Costs after annulled planning approval and remand

100 2018 418Tribunale amministrativo14 mag 2019Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

After the Federal Supreme Court had annulled the earlier merits judgments and remanded only the cost allocation, the Bern Administrative Court reopened and joined the proceedings of the various appellants. It confirmed that the costs of the substitute planning measure ordered by the Regierungsrat in 2012 remained final. For the reopened proceedings, it held that no court costs were to be charged and that the Canton of Bern had to reimburse the appellants' party costs. Several fee claims were reduced, in particular where claimed expenses for e-mails or court advances were not recoverable, while no surcharge for significant pecuniary interests was granted.

Massima Omnilex

Art. 108 VRPG; Art. 104 VRPG; Art. 41 KAG; Art. 11 and 16 PKV; costs after successful federal appeal and remand. Where the Federal Supreme Court sets aside a cantonal merits judgment but remands only the cost issue, earlier cost allocations not touched by the federal judgment remain final if they were not contested or were otherwise left intact (consid. 2). In reopened cantonal proceedings following full success of the appellants, procedural costs are not imposed on the parties; where the canton acted as losing public authority, it must compensate the successful parties' necessary legal costs. Fee claims are assessed under the cantonal tariff with due regard to complexity and time expenditure; surcharges for special pecuniary interests require a direct monetary stake and are not justified by merely indirect expropriation effects. Court advances are not recoverable as party costs; email expenses are generally included in overhead.

Testo completo

100.2018.418-428/431U

STE/BER/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Mai 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

100.2018.418

A1.________ und A2.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende 1

100.2018.419

B.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer 2

100.2018.420

C1.________ und C2.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 3

100.2018.421

D1.________ und D2.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nrn. 100.2018.418-428/431U, Seite 1

100.2018.422

E.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer 5

100.2018.423

Erbengemeinschaft F.________, bestehend aus:

1. ** F1.________**

2. ** F2.________**

3. ** F3.________**

4. ** F4.________**

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 6

100.2018.424

1. ** G1.________**

2. Erbengemeinschaft G2.________, bestehend aus:

1. ** G3.________**

2. ** G4.________**

3. ** G5.________**

4. ** G6.________**

5. ** G7.________**

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 7

100.2018.425

1. ** H1.________**

2. ** H2.________ und H3.________**

3. ** H4.________ und H5.________**

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 8

100.2018.426

I1.________ und I2.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 9

100.2018.427

1. ** Erben des J1.________ sel.**

2. ** J2.________**

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 10

100.2018.428

K.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin 11

100.2018.431

L1.________ und L2.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende 12

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern

vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern

und als weitere Beteiligte

Einwohnergemeinde Wohlen

handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 26,

3033 Wohlen b. Bern

betreffend See- und Flussufer; ersatzweiser Erlass der Uferschutzplanung «Wohlensee - Inselrainbucht»; Überbauungsordnung mit Baubewilligung; Kostenliquidation (RRB Nr. 1293 vom 5. September 2012; Urteil des Bun­desgerichts vom 12. November 2018; 1C_539/2017, 1C_551/2017, 1C_553/2017, 1C_554/2017, 1C_555/2017, 1C_556/2017, 1C_567/2017)

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Am 5. September 2012 erliess der Regierungsrat ersatzweise für die Einwohnergemeinde (EG) Wohlen eine Ergänzung der kommunalen Ufer­schutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht und wies die gegen die Planung erhobenen Einsprachen ab (RRB 1293). Mit Urteil vom 4. September 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden u.a. folgen­der Beschwerdeführender ab: B.________ (Verfahren 100.2012.362), C1.________ und C2.________ (Verfahren 100.2012.363), E.________, … und … (Verfahren 100.2012.365), Mitglieder der Erbengemein­schaft F.________, bestehend aus F1.________, F2.________, F3.________ und F4.________ (Verfahren 100.2012.366), Verein M.________ (Verfahren 100.2012.368), G1.________ sowie Mitglieder der Erbengemeinschaft G2.________, bestehend aus G3.________, G4.________, G5.________, G6.________ und G7.________ (Verfahren 100.2012.370), H1.________, H2.________ und H3.________ sowie H4.________ und H5.________ (Verfahren 100.2012.372), I1.________ und I2.________ (Verfahren 100.2012.374) sowie K.________ (Ver­fahren 100.2012.376). Die Beschwerde von J1.________ und J2.________ (Verfahren 100.2012.375) wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die Be­schwerde von D1.________ und D2.________ (Verfahren 100.2012.364) sowie dieje­nige von L1.________ und L2.________ (Verfahren 100.2012.377) hiess es (in Nebenpunkten) teilweise gut und wies sie im Übri­gen ebenfalls ab (Urteil 100.2012.362-366/368/370/372-379). Mit einem weite­ren Urteil vom 4. September 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Be­schwerde von A1.________ und A2.________ teilweise gut. Es hob den RRB auf, soweit die Ergänzung der Uferschutzplanung «Inselrain-Thalmatt» für die Parzelle Nr. 1________ als Baubewilligung gelten sollte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 100.2012.371).

