LVwG W VGW-171/101/9459/2022

VGW-171/101/9459/2022Tribunale amministrativo regionale2 set 2022

Regest

Pension; Ruhegenuss; Zurechnungsentscheidung; Zurückverweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/101/9459/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.171.101.9459.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 08.06.2022, Zl. ..., betreffend Pensionsordnung 1995 (PO 1995) iVm Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetz 1995 (RVZG 1995) folgenden

BESCHLUSS

I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 (kurz: belangte Behörde) vom 08.06.2022, Zl ... wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) gemäß §§ 3 ff Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab 01.04.2022

ein Ruhegenuss von monatlich 2.776,73 EUR gebührt,

dieser sich gemäß § 73d PO 1995 um 33,62 EUR erhöht und.

zusätzlich zum Ruhegenuss gemäß §§ 3 bis 5 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 (RVZG 1995) eine Ruhegenusszulage von monatlich 471,18 EUR gebührt.

Die belangte Behörde begründete den obigen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich das Ausmaß der obigen Beträge aus den beiliegenden Rechnungen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, ergeben.

In diesen Rechnungen wird eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 74,96 % angesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht und rechtsanwaltlich vertreten Beschwerde hinsichtlich der Höhe des zustehenden Ruhegenusses. Im Wesentlichen brachte er vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 74,96 % heranzog. Diese betrage vielmehr 80%, da der Bf unverschuldet aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Aufgrund dieses Umstandes hat es die belangte Behörde unterlassen eine Zurechnung gemäß § 9 PO 1995 durchzuführen, die genau für solche Fälle bestünde. Bei einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % wäre der Ruhegenuss nicht 2.776,73 EUR hoch, sondern 2.963,42 EUR.

Der Bescheid sei daher korrekturbedürftig. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Korrektur durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Bf wurde am ...1958 geboren. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2022, Zl. ... wurde der Bf mit Ablauf des 31.03.2022 von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

1.2. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist der Ruhegenuss mit monatlich 2.776,73 EUR festgesetzt. In den Berechnungsbeilagen findet sich folgende Passage:

„Ruhegenussbemessungsgrundlage gem. § 5 PO 1995,2.776,73 EUR

i.V. mit § 73f PO 1995 (74,96%)“

1.3. In den übermittelten Aktenunterlagen findet sich ein Deckblatt für den Bf mit folgendem wesentlichen Inhalt:

„Ruhegenuß:100 %

RGDZ: 44 J/ 04 M/ 26 T

§ 9 Verfahren:pos. □ neg. □Hinzurechnung: … J/ …..M/ …..T

RG-Bem. Grd.:74,96 %.“

1.4. In einem daran folgenden Berechnungsblatt findet sich folgende händisch geschriebene Passage:

„Altersabschlag: 13.10.2023

  • 01.04.2022

6 M. 1 J.

1 J x 3,36 % = 3,36 %

6M x 0,28 % = 1,68 %

5,04 %“

1.6. Die belangte Behörde hat kein Verfahren gemäß § 9 PO 1995 durchgeführt. Ein solches Verfahren wird von der belangten Behörde grundsätzlich im gleichen Verfahren zum Ruhegenuss automatisch mitberücksichtigt. Im gesamten, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten, Akt findet sich darüber hinaus keine Passage zu einer erfolgten Zurechnung nach § 9 PO 1995, die ausgefüllt bzw bei der Berechnung berücksichtigt wurde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen ergaben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

2.2. Ergänzend fragte das Verwaltungsgericht Wien bei der belangten Behörde, mit Schreiben vom 16.08.2022, nach, ob eine Anrechnung gemäß § 9 PO 1995 durchgeführt wurde bzw ein solches in einem separaten Verfahren anhängig sei.

2.3. Mit Schreiben vom 22.08.22 antwortete die belangte Behörde auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien, indem es mitteilte, dass kein Verfahren nach § 9 PO 1995 durchgeführt wurde. Daraus ergab sich die diesbezügliche obige Feststellung zusätzlich. Hierzu gab es aufgrund der Aktenlage nämlich bereits Anzeichen, welche jedoch mit der ergänzenden Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien gänzlich geklärt wurden.

2.4. Die Feststellung, dass ein Verfahren nach § 9 PO 1995 bei der belangten Behörde grundsätzlich mit dem Pensionsbescheid mitberücksichtigt wird, ergab sich aus einer telefonischen Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bei der belangten Behörde direkt und war zudem aus dem Deckblatt ersichtlich.

3. Rechtsgrundlagen

Die hier einschlägigen Bestimmungen des PO 1995 lauten wie folgt:

§ 5. (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte.

