Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/099/7818/2026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.099.7818.2026
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. HOFSTÄTTER über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am: ..., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7.4.2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.6.2026,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 22.12.2025 begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, gemäß § 42 Abs. 1 StbG die Feststellung, dass sie weiterhin österreichische Staatsbürgerin ist. Im Vorfeld wurde bereits ein amtswegiges Feststellungsverfahren zur Zahl ... hinsichtlich eines möglichen Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG geführt, da im Rahmen eines Antrags auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind der Beschwerdeführerin, C. D., geboren am ... in E., Vereinigtes Königreich, der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bekannt wurde. Das amtswegige Verfahren wurde vor dem Hintergrund der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht bescheidmäßig, sondern mit einer bloßen Information abgeschlossen.
2. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7.4.2026 wurde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 StbG festgestellt:
„A. B. hat durch den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit mit 12.6.2019 gemäß § 27 Abs. 1 StbG am 12.6.2019 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. A. B. ist im Sinne dieser Bestimmung nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.“
3. In ihrer rechtzeitigen und zulässigen, durch einen Rechtsvertreter eingebrachten, Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt, weil bei der Beschwerdeführerin von einem Staatsbürgerschaftserwerb kraft Abstammung auszugehen sei. Eine bloß formale Antragstellung dürfe dann nicht als schädliche positive Willenserklärung im Sinn des § 27 StbG gewertet werden, wenn sie ausschließlich dazu diene, eine historisch diskriminierungsbedingt vorenthaltene abstammungsbezogene Staatsangehörigkeit nachträglich geltend zu machen. Eine solche Auslegung widerspreche dem Gleichheitssatz nach Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw Art. 2 StGG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 10.6.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter per Video teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
II. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin A. B., verheiratete F., Wiederannahme des früheren Familiennamens am 29.11.2018, wurde am ... in G., Südafrika als eheliches Kind von H. B. (Vater), geboren am ... in I., Österreich, österreichischer Staatsbürger, und J. K. (Mutter), geboren am ... in L., Vereinigtes Königreich, britische Staatsangehörige, geboren. Ihre Eltern heirateten am ... in Südafrika.
2. Die Beschwerdeführerin erwarb zunächst die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt kraft Abstammung nach dem ehelichen Vater H. B. gemäß § 7 Abs. 1 StbG 1965 unbeschadet des gleichzeitigen Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit kraft ius soli. Einen ex-lege-Erwerb durch die britische Mutter kannte das britische Gesetz zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin nicht.
3. Am 12.6.2019 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags auf Registrierung vom 13.11.2018 als britische Staatsangehörige registriert. Der Treueeid auf die Queen und das Vereinigte Königreich wurde am 12.6.2019 geleistet. Damit erwarb sie mit diesem Tag die britische Staatsbürgerschaft.
4. Die britische Rechtsgrundlage aus dem British Nationality Act 1981 CHAPTER 61, gültig am 12.6.2019, lautete wie folgt:
[F14C [F2Acquisition by registration: certain persons born before 1983]
(1) A person is entitled to be registered as a British citizen if—
(a) he applies for registration under this section, and (b) he satisfies each of the following conditions.
(2) The first condition is that the applicant was born F3. . . before 1st January 1983.
[F4(3) The second condition is that the applicant would at some time before 1st January 1983
have become a citizen of the United Kingdom and Colonies—
(a) under section 5 of, or paragraph 3 of Schedule 3 to, the 1948 Act if assumption
A had applied,
(b) under section 12(3), (4) or (5) of that Act if assumption B had applied and
as a result of its application the applicant would have been a British subject immediately before 1st January 1949, or
(c) under section 12(2) of that Act if one or both of the following had applied—
(i) assumption A had applied;
(ii) assumption B had applied and as a result of its application the
applicant would have been a British subject immediately before 1st January 1949.
(3A) Assumption A is that—
(a) section 5 or 12(2) of, or paragraph 3 of Schedule 3 to, the 1948 Act (as the
case may be) provided for citizenship by descent from a mother in the same terms as it provided for citizenship by descent from a father, and
(b) references in that provision to a father were references to the applicant's
mother.
(3B) Assumption B is that—
(a) a provision of the law at some time before 1st January 1949 which provided
for a nationality status to be acquired by descent from a father provided in the same terms for its acquisition by descent from a mother, and
(b) references in that provision to a father were references to the applicant's
mother.
