Complaint against refusal of evidence dismissed for lack of imminent evidence loss

BK 2011 147Tribunale superiore / Camera dei ricorsi6 set 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant appealed against the prosecutor's refusal to take evidence after a notice of intended dismissal in a criminal case. The chamber held that Art. 394 lit. b StPO allows an appeal only where a concrete loss of evidence threatens. A mere possibility that the case may be dismissed does not qualify, and the complainant had not substantiated any specific evidentiary risk. The complaint was also inadmissible insofar as it attacked the announced dismissal and the underlying allegations, because no formal dismissal order had yet been issued.

Massima Omnilex

Art. 318 Abs. 3 StPO, Art. 394 lit. b StPO; appeal against refusal of evidence by the public prosecutor. A refusal to administer evidence is appealable only where the evidence cannot be repeated before the first-instance court and a concrete loss of evidence threatens. No imminent loss of evidence exists merely because the prosecution has announced a possible dismissal; in that situation the party may challenge any subsequent dismissal order and seek the taking of the evidence in that context. The appellant bears the burden of substantiating the jeopardy to evidence (consid. 2.1-2.2).

Testo completo

BK 11 147

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Bohren

vom 6. September 2011

in der Strafsache gegen

A.

verteidigt durch Fürsprecher X.

Beschuldigter

B.

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

wegen Ehrverletzung, Amtsmissbrauch / Ablehnung Beweisanträge etc.

Regeste:

Lehnt die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 318 StPO eine Beweisabnahme ab, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde dann zuzulassen, wenn ein Beweisverlust droht (Art. 394 lit. b StPO). Nicht von einem drohenden Beweisverlust ist auszugehen, wenn es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt und ein Gerichtsverfahren demzufolge nicht stattfinden wird. Der betroffenen Person steht es in einer solchen Konstellation offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Gegen den Beschuldigten A. läuft ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs sowie übler Nachrede, evtl. Verleumdung. In diesem Verfahren hat sich der Anzeiger B. im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger gestellt. Am 6. Januar 2011 erliess der zuständige Staatsanwalt die Mitteilung nach Art. 318 StPO. Er gab darin seine Absicht zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenauflage an den Privatkläger bekannt und setzte den Parteien Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. In der Folge beantragte B. diverse Beweismassnahmen, unter anderem die Befragung seiner Person sowie die Befragung des Beschuldigten und weiterer Personen als Zeugen. Zudem beantragte er die Gegenüberstellung verschiedener Mitwirkender. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2011 weitgehend abgelehnt. Dagegen erhob B. Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Art. 318 Abs. 3 StPO scheint die Beschwerde gegen die Gutheissung oder Abweisung von Beweisanträgen kategorisch auszuschliessen. Dieser Ausschluss steht im Widerspruch zu Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde nur ausgeschlossen ist, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese gesetzlich nicht ohne weiteres klare Regelung wird in der Literatur einhellig so verstanden, dass im Ergebnis die Beschwerde zuzulassen ist, wenn ein Beweisverlust droht und die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat (Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 N 12 f.; Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 318 N 14; Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 6; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 571 N 1246 und Fussnote 111). Ein Beweisverlust droht beispielsweise in der Konstellation, wo ein Zeuge schwer erkrankt ist oder vor der Abreise nach Übersee steht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 394 N 3).
Der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO (wenn der Beweisantrag...vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann) könnte nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Das ist jedoch wie dargelegt (E. 2.1) nicht der Sinn des Gesetzes. Mit anderen Worten kann ein drohender Beweisverlust nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen (vgl. hiezu auch Steiner, a.a.O., Art. 318 N 8).
Wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (BGE 133 II 249 E. 1.1., 353 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.1). Mithin obliegt der Nachweis des drohenden Beweisverlusts dem Beschwerdeführer (Stephenson/Thiriet, a.a.O., Art. 394 N 6). Dieser legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern ihm ein Beweisverlust droht. Ein solcher liegt jedenfalls entgegen seinen Ausführungen nicht bereits darin, dass die Beweise, erst erhoben vor dem erstinstanzlichen Gericht, nicht mehr die gleiche Gewichtung und Entfaltung entwickeln könnten. Damit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtabnahme beantragter Beweismittel richtet, nicht einzutreten.

Soweit sich der Beschwerdeführer bereits zu der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung und zu den angezeigten Sachverhalten äussert, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, denn es liegt noch keine anfechtbare Einstellungsverfügung vor (Art. 320 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

[…]

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Parole chiave

evidence refusalimminent loss of evidencedismissal noticeadmissibilitycriminal procedureprivate complainant

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the prosecutor's refusal to take evidence was admissible under Art. 394 lit. b StPO

Decisione estratta

The appeal is admissible only if the refusal threatens a loss of evidence; no such threat was shown here.

Motivazione estratta

A mere possibility that the case may be dismissed and no trial held is not an imminent loss of evidence. The appellant must demonstrate concrete evidence loss, which he did not do.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could challenge the announced intended dismissal and related merits statements before any dismissal order existed

Decisione estratta

The court would not enter into the complaint on this point because no appealable dismissal order existed yet.

Motivazione estratta

Only the prosecutor's notice under Art. 318 StPO had been issued; an actual dismissal decision under Art. 320 in conjunction with Art. 322 para. 2 StPO was still missing.

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