[…]

(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn

2. der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, […].

§ 9. (1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) und dem gemäß § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 in den Ruhestand versetzten Beamten ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts wird eingangs nochmals wiederholt, dass die belangte Behörde kein Zurechnungsverfahren gemäß § 9 PO 1995 durchführte.

Da § 9 PO 1995 im Wesentlichen § 9 Abs 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) entspricht, kann die diesbezügliche Rechtsprechung herangezogen werden (vgl VwGH 26.05.2003, 99/12/0284). Der Zweck der Zurechnung ist es insbesondere Einkommenseinbußen die durch eine vorzeitig erfolgte Ruhestandsversetzung bei der Ermittlung des Ruhegenusses eintreten würden auszugleichen (vgl. VwGH 13.03.2002, 2000/12/0275). Diese Rechtsprechung spricht der Bf in seiner Beschwerde implizit an.

4.2. Das Verfahren nach § 9 PO 1995 enthält keine Aussage über seine Einleitung. Daraus ergibt sich jedenfalls für die Einleitung des Zurechnungsverfahrens die Amtswegigkeit und das Nichtzutreffen einer bloß auf Antrag des Beamten zulässigen Einleitung; ein Antrag des Beamten wird aber durch das Gesetz auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen und ist daher zulässig (vgl VwGH 30.01.2002, 98/12/0118).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist das Vorgehen der belangten Behörde hierzu, dass diese grundsätzlich ein Verfahren nach § 9 PO 1995 von Amtswegen durchführen und im „Pensionsbescheid“ mitberücksichtigten, nachvollziehbar. Ein Antrag des Beamten wird (e contrario) hierzu nicht verlangt und stünde auch nicht im Sinne der Verfahrensökonomie. Außerdem spricht die laut dem festgestellten Sachverhalt auf dem Deckblatt befindliche Passage zur Zurechnung nach § 9 PO 1995 dafür.

4.3. Bei der Zurechnungsentscheidung nach § 9 PO 1995 handelt es sich um einen konstitutiven Bescheid. Dieser Akt hat – unabhängig von seiner Auswirkung im Fall der Zuerkennung auf die als Feststellungsbescheid ergehende Ruhegenussbemessung – einen eigenen bescheidförmigen Abspruch zum Gegenstand (vgl VwGH 20.12.2006, 2006/12/0014). Daraus folgt, dass nicht (zwingend) in einem getrennten Verfahren darüber abzusprechen ist, sondern lediglich ein eigener bescheidförmiger Abspruch hierzu notwendig ist, welcher auch im Bescheid über den Ruhegenuss abgehandelt werden kann.

4.4. In einer Gesamtbetrachtung ist aus der obigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und des festgestellten Sachverhalts die Unterlassung des Zurechnungsverfahrens nach § 9 PO 1995 im gegenständlichen Fall offensichtlich und nicht nachvollziehbar, obwohl eine solche geboten ist. Die belangte Behörde hat hierzu keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Dies leitet sich insbesondere daraus ab, dass die Textpassage im Deckblatt des Bf bzgl. des Verfahrens nach § 9 PO 1995 vollkommen leer geblieben ist. Darüber hinaus aus der eigenen Mitteilung der belangten Behörde, dass ein solches Verfahren gegenständlich nicht durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat somit explizit weder negativ noch positiv darüber entschieden, obwohl ein eigener bescheidförmiger Abspruch darüber notwendig ist. Ein solches Verfahren setzt jedoch umfassende Ermittlungsschritte voraus, die das Verwaltungsgericht Wien nicht selbst im Interesse der Raschheit bzw. Kostenersparnis durchführen kann. Auf die dazugehörige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (vgl. insb. VwGH 13.03.2002, 2000/12/0275; VwGH 06.09.1995, 94/12/0190; VwGH 16.12.1992, 91/12/0243).

4.5. In Rechtsprechung und Lehre wird hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 3, Satz 2 VwGVG vielfach betont, dass der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich Vorrang zukommen soll, jedoch kommt eine Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht, wenn seitens der Verwaltungsbehörde lediglich ansatzweise ermittelt wurde (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung muss im Sinne eines Größenschlusses umso mehr auf jene Fälle zutreffen, in denen die Verwaltungsbehörde, wie gegenständlich, überhaupt keine Ermittlungen (zum Thema der Zurechnung nach § 9 PO 1995) durchführte.

Aus all den oben ausgeführten Gründen, liegen somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3, Satz 2 VwGVG vor, weshalb der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

4.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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