(3C) For the purposes of subsection (3B), a nationality status is acquired by a person (“P”)
by descent where its acquisition—
(a) depends, amongst other things, on the nationality status of one or both of P's
parents, and
(b) does not depend upon an application being made for P's registration as a
person who has the status in question.
(3D) For the purposes of subsection (3), it is not to be assumed that any registration or other requirements of the provisions mentioned in that subsection or in subsection (3B) were met.]
(4) The third condition is that immediately before 1st January 1983 the applicant would have had the right of abode in the United Kingdom by virtue of section 2 of the Immigration Act 1971 (c. 77) had he become a citizen of the United Kingdom and Colonies as described in subsection (3) above.
[
F5(5)
For the purposes of the interpretation of section 5 of the 1948 Act in its application in the case of assumption A to a case of descent from a mother, the reference in the proviso to subsection (1) of that section to “a citizen of the United Kingdom and Colonies by descent only” includes a reference to a female person who became a citizen of the United Kingdom and Colonies by virtue of—
(a) section 12(2), (4) or (6) only of the 1948 Act,
(b) section 13(2) of that Act,
(c) paragraph 3 of Schedule 3 to that Act, or
(d) section 1(1)(a) or (c) of the British Nationality (No. 2) Act 1964.]]
Textual Amendments
F1 S. 4C inserted (30.4.2003) by Nationality, Immigration and Asylum Act 2002 (c. 41), ss. 13(1), 162
(with s. 159); S.I. 2003/754, art. 2(1), Sch. 1 (with arts. 3, 4, Sch. 2 (as amended by S.I. 2003/1040, art. 2 and S.I. 2003/1339, art. 4))
F2 S. 4C title substituted (13.1.2010) by virtue of Borders, Citizenship and Immigration Act 2009 (c. 11),
ss. 45(1), 58; S.I. 2009/2731, art. 4(d)
F3 Words in s. 4C(2) repealed (13.1.2010) by Borders, Citizenship and Immigration Act 2009 (c. 11), ss.
45(2), 56, 58, Sch. Pt. 2; S.I. 2009/2731, art. 4(d)(i)(j)
F4 S. 4C(3)-(3D) substituted (13.1.2010) for s. 4C(3) by Borders, Citizenship and Immigration Act 2009
(c. 11), ss. 45(3), 58; S.I. 2009/2731, art. 4(d)
F5 S. 4C(5) inserted (13.1.2010) by Borders, Citizenship and Immigration Act 2009 (c. 11), ss. 45(4), 58;
S.I. 2009/2731, art. 4(d)
Modifications etc. (not altering text)
C1 S. 4C restricted (4.12.2006) by Immigration, Asylum and Nationality Act 2006 (c. 13), ss. 58, 62; S.I.
2006/2838, art. 4(1) (subject to art. 4(2))
Daraus geht nach auszugsweiser Übersetzung durch die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag stellen musste, damit die Registrierung erfolgreich war. In Schedule 5 des British Nationality Act 1981 ist zudem der Treueeid verankert, der von der Beschwerdeführerin geleistet werden musste.
5. Um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin vor der Annahme der britischen Staatsbürgerschaft nicht angesucht und wurde diese daher auch nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat bis zum heutigen Tage weder für sich noch für ihre Kinder um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.
6. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der britischen Staatsbürgerschaft war die Beschwerdeführerin volljährig und das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union.
7. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne, geboren … und …. Die Söhne besitzen die britische Staatsbürgerschaft.
8. Die Beschwerdeführerin steht in gutem Kontakt mit zwei in Österreich wohnhaften Cousinen, die sie zwei Mal im Jahr besucht. Sie fühlt sich Österreich sehr verbunden. Wenn sie sich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden hätte müssen, wäre es die österreichische und nicht die britische gewesen. Weil sie ortsunabhängig (remote) arbeitet, hat sie auch schon überlegt nach Österreich zu ziehen, dahingehend aber noch keine Maßnahmen gesetzt.
9. Über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin wurde vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids bisher noch nicht bescheidmäßig abgesprochen. Ein amtswegig geführtes Verfahren zur Zahl ... schuf bei der Beschwerdeführerin berechtigte Zweifel an ihrem staatsbürgerschaftsrechtlichen Status, wurde aber nach derzeitigem Stand mit einer bloßen Information über den eigetretenen Verlust abgeschlossen.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
1. Die Daten zu Geburt und Abstammung der Beschwerdeführerin beruhen auf im Akt einliegenden unbedenklichen Urkunden.
2. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem ehelichen Vater, der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft kraft ius soli sowie der Nicht-Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft von der ehelichen Mutter sind im Verwaltungsakt dokumentiert und wurden diese Tatsachen auch nicht bestritten.