1.2 Am 12. November 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Vereins M.________ nicht ein. Die übrigen Beschwerden der obgenannten Beschwerdeführenden hiess es gut, wobei von den ehemaligen Beschwerdeführenden 4 nur noch E.________ Beschwerde erhoben hatte (Verfahren 100.2012.365) und an Stelle von J1.________ dessen Erben getreten waren (Verfahren 100.2012.375). Es hob die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2017 auf, genehmigte die Überbauungsordnung «Wohlensee-Inselrainbucht» nicht, verweigerte die Baubewilligungen und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfah­ren an das Verwaltungsgericht zurück (BGer 1C_539/2017, 1C_551/2017, 1C_553/2017, 1C_554/2017, 1C_555/2017, 1C_556/2017, 1C_567/2017).

1.3 Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2018 nahm der Abteilungspräsident die Verfahren unter den Verfahrensnummern 100.2018.418, 100.2018.419, 100.2018.420, 100.2018.421, 100.2018.422, 100.2018.423, 100.2018.424, 100.2018.425, 100.2018.426, 100.2018.427, 100.2018.428 und 100.2018.431 wieder auf. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 vereinigte die Instruktions­richterin die wieder aufgenommenen Verfahren. Die den Regierungsrat vertre­tende Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) reichte am 15. März 2019 eine Stellungnahme zu den Kostennoten der Parteivertreter und der Parteivertreterin ein, die EG Wohlen am 19. März 2019.

2.

2.1 Der Regierungsrat hat die Planungs- und Verfahrenskosten für die Er­satzvornahme (abzüglich des Kantonsbeitrags) sowie die Parteikosten der Ein­sprecherinnen und Einsprecher gestützt auf Art. 38 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0) der EG Wohlen auf­erlegt. Diese Kostenverlegung bleibt trotz des gutheissenden Urteils des Bun­desgerichts bestehen, was der Klarheit halber im Dispositiv festzustellen ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, die vor Verwaltungsge­richt noch beanstandet hatten, der ihnen gewährte Parteikostenersatz sei zu gering, sich gegen den bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht insoweit jedoch nicht mehr zur Wehr setzten.

2.2 Das Bundesgericht hat das Urteil 100.2012.362-366/368/370/372-379 formell zwar vollständig aufgehoben. Dieses wurde aber in den Verfahren 100.2012.373, 100.2012.378 und 100.2012.379 nicht angefochten und hat des­halb, was die Kostenregelung in diesen Verfahren angeht, Bestand (ebenso wie das abgeschriebene Verfahren 100.2012.369, vgl. hinten E. 3.2; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Dasselbe gilt für den Kostenschluss im verwaltungs­ge­richtlichen Verfahren 100.2012.368, da das Bundesgericht auf die entspre­chende Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingetre­ten ist. Dies ist im Dispositiv der Klarheit halber ebenfalls festzustellen.

