LVwG W VGW-152/V/075/680/2023; VGW-152/V/075/681/2023; VGW-152/V/075/682/2023

VGW-152/V/075/680/2023; VGW-152/V/075/681/2023; VGW-152/V/075/682/2023Tribunale amministrativo regionale23 gen 2023

Regest

Auskunft; Auskunftspflicht; Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Trennungsgrundsatz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/V/075/680/2023; VGW-152/V/075/681/2023; VGW-152/V/075/682/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.V.075.680.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Bier über den Antrag vom 9. Jänner 2023 1. des A. B., 2. der mj. C. B. und 3. des mj. D. B., alle vertreten durch Rechtsanwalt, auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz den

BESCHLUSS

I.Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 15. Juli 2022, Zl. ..., wurde gemäß § 39 StbG – mit näherer Begründung – festgestellt, dass die erst- und zweitantragstellenden Parteien aufgrund der am 9. April 2021 eingelangten Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben.

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 15. Juli 2022, Zl. ..., wurde gemäß § 39 StbG – mit näherer Begründung – festgestellt, dass der Drittantragsteller aufgrund der am 9. April 2021 eingelangten Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die antragstellenden Parteien frist- und formgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor.

3. Die Beschwerdeverfahren werden zu den Zahlen VGW-152/075/13174/2022, VGW-152/075/13175/2022 und VGW-152/075/13176/2022 geführt und sind zur Zeit der Beschlussfassung über den Antrag auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz vom 9. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022, Zl. VGW-152/075/13174/2022-2 ua., forderte das Verwaltungsgericht Wien die beschwerdeführenden Parteien auf, "Nachweise dafür zu erbringen, dass E. F., geboren am ... 1910, zu einer Personengruppe gehörte, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurde. Insbesondere werden Sie aufgefordert, Urkunden vorzulegen, die die politische Einstellung von E. F. und die jüdische Herkunft von G. H. beweisen."

5. Mit Stellungnahme vom 9. Jänner 2023 kamen die antragstellenden Parteien dieser Aufforderung nach und legten Nachweise vor. In einem stellten die antragstellenden Parteien folgenden Antrag:

"Da die Beschwerdeführer keine Urkunden iSd von Personalausweisen zum Beweis der jüdischen Herkunft von G. H. besitzen, das Gericht aber Urkunden verlangt, wird gemäß § 1 Abs 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz (das nach seinem klaren Wortlaut auch auf das Landesverwaltungsgericht anwendbar ist) vom Gericht Rechtsauskunft darüber beantragt, welche Urkunden nach der Rechtsansicht des Gerichts die jüdische Herkunft einer Person wie G. H. beweisen können.

Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft wird Bescheiderlassung beantragt."

II.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Akten, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt.

III.Rechtslage

Das Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz), LGBl. 20/1988, lautet in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 33/2013 – auszugsweise – wie folgt:

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) […]

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) […]

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

§ 4. – § 5. […]"

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz 1987 (die also von der Auskunftspflicht des § 1 Abs. 1 leg. cit. erfasst sind) nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019 mwN; vgl. im Zusammenhang mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz auch VwGH 11.12.2012, Ra 2020/03/0019; vgl. ferner zB Wieser, Art. 20/4, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 4. Lfg. 2001, Rz 26). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz zu übertragen, finden doch sowohl das Auskunftspflichtgesetz des Bundes als auch das Wiener Auskunftspflichtgesetz ihre verfassungsgesetzliche Grundlage jeweils in Art. 20 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).

3. Der an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete Antrag der antragstellenden Parteien, gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz Rechtsauskunft darüber zu erteilen, welche Urkunden nach der Rechtsansicht des Gerichtes die jüdische Herkunft einer Person wie G. H. beweisen können, bezieht sich auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die sohin nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind.

4. Das Verwaltungsgericht Wien ist aus diesem Grund auch nicht dazu verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft zu erlassen (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019).

5. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall auch eine Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in seiner Funktion als monokratisches Organ der Justizverwaltung nicht in Betracht, weil sich der Antrag auf eine Auskunft betreffend ein laufendes verwaltungsgerichtliches Verfahren richtet. Da für diesen Antrag auch die Zuständigkeit eines anderen Organes nicht in Betracht kommt, ist eine Weiterleitung bzw. eine Verweisung an ein zuständiges Organ gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Auskunftspflichtgesetz von vornherein ausgeschlossen.

6. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

7. Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien, Nachweise – insbesondere in Form von Urkunden – für das im Verfahren erstattete Vorbringen vorzulegen, ist vielmehr Ausfluss der Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und diesbezüglich den antragstellenden Parteien die Beibringung von Beweismitteln, etwa auch in Form von Urkunden, aufzutragen (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0038; 26.9.2022, Ra 2021/01/0296). Insoweit besteht eine Verpflichtung der antragstellenden Parteien, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in der Sphäre der antragstellenden Parteien gelegen sind und deren Kenntnis sich das Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 24.8.2022, Ra 2022/01/0084). Ob und welche Urkunden die antragstellenden Parteien zur Untermauerung des erstatteten Vorbringens vorlegen können, entzieht sich der Kenntnis des Gerichtes.

8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gerichtsbarkeit von der Auskunftspflicht erfasst ist, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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