle der Benutzung der Räume durch andere als dem Eigentümer die Haftung für die bewilligungsgemäße Benutzung der Räume auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benutzungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Nach Auskunft des Nutzungsberechtigten wurde das Gebäude als KFZ-Werkstatt vermietet oder solches genutzt, weshalb der Nutzungsberechtigter verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmung ist. Die Räumlichkeiten auf der auftragsgegenständlichen Liegenschaft sind als Lager gemäß der Baubewilligung vom 22.05.2018, GZ MA 37/…-2018-1, bewilligt. Die Benutzung als Werkstatt ist bewilligungspflichtig und muss gemäß § 129 Abs. 1 BO für Wien aufgelassen werden. Die Verantwortung trifft gemäß § 129 Abs. 1 BO für Wien den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten zur gleiche Hand, weil im Mietvertrag das Lagergebäude als Werkstätte, 2 Lagerräume, eine Lackierbox, einem Büroraum, Vorraum, WC und Dusche vermietet wird. Seitens der Baubehörde konnte aufgrund des Mietvertrages nicht genau festgestellt werden, welche Räume als Lagerräume bzw. als Werkstätte vermietet werden, weshalb der Auftrag zur Auflassung der widmungswidrigen Nutzung sowohl an den Eigentümer der Baulichkeit als auch an den Nutzungsberechtigten erging.

Folgende Räumlichkeiten werden entgegen der Baubewilligung vom 22.05.2018 widmungswidrig benutzt: die Lagerräume 33,1 m², 40,23 m², 51,73 m² und 35,31 m² werden als Werkstatt widmungswidrig genutzt. Der Lagerraum 26,08 m² wird als Lackierbox widmungswidrig genutzt. Der Abstellraum 9,36 m² wird als Büro widmungswidrig genutzt.

Die ohne Baubewilligung entfernte Scheidewand gemäß der Baubewilligung vom 22.05.2018 ist gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien wiederherzustellen.

1.2. Im Behördenakt liegt dazu auszugsweise ein:

Schreiben einer Nachbarin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom März und April 2022 an das Magistratische Bezirksamt … zum Betreff gesundheitsschädlicher Lackgestank in der Wohnung von benachbarter Autowerkstatt.

Aktenvermerk über den am 08.04.2022 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Ortsaugenschein samt festgestellter Tatbestände sowie angefertigte Lichtbilder von denen als Autowerkstatt und Lackierbox benutzten Räumlichkeiten; auf einer Kopie des mit amtlichen Sichtvermerk vom 22.05.2018, GZ MA 37/…-2018-1, versehenen Einreichplanes sind handschriftlich jene Räumlichkeiten bezeichnet, die widmungswidrig als Werkstatt, Lackierbox und Büro benutzt werden bzw. ist jene Scheidewand markiert, welche entfernt wurde.

Mietvertrag vom Dezember 2019 über die Liegenschaft EZ …, KG G., worin zum Mietgegenstand auszugsweise festgehalten ist:

„1.3 Mietgegenstand ist die gesamte genannte Liegenschaft, bestehend aus einer Werkstatt, zwei Lagerräume, eine Lackierbox mit nicht funktionstüchtiger Spritzanlage, einem Büroraum, Vorraum, WC und Dusche sowie einem Innenhof mit Abstellplätzen, ausgenommen der im Hof markierte Abstellplatz für PKW, Anhänger oder klein LKW von ca. 35 m², der jederzeit frei befahrbar sein muss.

Der derzeitige Grundriss des Mietgegenstandes ergibt sich aus dem diesen Vertrag als Beilage./A angeschlossenen Grundrissplan. Fahrnisse werden nicht mitvermietet.

1. 4 die Vermietung erfolgt ausschließlich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Betrieb einer Auto- und Motorradspenglerwerkstätte, einer KFZ-Servicestelle und/oder einer KFZ-Werkstätte und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Jede widmungswidrige Verwendung des Mietgegenstandes wird ausdrücklich als Kündigungsgrund vereinbart.