2.3 Neu zu verlegen sind demnach ausschliesslich die Verfahrens- und Par­teikosten für diejenigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die mit Erfolg ans Bundesgericht weitergezogen wurden, mithin die Verfahren 100.2012.362, 100.2012.363, 100.2012.364, 100.2012.365, 100.2012.366, 100.2012.370, 100.2012.372, 100.2012.374, 100.2012.375, 100.2012.376, 100.2012.377 so­wie 100.2012.371, wiederaufgenommen unter den Verfahrensnummern 100.2018.419, 100.2018.420, 100.2018.421, 100.2018.422, 100.2018.423, 100.2018.424, 100.2018.425, 100.2018.426, 100.2018.427, 100.2018.428, 100.2018.431 sowie 100.2018.418.

3.

3.1 Die Verfahrens- und Parteikosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]); die spezialgesetzliche Kosten­regelung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 KEntG gilt im Beschwerdeverfahren nicht.

3.2 Sämtliche Beschwerdeführende haben vor Bundesgericht vollständig obsiegt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind ihnen folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da Organe des Kan­tons von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten tragen müssen, wird der unterliegende Regierungsrat ebenfalls nicht kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten für das Gutachten der Schweizerischen Vogelwarte Sem­pach beliefen sich auf Fr. 10'633.30, diejenigen für den Einsatz der Seepolizei Wohlensee (Begleitung der Gutachterinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach bei der Besichtigung der Inselrainbucht vom See aus) auf Fr. 625.-- (vgl. act. 20B und 20A in Dossier 100.2012.362). In fünf Verfahren (100.2012.368, 100.2012.369, 100.2012.373, 100.2012.378 und 100.2012.379) wurden diesbezüglich Kostenanteile rechtskräftig verlegt (je Fr. 664.60 bzw. Fr. 39.--). Die verbleibenden Kosten für das Gutachten von Fr. 7'310.30 und für den Einsatz der Seepolizei von Fr. 430.-- gehen zulasten der Gerichtskasse.

3.3 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben sodann Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die für das Gemeinwesen handelnde Vorinstanz, deren Erkenntnis im Beschwerde­verfahren aufgehoben oder abgeändert wird, hat der obsiegenden Partei deren Parteiaufwand zu entschädigen, wenn keine Gegenpartei im Verfahren ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13). Der Kanton Bern (JGK) hat den Beschwerdeführenden folglich die Parteikosten zu ersetzen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Be­schwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rah­mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

3.4 Nach Art. 16 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt, wenn bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind. Dies ist in Planungs- und Baustreitigkeiten in der Regel nicht der Fall (BVR 2013 S. 443 E. 6.2, 2010 S. 433 E. 8.3; VGE 2015/12/18 vom 23.11.2015 E. 7.2, 2015/17 vom 23.11.2015 E. 6.3, 2014/318 vom 2.10.2015 E. 7.3). Hier gilt nichts anderes: Umstritten war hauptsächlich, ob die Planung öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ob sich der Uferweg im Ge­lände wie vorgesehen realisieren lässt. Mit dem Erlass der Überbauungsord­nung wurde zwar auch das Enteignungsrecht für das vom Weg beanspruchte Land und für die Aufwertungs- bzw. Ersatzflächen erteilt, jedoch waren dadurch vermögensrechtliche Interessen der Beschwerdeführenden nur mittelbar be­troffen; es wurde nicht über eine konkrete Geldsumme gestritten. Ob und in welcher Höhe die Enteignung hätte entschädigt werden müssen, wäre allenfalls Thema eines nachfolgenden Verfahrens gewesen. Es besteht folglich kein An­spruch auf einen Zuschlag nach Art. 16 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 PKV.

3.5 Nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100 Pro­zent auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Es ist offensichtlich, dass die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der umfangreichen Akten und der komplexen Rechtsfragen überdurchschnittlich viel Zeit und Arbeit beanspruchten. Ein entsprechender Zuschlag kann folglich ver­langt werden.

4.