3. Die obige Feststellung zum Ablauf des Erwerbs der britischen Staatsbürgerschaft ist durch das „Certificate of Registration as a British Citizen“, ausgestellt am 12.6.2019 durch die Behörde des Secretary of State, Home Office, L., bestätigt, demnach die Beschwerdeführerin die britische Staatsbürgerschaft am 12.6.2019 gemäß Section 4C des British Nationality Act 1981 erwarb (ON 16).
4. Die Feststellungen zur anwendbaren britischen Rechtslage beruhen auf im Akt einliegenden Dokumenten (OZ 27; ON 6, 7) sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin.
5. Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt um Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hat, ist im Verfahrensverlauf klar hervorgetreten, ebenso, dass sie oder ihre Kinder nicht um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht haben.
6. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 volljährig war, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Dass das Vereinigte Königreich 2019 noch Mitglied der Europäischen Union und britische Staatsbürger Unionsbürger waren, ist notorisch.
7. Dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier Söhne, geboren … und …, beide britische Staatsbürger, ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben.
8. Ebenso hat sie ihre Verbindung zu Österreich in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert.
9. Dass über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin erstmals auf Grund ihres Antrags bescheidmäßig abgesprochen wurde, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde sowie den im Akt einliegenden Unterlagen zum amtswegig eingeleiteten und nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren zur Zahl ... (OZ 30, 32-34).
IV. Rechtslage
Die maßgebenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:
§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
[…]
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
V. Rechtliche Erwägungen
1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243; 19.5.2025, Ra 2024/01/0318) setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft.
3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unzweifelhaft eine „positive“ Willenserklärung im Sinn dieser Rechtsprechung abgegeben, als sie nach Section 4C des British Nationality Act 1981 (mit dem Titel: Acquisition by registration: certain persons born before 1983) einen Antrag auf Registrierung auf Grund dieser Rechtsvorschrift gestellt hat. Diese Willenserklärung hat in weiterer Folge zum Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft und somit einer fremden Staatsbürgerschaft mit 12.6.2019 geführt. Anhand der britischen Rechtslage lässt sich eindeutig bestimmen, dass die Beschwerdeführerin ein „aktives Zutun“ mit „Erwerbswille“ gesetzt hat, und gerade nicht infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates unvermittelt in den Besitz der fremden Staatsbürgerschaft gekommen ist. Entgegen dem Vorbringen kann der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag dementsprechend nicht als bloßer Formalakt ohne Willenserklärung eingeordnet und von einem Erwerb kraft Abstammung nach österreichischen Maßstäben ausgegangen werden, mag es sich nach der britischen Rechtslage auch um eine Form von „citizenship by descent“ handeln.
4. Unbeachtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Folgen für die österreichische Staatsbürgerschaft entschieden und die britische nicht beantragt hätte (VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045).
5. Die Beschwerdeführerin war sowohl bei der Antragstellung vor den britischen Behörden als auch beim Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft voll handlungsfähige österreichische Staatsbürgerin. § 27 Abs. 2 und 3 StbG ist somit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar.
6. Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft wurde der Beschwerdeführerin nicht bewilligt, sie hat auch keinen entsprechenden Antrag gemäß § 28 StbG gestellt.
7. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit 12.6.2019 führte nicht zum Verlust der Unionsbürgerschaft, zumal das Vereinigte Königreich am 12.6.2019 noch Mitglied der Europäischen Union und britische Staatsbürger Unionsbürger waren. Bereits vor diesem Hintergrund scheint die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht geboten, zumal der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht kausal für den Verlust der Unionsbürgerschaft war, sondern erst der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
Jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244), wonach in der Konstellation des möglichen Verlusts der Staats- und damit Unionsbürgerschaft des Antragstellers im Falle des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit gemäß § 27 StbG bereits im Vorfeld, nämlich im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens nach § 28 StbG, die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a.) vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. bereits etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/01/0354, insbesondere auch mit Hinweis auf VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, VfSlg. 20.330/2019; vgl. weiters VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, mit Hinweis auf VfGH 11.12.2024, E 4341/2024-6, und EuGH 25.4.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg [Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit]), deutet ebenfalls in diese Richtung, wenngleich in der vorliegenden Konstellation gerade nicht durch den Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft und dem damit einhergehenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft die Unionsbürgerschaft verloren gegangen ist.