1. 5 Festgehalten wird, dass für das Objekt eine Betriebsanlagengenehmigung besteht, dass aber der Mieter selbst und auf eigene Verantwortung für die rechtzeitige Beschaffung, Erneuerung und/oder Aktualisierung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Betriebsanlagengenehmigung) und sonstigen Unterlagen (z.B. Gewerbeberechtigung) zu sorgen hat. Er verpflichtet sich, den Vermieter und die Liegenschaftseigentümer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.“

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten darin zusammengefasst vor, das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude werde bereits seit den 1970er Jahren als (KFZ-)Werkstätte genutzt wofür auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Soweit den Beschwerdeführern bekannt sei, liege bei der Gewerbebehörde auch ein bereits mehrere Jahre alter Plan aus der Zeit des vorigen Werkstättenbetreibers auf, in welchem die von der belangten Behörde beanstandete Werkstätte und ein Büro eingezeichnet seien. Das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung sei der belangten Behörde bereits seit Jahrzehnten amtsbekannt „und liegt – soweit den Beschwerdeführern bekannt ist – auch hierfür bereits seit Jahrzehnten ein baurechtlicher Konsens vor“.

Die Beschwerdeführer monieren, in der Bescheidbegründung werde lediglich auf die Bewilligung geringfügiger Umbauten im Jahre 2018 abgestellt, doch würde der seit Jahrzehnten existierende konsensgemäße Bestand sowie die Gegebenheiten vor Ort außer Acht gelassen werden – insbesondere die seit den 1970er Jahren durchgehende faktische Nutzung des Objektes als KFZ Werkstätte und somit als Gewerbebetrieb. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Sanierung der vermeintlichen Konsenswidrigkeit durch die Vorlage vollständiger Bestandspläne gemäß § 71a BO für Wien nicht hingewiesen und dadurch ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt.

Weiters monieren die Beschwerdeführer gemäß § 71a BO für Wien gelte ein Bauwerk als mit rechtskräftigen Bescheid bewilligt, wenn ein Bauwerk zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden habe und wenn der Baubehörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung vollständige Bestandspläne vorgelegt werden und die Zustimmung aller Grundeigentümer nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen seien bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gegeben, weshalb kein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 129 Abs. 1 und 10 BO für Wien vorliege.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerden Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3. In der Beschwerdesache fand aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer am 31.08.2022 beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Verwaltungsgericht Wien die auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bzw. Bauteile Bezug habende Hauseinlage zur Einsichtnahme vorzulegen. Diesem Ersuchen entsprach die belangte Behörde.

Die Beschwerdeführer wurden ebenso mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert Nachweise für den in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten bestehenden baurechtlichen Konsens (zB mit amtlichen Sichtvermerk versehene Einreichpläne) dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen.

Mit Eingabe vom 25.08.2022 erstatteten die Beschwerdeführer ein Vorbringen, in welchen erneut die Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit dem Hinweis darauf moniert wurde, dass aufgrund der seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle bestehenden Nutzung als Werkstätte diese gemäß § 71a BO für Wien als bewilligt gelte. Auch die Scheidewand sei ebenfalls von mehreren Jahrzehnten entfernt worden und bestehe de facto seither nicht mehr. Es ist daher für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb sie Teil eines Baukonsenses aus dem Jahr 2018 sein sollte. Die Beschwerdeführer haben am 24.08.2022 unter Bezugnahme auf § 71a BO für Wien Bestandspläne eingereicht, in welchem die Räumlichkeiten der jeweiligen seit 30 Jahren bestehenden Nutzung entsprechend als Bestand eingezeichnet wurden.

Beigeschlossen waren ein Mietvertrag mit Herrn H. ua. vom Dezember 1973, Bescheid des MBA vom März 1976 (Betriebsanlagengenehmigung am Standort Wien, F.-gasse, für den Maschinenaufbau einer Spenglerei), Bescheid MBA vom Oktober 1984 zur Änderung der genehmigten Betriebsanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, Bescheid des MBA vom Oktober 2011 zur Änderung der Betriebsanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, Mietvertrag aus dem Jahr 2018 mit Herrn K., Bescheid des MBA vom September 2018 mit welchem zusätzliche Auflagen für die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft betriebenen Betriebsanlage vorgeschrieben wurden, Mietvertrag mit dem Drittbeschwerdeführer, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem betreffend den Drittbeschwerdeführer, Einreichplan vom 18.03.2022 samt Bestätigung über die erfolgte Einreichung vom 24.08.2022.

4. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie der Parteiausführungen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ …, KG G., mit der Liegenschaftsadresse F.-gasse. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben als Liegenschaftseigentümer gemeinsam mit Herrn A. B., geb. 1939, als Nutzungsberechtigten respektive als Vermieter am 27.12.2019 mit dem Drittbeschwerdeführer als Mieter einen Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft abgeschlossen. Der im Mietvertrag in Punkt 1.3 genannte Grundrissplan war diesem Mietvertrag nicht angeschlossen gewesen. Herr D. E. wurde anlässlich der Mietvertragsunterzeichnung auch nicht vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin über den baubehördlichen Bewilligungsstand des Mietgegenstandes in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018, GZ MA 37/…-2018-1, wurde gemäß § 70 BO für Wien in Verbindung mit § 54 BO für Wien auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Umbau des ebenerdigen Büro-, Geschäfts- und Lagergebäudes zu einem Lagergebäude bewilligt ebenso wie die Errichtung einer ebenerdigen Zufahrt zur Erweiterung des Lagergebäudes. Ausweislich des mit amtlichen Sichtvermerk versehenen Einreichplanes weisen sämtliche Räumlichkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bis auf ein Bad mit einer Größe von 3,92 m² und einen Abstellraum mit einer Größe von 9,36 m² die Widmung „Lager“ auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stimmten diesen Bauansuchen als Grundeigentümer zu und die Zweitbeschwerdeführerin war Bauwerberin dieses, letztlich mit Bescheid der belangten Behörde vom Mai 2018 bewilligten Bauansuchens. Planverfasser war Baumeister Ing. L., der letztlich als Inhaber der Firma M. e.u. am 05.09.2018 gemäß § 128 Abs. 3 (bzw. 3a) BO für Wien erklärte, dass dieses Bauvorhaben der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechend ausgeführt wurde.

Unstrittig ist, dass die im Einreichplan vom 22.05.2018 mit einer Fläche vom 35,31 m², 51,73 m², 40,23 m² und 31,1 m² ausgewiesenen Räumlichkeiten als Werkstätte benutzt werden, die im Einreichplan vom 22.05.2018 mit einer Fläche vom 26,08 m² ausgewiesene Räumlichkeit als Lackierbox und die im Einreichplan vom 22.05.2018 mit einer Fläche vom 9,36 m² ausgewiesene Räumlichkeit als Büro verwendet wird. Ebenso ist unstrittig, dass die im Einreichplan vom 22.05.2018 zwischen den Lagerräumen mit 40,23 m² und 31,1 m² ausgewiesene Scheidewand samt Tür entfernt ist.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 70/2021, lauten auszugsweise:

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

(2) und (3) (…)“

§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für

(2) bis (7) (…)“

§ 71a. Hat ein Bauwerk zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden und kann es auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 auf Widerruf bewilligt, wenn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung (§ 71a) vollständige Bestandspläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a und des § 64 vorgelegt werden und der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachgewiesen wird; für das elektronische Bewilligungsverfahren gelten § 63a Abs. 1 lit. a, b und c und § 64 sinngemäß; die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte und die Verminderung der Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen stehen dem, unbeschadet des § 14, nicht entgegen.“

§ 129. (1) Für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Bauwerkes verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen geht die Haftung auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle der Benützung von Räumen als Heim oder wie Unterkunftsräume in einem Heim haftet jedenfalls nur der Eigentümer.

(2) bis (9) (…)

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.

(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“

§ 134. (1) bis (6) (…)

(7) Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).“

III.1.1. § 129 Abs. 1 BO für Wien normiert für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume die primäre Verantwortlichkeit des Eigentümers; wenn er nicht für die bewilligungsgemäße Benützung verantwortlich ist, dient sie dem Schutz des Hauseigentümers (vgl. VwGH vom 09.01.1967, Zl 2095/65, = VwSlg. 7048 A/1967). Der Gerichtshof hat auch betont, dass die Haftung des Mieters für die bewilligungsgemäße Benützung keine unbedingte ist und nur besteht, soweit der Vermieter ihn von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat; ansonsten haftet der Hauseigentümer für die bewilligungsgemäße Benützung der vermieteten Räume durch den Mieter (VwGH vom 19.06.1950, Zl 1235/49, = VwSlg. 1547 A/1950). Eine Haftung der Liegenschaftseigentümer und des Nutzungsberechtigten, wie dies die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid vermeint, „zu gleicher Hand“, ist gesetzlich nicht normiert.