Zum Parteikostenersatz in den einzelnen Verfahren ergibt sich Folgendes:

4.1Verfahren 100.2018.418 (Beschwerdeführende 1)

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1 macht ein Honorar von Fr. 55'500.-- zuzüglich Auslagen und MWSt (insgesamt Fr. 60'727.30) geltend (act. 2). Damit überschreitet er den Höchsttarif nach Art. 11 Abs. 1 PKV um ein Vielfaches. Selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV erweist sich die Honorarforderung als deutlich übersetzt. Der Rechtsvertreter hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eine Replik ver­fasst sowie an einem Augenschein und einer Schlussverhandlung teilgenom­men. Das Aktenmaterial war umfangreich und es stellten sich tatsächlich und rechtlich komplexe Fragen; allerdings hat der Rechtsvertreter die Beschwerde­führenden 1 schon vor der Vorinstanz vertreten und war mit dem Prozessstoff vertraut. Mit Blick auf die massgeblichen Bemessungskriterien und unter Be­rücksichtigung eines Zuschlags nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV wird der Partei­kostenersatz auf Fr. 18'000.-- inklusive Auslagen und MWSt festgesetzt.

4.2Verfahren 100.2018.419, 100.2018.420, 100.2018.421, 100.2018.422 und 100.2018.423 (Beschwerdeführende 2-6)

Die Beschwerdeführenden 2-6 hatten in den Verfahren vor dem Verwaltungsge­richt denselben Rechtsvertreter (Verfahren 100.2012.362, 100.2012.363, 100.2012.364, 100.2012.365 und 100.2012.366). Nach Abschluss dieser Ver­fahren haben zwei andere Rechtsvertreter die Mandate übernommen und in den vorliegenden Verfahren Kostennoten eingereicht, basierend auf der Leis­tungsabrechnung des früheren Rechtsvertreters (act. 8-10, 15 und 15A). Da­nach beträgt das Gesamthonorar für die fünf Verfahren (abgerundet) Fr. 35'900.--, die Auslagen betragen (aufgerundet) Fr. 6'000.--. Davon betreffen gemäss Kostennote des Anwalts in den Verfahren 100.2018.420, 100.2018.421 und 100.2018.422 (im Folgenden: Anwalt 1) ein Honorar von Fr. 4'738.-- sowie Auslagen von Fr. 246.-- ausschliesslich die beiden Verfahren 100.2018.421 und 100.2018.423 und werden dort geltend gemacht. Das restliche Honorar von Fr. 31'162.-- sowie die verbleibenden Auslagen von Fr. 5'754.-- werden zu je einem Fünftel, d.h. je Fr. 6'232.40 Honorar und Fr. 1'150.80 Auslagen, in den einzelnen Verfahren gefordert. Weiter entfallen gemäss Anwalt 1 vom Zusatz­aufwand in den beiden Verfahren 100.2018.421 und 100.2018.423 Fr. 3'105.-- Honorar und Fr. 135.-- Auslagen auf das von ihm übernommene Verfahren 100.2018.421. Folglich müsste der Sonderaufwand im Verfahren 100.2018.423 Fr. 1'633.-- Honorar und Fr. 111.-- Auslagen ausmachen. Obwohl der Anwalt in den Verfahren 100.2018.419 und 100.2018.423 auf die Informationen des ehe­maligen Anwalts seiner Mandantschaft verweist und ausführt, in Einklang mit den Erläuterungen seines Kollegen (Anwalt 1) vorzugehen, macht er als Son­deraufwand für die Teilnahme am Augenschein jedoch Fr. 2'670.-- Honorar und Fr. 135.80 Auslagen geltend. Das ist auch mit Blick auf die Leistungsabrech­nung des ehemaligen Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar; zählt man die darin markierten Beträge im Verfahren 100.2018.423 zusammen, ergeben sich ein Honorar von Fr. 2'001.-- und Auslagen von Fr. 111.--. Davon ist im Folgen­den auszugehen. Vom Gesamthonorar von Fr. 35'900.-- entfallen somit Fr. 3'105.-- auf das Verfahren 100.2018.421 und Fr. 2'001.-- auf das Verfahren 100.2018.423. Es verbleibt folglich ein Honorar von Fr. 30'794.--, welches zu je einem Fünftel, d.h. je Fr. 6'158.80, in den einzelnen Verfahren geltend gemacht werden kann. Ein Honorar von je Fr. 6'158.80 zuzüglich des Honorars für Zu­satzaufwand in den Verfahren 100.2018.421 (Fr. 3'105.--) und 100.2018.423 (Fr. 2'001.--) erscheint mit Blick auf die Bemessungskriterien angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Anders die Gesamtauslagen: Von den (gerundet) insgesamt Fr. 6'000.-- entfallen gemäss Leistungsabrechnung Fr. 5'000.-- auf Gerichtskostenvorschüsse. Diese können – entgegen der An­sicht der Rechtsvertreter – nicht als Parteikosten von der unterliegenden Partei zurückgefordert werden, sondern werden vom Verwaltungsgericht nach Ab­schluss des Verfahrens zurückerstattet. Die zu ersetzenden Auslagen belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 1'000.--. Abzüglich der speziellen Auslagen in den Verfahren 100.2018.421 (Fr. 135.--) und 100.2018.423 (Fr. 111.--) verbleiben Fr. 754.--, von denen je ein Fünftel, d.h. Fr. 150.80 auf jedes Verfahren entfällt. Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Aufteilung:

Gesamthonorar:Fr. 35'900.--

Zusatzaufwand Verfahren 100.2018.421Fr. 3'105.--

Zusatzaufwand Verfahren 100.2018.423Fr. 2'001.--

Gesamthonorar ohne ZusatzaufwandFr. 30'794.--

Grundhonorar pro VerfahrenFr. 6'158.80

Gesamtauslagen:Fr. 1'000.--

Zusätzliche Auslagen Verfahren 100.2018.421Fr. 135.--

Zusätzliche Auslagen Verfahren 100.2018.423Fr. 111.--

Gesamtauslagen ohne zusätzliche AuslagenFr. 754.--

Grundauslagen pro VerfahrenFr. 150.80

Der Parteikostenersatz beträgt folglich: in den Verfahren 100.2018.419, 100.2018.420 und 100.2018.422 je

Fr.6'158.80 Honorar

Fr.150.80 Auslagen

Fr.504.75 MWSt

TotalFr.6'814.35

im Verfahren 100.2018.421

Fr.9'263.80 Honorar

Fr.285.80 Auslagen

Fr.763.95MWSt

TotalFr.10'313.55

im Verfahren 100.2018.423

Fr.8'159.80 Honorar

Fr.261.80 Auslagen

Fr.673.70 MWSt

TotalFr. 9'095.30

4.3Verfahren 100.2018.424 (Beschwerdeführende 7)

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 7 macht ein Honorar von Fr. 19'182.35 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (act. 11 und 11A). Diese Kos­tennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal zwei auseinanderliegende Grundstücke betroffen waren.

4.4Verfahren 100.2018.425 (Beschwerdeführende 8)

Die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 8 ma­chen ein Honorar von Fr. 20'255.50 sowie Auslagen von Fr. 607.65 (exkl. MWSt) geltend (act. 7). Das Honorar gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Je­doch enthalten die Auslagen Fr. 268.-- für E-Mails. Die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter begründen diesen Auslageposten nicht näher und für das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Auslagen für E-Mails anfallen. Der Zeitaufwand für das Verfassen von E-Mails wird über das Honorar abgegolten und die nötige Infrastruktur (Computer mit Internetzugang) ist Teil des allgemeinen Kanzleiaufwands. Die Auslagen werden deshalb um Fr. 268.-- gekürzt. Der Parteikostenersatz wird auf Fr. 22'242.75 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.

4.5Verfahren 100.2018.426, 100.2018.427, 100.2018.428 und 100.2018.431 (Beschwerdeführende 9-12)

