Withdrawal of objection must be filed as original document

ABS 2015 103Tribunale superiore13 lug 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern supervisory authority dismissed X’s complaint against Betreibungsamt Y. X had submitted only a copy of the debtor’s signed withdrawal of objection together with the continuation request. The court held that, under Art. 78 SchKG, the withdrawal declaration must be presented to the enforcement office as an original document, because a photocopy does not allow verification of the signature’s authenticity. The office was therefore entitled to refuse continuation.

Massima Omnilex

Art. 78 SchKG; withdrawal of objection to a debt-enforcement proceeding must be filed with the enforcement office in original form when the creditor submits the declaration for continuation purposes. A photocopy is insufficient, since the office must be able to verify the authenticity of the debtor’s signature. The requirement follows from the nature of the withdrawal as an irrevocable act affecting the debtor’s legal position and is not less strict than the formal requirements for lodging the objection itself (consid. 10–13).

Testo completo

ABS 15 103, publiziert Oktober 2015

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern

vom 13. Juli 2015

Besetzung

Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber i.V. Märki

Verfahrensbeteiligte

X

Beschwerdeführerin

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand

Rückzug des Rechtsvorschlages

Regeste:

Art. 78 SchKG

Reicht der Gläubiger beim Betreibungsamt die Rückzugserklärung des Rechtsvor-schlages ein, muss das Originaldokument vorgelegt werden.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Mit dem Fortsetzungsbegehren reichte X eine Kopie des vom Schuldner unterschriebenen Rückzugs des Rechtsvorschlags ein. Das Amt verweigerte die Fortsetzung mit dem Argument, dass die Rückzugserklärung des Schuldners im Original vorliegen müsse.

Dagegen führte X erfolglos Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

10. Nach Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Betriebene kann den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückziehen. Verlangt ist, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung ermächtigt wird (Bessenich, in: Basler Kommentar, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 78 N 5).

11. Gemäss Bundesgericht genügt für das Dahinfallen des Rechtsvorschlages, dass der Schuldner dem Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstellt, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt (BGE 131 III 657 E. 3.2 S. 659, 51 III 35 S. 36). Weiter erachtet das Bundesgericht die Rückzugserklärung als genügend, wenn die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln und der Rückzug vorbehaltlos erklärt worden ist (BGE 131 III 657 E. 3.1 S. 659, 51 III 35 S. 36). Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Frage, ob das Original der Rückzugserklärung dem Betreibungsamt vorliegen muss. Erfahrungsgemäss kann jedoch die Echtheit einer Unterschrift in einer Fotokopie nicht überprüft werden. Dies spricht dafür, dass dem Betreibungsamt für den Rückzug des Rechtsvorschlags ein Originaldokument eingereicht werden muss.

12. Gemäss Lebrecht und Amonn/Walther muss das Original des Zahlungsbefehls mit dem Fortsetzungsbegehren eingereicht werden, wenn der Rückzug des Rechtsvorschlages darauf vermerkt ist (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, Art. 88 N 13; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 22 N 14). Aus dieser Lehrmeinung lässt sich ebenfalls schliessen, dass das Original der Rückzugserklärung des Schuldners notwendig ist, wenn der Gläubiger die Rückzugserklärung des Schuldners einreicht.

13. Ergänzend können auch die Regeln betreffend das Erheben des Rechtsvorschlages sinngemäss herangezogen werden. Die Originalunterschrift des Betriebenen ist insbesondere dann unerlässlich, wenn Rechtsvorschlag auf einer separaten schriftlichen Erklärung erhoben wird. Falls die Originalunterschrift fehlt, setzt das Betreibungsamt dem Betriebenen eine kurze Nachfrist (vgl. Bessenich, a.a.O., Art. 74 N 14 und 16). An die Rückzugserklärung können keine milderen Voraussetzungen gestellt werden als an das Erheben des Rechtsvorschlages, weil die Rechtsposition des Betriebenen durch den Rückzug des Rechtsvorschlags beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzugserklärung unwiderruflich ist und ihrerseits nicht zurückgezogen werden kann (Bessenich, a.a.O., Art. 78 N 5).

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Parole chiave

debt enforcementwithdrawal of objectionoriginal documentsignature authenticitycontinuation request

Yes. The withdrawal declaration must be submitted in the original; a copy is insufficient because the authenticity of the debtor’s signature cannot be verified on a photocopy.

The court relied on Art. 78 SchKG, case law on withdrawal of objection, and analogous considerations from the rules on raising an objection. Since the withdrawal is irrevocable and adversely affects the debtor’s legal position, no milder requirements apply than for filing the objection itself.

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