§ 129 Abs. 1 BO für Wien erfordert aber nicht nur das Wissen um die Konsenslosigkeit, sondern auch ausdrücklich die Mitteilung durch den Vermieter, weil eben der Vermieter primär für die Einhaltung dieser Bestimmung haftet. Nur wenn er den Mieter entsprechend informiert, tritt die subsidiäre Haftung des Mieters ein (VwGH vom 06.03.2001, Zl 98/05/0087). Eine solche Information seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als primäres Haftungssubjekt des § 129 Abs. 1 BO für Wien an den Drittbeschwerdeführer als Mieter der auftragsgegenständlichen Räumlichkeiten ist in der Beschwerdesache nicht erfolgt, weshalb es auch zu keinem Übergang in der Verantwortlichkeit auf den Drittbeschwerdeführer gekommen ist und der verfahrensgegenständliche Bescheid, insoweit er gegenüber dem Drittbeschwerdeführer erlassen wurde, zu beheben war.

1.2. Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen.

Vorschriftswidrig im Sinn des § 129 Abs. 10 BO für Wien ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach § 129 Abs. 10 BO für Wien Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0018, Rz 17 mwN).

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien bedürfen (soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese etwa von Einfluss auf die Festigkeit sind, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks, vor ihrem Beginn der Bewilligung durch die Behörde. Wenn solche Bauvorhaben keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen bzw. keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen, dann reicht für solche Bauvorhaben eine Bauanzeige entsprechend § 62a Abs. 1 Z 5 BO für Wien.

In der Beschwerdesache steht fest, dass der aktuelle baurechtliche Konsens sich auf Bauvorhaben stützt, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018, GZ MA 37/…-2018-1, baubehördlich bewilligt wurden und mit Anzeige vom 05.09.2018 erklärt wurde, dass dieses Bauvorhaben der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechend ausgeführt wurde. Die Änderung der Raumwidmung von Lager in Werkstätte bzw. Aufenthaltsraum in Büro sowie die Entfernung der im Inneren gelegenen Trennwänden samt Verbindungstür (vgl. dazu etwa VwGH vom 29.11.1994, Zl 94/05/0175, oder vom 28.09.1999, Zl 95/05/0341) bedarf gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien der baubehördlichen Bewilligung respektive im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien einer Bauanzeige – somit aber jedenfalls eines baubehördlichen Konsenses, welcher gegenständlich nicht vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführer monieren, die seit Jahrzehnten bestehende Nutzung der auftragsgegenständlichen Räumlichkeiten als Werkstätte samt entfernter Trennwand gelte gemäß § 71a BO für Wien als Bauwerk längeren Bestandes als bewilligt, ist anzumerken, dass sich dazu keine Anhaltspunkte in der von der belangten Behörde vorgelegten Hausanlage finden – eine entsprechende Einreichung wurde zudem auch erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der belangten vorgenommen. Die von den Beschwerdeführern erwähnte Einreichung gemäß § 71a BO für Wien ist ebenso wie eine allfällige Bewilligungsfähigkeit in einem Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO für Wien nicht zu prüfen. Ein Beseitigungsauftrag ist daher auch dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (vgl. etwa VwGH vom 21.05.2007, Zl 2006/05/0165 mwN). Die Bewilligungsfähigkeit ist demnach keine Vorfrage für die Erlassung eines Bauauftrages nach § 129 Abs. 10 BO für Wien und ist auch in einem Auftragsverfahren nicht zu prüfen (VwGH vom 06.09.2011, Zl 2010/05/0017; 23.11.2016, Ro 2014/05/0036). Allerdings besteht während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens keine Strafbarkeit und darf ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden (vgl. VwGH vom 28.06.2005, Zl 2005/05/0075). Sollte eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt werden, ist der Beseitigungsauftrag gegenstandslos (VwGH vom 31.03.2008, Zl 2006/05/0063).

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer nicht fundiert bestritten haben, dass diese zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichen würde, und bestanden für das Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Angemessenheit der gesetzten Leistungsfrist auch sonst keine Zweifel, zumal bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 18.06.1991, Zl 91/05/0094).

Abschließend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid die vorgeschriebene Leistung exakt beschreibt. Es ist für die Verpflichteten klar nachvollziehbar, welche Leistungen sie zu erbringen haben und innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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