Der Rechtsvertreter in den Verfahren 100.2018.426, 100.2018.427, 100.2018.428 und 100.2018.431 macht in den Verfahren 100.2018.426 und 100.2018.431 ein Honorar von je Fr. 10'000.-- sowie Auslagen von je Fr. 350.-- geltend und in den Verfahren 100.2018.427 und 100.2018.428, in denen ein Augenschein stattgefunden hat, ein Honorar von je Fr. 11'700.-- und Auslagen von je Fr. 409.50 (act. 3-6). Mit Blick darauf, dass der Rechtsvertreter Syner­gien nutzen konnte und die Eingaben in den verschiedenen Verfahren zum weit überwiegenden Teil identisch waren, erachtet das Verwaltungsgericht ein Hono­rar von Fr. 7'000.-- in den Verfahren 100.2018.426 und 100.2018.431 bzw. Fr. 8'700.-- in den Verfahren 100.2018.427 und 100.2018.428 als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen sowie die MWSt. Der Parteikostenersatz wird so­mit in den Verfahren 100.2018.426 und 100.2018.431 auf je Fr. 7'938.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und in den Verfahren 100.2018.427 und 100.2018.428 auf je Fr. 9'838.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Planungs-, Verfahrens- und Parteikosten für die Ersatzvornahme gemäss den Ziff. 9, 10 und 11 des Beschlusses des Regie­rungsrats vom 5. September 2012 (RRB Nr. 1293) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird festgestellt, dass die Kostenverlegung in den Verfahren 100.2012.368, 100.2012.373, 100.2012.378 und 100.2012.379 gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil 100.2012.362-366/368/370/372-379 vom 4. September 2017 (Ziff. 3f., 3i, 3n und 3o des Dispositivs) in Rechtskraft er­wachsen ist:

3.f) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.368 von Fr. 2'703.60, beste­hend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- sowie je einem An­teil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. 664.60 und der Seepolizei Wohlensee von Fr. 39.--, werden dem Beschwerdeführer 6 auferlegt.

i) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.373 von Fr. 3'703.60, beste­hend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- sowie je einem An­teil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. 664.60 und der Seepolizei Wohlensee von Fr. 39.--, werden der Beschwerdeführerin 9 auferlegt.

n) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.378 von Fr. 2'903.60, beste­hend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'200.-- sowie je einem An­teil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. 664.60 und der Seepolizei Wohlensee von Fr. 39.--, werden den Beschwerdeführenden 14 auferlegt.

o) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.379 von Fr. 2'903.60, beste­hend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'200.-- sowie je einem An­teil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. 664.60 und der Seepolizei Wohlensee von Fr. 39.--, werden der Beschwerdeführerin 15 auferlegt.

3. a)Für die wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren vor dem Verwal­tungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (JGK) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten (inkl. Auslagen und MWSt) für die wieder aufgenommenen Beschwerde­verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie folgt zu ersetzen:

Verfahren 100.2018.418Fr. 18'000.--

Verfahren 100.2018.419Fr. 6'814.35

Verfahren 100.2018.420Fr. 6'814.35

Verfahren 100.2018.421Fr. 10'313.55

Verfahren 100.2018.422Fr. 6'814.35

Verfahren 100.2018.423Fr. 9'095.30

Verfahren 100.2018.424Fr. 19'182.35

Verfahren 100.2018.425Fr. 22'242.75

Verfahren 100.2018.426Fr. 7'938.--

Verfahren 100.2018.427Fr. 9'838.25

Verfahren 100.2018.428Fr. 9'838.25

Verfahren 100.2018.431Fr. 7'938.—

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden 1-12

-der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Wohlen

und mitzuteilen (je zu Ziff. 1 und 2 des Dispositivs):

dem Beschwerdeführer 6 des Urteils 100.2012.362-366/368/370/372-379 vom 4. September 2017

der Beschwerdeführerin 9 des Urteils 100.2012.362-366/368/370/372-379 vom 4. September 2017

Rechtsanwalt … z.H. der Beschwerdeführenden 14 und der Beschwerde­führerin 15 des Urteils 100.2012.362-366/368/370/372-379 vom 4. September 2017

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Those costs had become final and were expressly confirmed for clarity.

The Federal Supreme Court only set aside the merits decisions and remanded the matter for a new allocation of cantonal costs; the costs of the substitute measure under the Regierungsrat decision were not reopened.

No procedural costs were charged, and the Canton of Bern had to reimburse the appellants' party costs in the specified amounts.

Under the loser-pays rule in the VRPG, the appellants had prevailed entirely at federal level; cantonal authorities do not bear procedural costs by law, but the canton must compensate the successful parties' necessary legal costs. The claimed fees were partly reduced where excessive or insufficiently substantiated, while higher fees were accepted where the case complexity justified them.

No surcharge was granted on that ground.

The dispute concerned planning legality and implementation of a footpath, not a concrete monetary claim; any expropriation compensation would arise only in a later proceeding.

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