Unbeschadet dessen schlägt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der gerade angeführten Judikatur des EuGH zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weil sie sich nicht im Vorfeld um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht hat und nicht ersichtlich ist, wie ihre Interessen insbesondere iSd. Art. 8 EMRK durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in einer Art beeinträchtigt sein könnten, die das Interesse des österreichischen Staates an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften in der vorliegenden Konstellation auch nur annähernd aufwiegen könnte. Entgegen dem Vorbringen vermag auch der Hinweis auf die Auswirkungen auf die Kinder der Beschwerdeführerin, die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin als Verletzungen deren Familienlebens bzw. des Kindeswohls dargestellt werden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus dem Verlust der Unionsbürgerschaft, die im Gesamtzusammenhang mit dem Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin steht, erwachsen für die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder keine derartigen Nachteile, die eine andere als die hier vertretene Auslegung des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts aus unionsrechtlicher Perspektive zu tragen vermögen.
Die in England beruflich und familiär verwurzelte Beschwerdeführerin und ihre Kinder können weiterhin Familienbesuche in Österreich durchführen und wären nach Maßgabe des geltenden Aufenthaltsrechts auch nicht gehindert, sich in Zukunft in Österreich anzusiedeln. Ein beruflicher und/oder schulischer Wechsel nach Österreich wird ebenfalls nicht unzumutbar erschwert, über Immobilieneigentum oder sonstiges Vermögen in Österreich verfügen die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder nicht. Die Verbundenheit zur Republik Österreich kann im Übrigen nicht von einem österreichischen Reisepass abhängen, sondern ist diese wohl vielmehr das Ergebnis von sozialen, familiären und kulturellen Verflechtungen mit der Heimat des Vaters der Beschwerdeführerin.
8. Als rechtlich irrelevant erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit Section 4C des British Nationality Act 1981 historische Ungerechtigkeiten beseitigt werden sollten, wonach der Beschwerdeführerin der ex lege-Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft von der Mutter anders als vom Vater im Geburtszeitpunkt rechtlich noch verwehrt geblieben war. Diese Systementscheidung eines fremden Staates hat auf die Verfassungskonformität des § 27 StbG überhaupt keine Auswirkungen, der erkennbar keine unsachliche Differenzierung zwischen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft von der Mutter und jenem vom Vater vornimmt. Prüfungsgegenstand gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG kann niemals eine britische Rechtsvorschrift, sondern nur ein österreichisches Gesetz sein. Die von der Beschwerdeführerin angestellten gleichheitsrechtlichen Überlegungen gehen dementsprechend ins Leere. Entgegen dem in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten, nicht näher substantiierten, Vorbringen („Auf Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung auf Basis des österreichischen Verfassungsrechts und des Unionsrechts müsste man zu einer Auslegung gelangen, dass die Bf die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren hat.“) sieht das Verwaltungsgericht Wien keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe, die eine für die Beschwerdeführerin günstigere Auslegung der relevanten Rechtsvorschriften stützen könnten.
9. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen auch nicht ersichtlich, warum im Fall der Beschwerdeführerin kein Feststellungsverfahren hätte geführt werden dürfen.
§ 42 Abs. 1 StbG ermächtigt die Wiener Landesregierung in Zusammenhalt mit § 39 StbG eindeutig, auf Antrag der Beschwerdeführerin, deren rechtliches Interesse an der Feststellung ihres staatsbürgerschaftlichen Status spätestens nach der Einleitung des amtswegigen Feststellungsverfahrens offenkundig ist (vgl. zB VwSlg 16.151 A/2003; VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014), einen Feststellungsbescheid über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG zu erlassen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids war auch nicht auf Grund seiner Natur als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig, zumal die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden konnte (VwGH 21.6.2018, Ra 2018/01/0240).
Entgegen dem Vorbringen sind die §§ 33 ff StbG im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Unionsrechtliche Gründe für eine abweichende Beurteilung sind – entgegen dem Vorbringen – nicht ersichtlich. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde vom Verwaltungsgericht nunmehr auch im Feststellungsverfahren durchgeführt.
10. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, zumal die belangte Behörde die Feststellung im in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht getroffen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243; 19.5.2025, Ra 2024/01/0318). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.