Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/6666/2026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.001.042.6666.2026
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 26.3.2026, Zl. MBA/260000004599/2026, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:
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[…]
Dieser Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ein Fachärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. C. D., vom 26.2.2026 beigeschlossen, wonach der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken geordnet. Nach Einleitung einer antidepressiven Therapie habe sich die Symptomatik deutlich gebessert, sodass insbesondere die vom Beschwerdeführer beschriebene Impulsivität in den Hintergrund getreten sei.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung abgesehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 23 Abs. 1 IntegratinonsG lautet:
„Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“
Auf Grundlage der erstinstanzlichen Ermittlungen und der ausdrücklichen Bestätigung durch den Beschwerdeführer wird festgestellt, dass dieser bis zum 7.3.2025 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen ist, dennoch aber binnen dieser Frist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein.
Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 23 Abs. 1 IntegrationsG erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass er nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel für einen Deutschkurs verfügt habe und dass über einen Behindertenpass verfüge.
Damit wurde kein schuldausschließender Umstand vorgebracht.
So stellt der Umstand, dass ein ausländischer Drittstaatsangehöriger nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, einen Sachverhalt dar, welcher einer Verlängerung eines allenfalls erteilten Aufenthaltsrechts entgegen steht. Schon daraus ist die rechtliche Wertung des Gesetzgebers zu folgern, dass der Umstand mangelnder finanzieller Mittel für sich allein gesehen keine Sachlage ist, welche zu einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wenn daher infolge eines solchen Umstands ein Fremder nicht einer gesetzlichen Verpflichtung, wie gegenständlich zur Absolvierung eines Deutschkurses, nachkommt, vermag dieser Umstand nicht zur Rechtfertigung der Nichtbeachtlichkeit dieser Verpflichtung zu führen, und damit zur Nichtbeachtlichkeit der mit dieser Nichterfüllung gesetzlich normierten Folgen zu führen. Auch in diesem Fall liegt daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung vor.
Zum Vorbringen der Behinderung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Sachverhalt vorgebracht hat, wonach diese Behinderung es ihm unmöglich gemacht hat, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Vielmehr brachte er selbst vor, einen Deutschkurs absolviert zu haben und sich in der körperlichen und psychischen Lage gesehen zu haben, nach diesem Deutschkurs eine Deutschprüfung abzulegen. Gegenteiliges ist auch aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachten zu folgern.
Der Beschwerdeführer hat daher ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht.
Folglich konnte die beschwerdeführende Partei nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift die beschwerdeführende Partei kein Verschulden trifft.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am geordneten Zuzug nach Österreich, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme von Einkommenslosigkeit, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.