Legal aid for private prosecutor not denied due to possible insanity

BK 2014 341Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 ott 2014Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The accused was prosecuted for attempted serious bodily harm and property damage. The prosecution sought a measure because an expert report suggested the accused had been unable to bear criminal responsibility. The Regional Court withdrew the private prosecutor's legal aid, considering the civil claim hopeless. On appeal, the criminal appeals chamber held that the prospect of a measure instead of an indictment did not make the civil claim hopeless. Criminal and civil responsibility still had to be examined at trial, and civil liability could remain possible even if criminal unfitness were established. The appeal was therefore upheld and the withdrawal of legal aid set aside.

Massima Omnilex

Art. 374 Abs. 3 StPO; Art. 53 f. OR; legal aid for the private prosecutor may not be withdrawn for hopelessness merely because the prosecution does not indict but requests a measure under Art. 59 ff. StGB. Civil claims remain arguable until the merits hearing, where criminal and civil responsibility are assessed separately; the private prosecutor must be able to address the liability question. Criminal unfitness does not per se exclude civil liability, and equitable liability under Art. 54 OR remains possible. Conversely, the economic insolvency of the accused does not by itself render the civil claim hopeless (consid. 3).

Testo completo

BK 2014 341

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Beldi

vom 28. Oktober 2014

in der Strafsache

A.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter

gegen

B.

amtlich vertreten durch Fürsprecher Y.

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

und

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland

Anklagebehörde

wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung / Entzug unentgeltliche Rechtspflege (Straf- und Zivilkläger)

Regeste

Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht Anklage erhebt, sondern beim Gericht eine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB beantragt, rechtfertigt nicht den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage. Die allfällige Schuldunfähigkeit ist Prüfgegenstand der Hauptverhandlung und dazu kann sich die Privatklägerschaft äussern.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Gegen A. wird ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung geführt. Ihm wird vorgeworfen, B. mit einem zerschlagenen Bierglas mehrmals geschlagen und dabei im Gesicht verletzt zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten, welches von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgeht, eine Massnahme nach Art. 59 ff. StGB. Mit Verfügung vom 16. September 2014 entzog das Regionalgericht B., welcher sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, die am 21. Oktober 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und widerrief das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Y. Zur Begründung führte der zuständige Gerichtspräsident aus, dass die strafrechtliche Schuldunfähigkeit auch eine zivilrechtliche Schuldunfähigkeit nach sich ziehen würde. Eine Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und/oder Genugtuung wäre somit nur aus Billigkeit möglich. Da der Beschuldigte jedoch weitgehend mittellos sei, müsse die Zivilklage von B. aus heutiger Sicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schluss des Gerichtspräsidenten, wonach die Zivilklage mit dem Hinweis auf die (angebliche) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Zum einen könne die Frage der strafrechtlichen und – soweit damit zusammenhängend – der zivilrechtlichen Schuld(un)fähigkeit im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt werden, bilde sie doch Gegenstand des Beweisverfahrens im Hauptverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch die Einvernahme der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung beantragt. Gemäss Art. 374 Abs. 3 StPO habe er als Privatkläger Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft sowie zu seiner Zivilklage zu äussern, weshalb er auch zur Schuldfrage Stellung nehmen dürfe. Auch wenn das Regionalgericht betone, es gehe nicht darum, ihm seine prozessualen Rechte als Privatkläger einzuschränken, habe der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege eben gerade dies zur Folge. Weder erlaube es seine finanzielle Situation, seinen Rechtsbeistand auf privater Basis zu mandatieren, noch sei er in der Lage, anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft persönlich vertreten sei und die Gutachterin befragt werden soll, seine Rechte selber wahrzunehmen und sich adäquat zur Schuldfrage bzw. zum umfangreichen forensisch-psychiatrischen Gutachten zu äussern. Zum anderen führe selbst eine anlässlich der Hauptverhandlung gewonnene strafrechtliche Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht zwingend zu einer Verneinung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Art. 53 Abs. 1 und 2 OR sähen vor, dass der Richter nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit gebunden und insbesondere die strafrechtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich sei, zumal der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht identisch mit jenem im Strafrecht sei. Schliesslich sei selbst bei Verneinung einer zivilrechtlichen Verantwortung eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht ausgeschlossen. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters in der Praxis bei der Beurteilung der Billigkeitshaftung mitberücksichtigt würden, seien Inkassoschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussichten einer Zivilklage unbeachtlich.

3.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich der zutreffenden Argumentation des Beschwerdeführers an. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hat neben der psychotischen Störung eine akute Alkoholintoxikation zur Tatzeit zur Schuldunfähigkeit geführt. Nach Art. 54 Abs. 2 OR haftet der Urteilsunfähige für in diesem Zustand angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. Diesen Entlastungsbeweis zu führen, dürfte dem Beschuldigten schwerfallen. Im Ergebnis ist die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und der Widerruf der amtlichen Vertretung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

[…]

1

Parole chiave

legal aidprivate prosecutorhopeless claimcriminal responsibilitycivil liabilityinsanitymeasureappointed counsel

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the civil claim of the private prosecutor was hopeless because the accused might be unable to be convicted and only a measure under Art. 59 ff. StGB was sought.

Decisione estratta

No. The possibility that the prosecution requests a measure instead of an indictment does not make the private prosecutor's civil claim hopeless.

Motivazione estratta

Criminal and civil responsibility cannot be finally assessed before the main hearing; the private prosecutor may comment on the prosecution's request and on his civil claim. Even if criminal unfitness were established, that does not automatically exclude civil liability, and equitable liability under Art. 54 OR remains possible.

Questione giuridica chiave

Whether the withdrawal of legal aid and revocation of appointed counsel were lawful.

Decisione estratta

No. Because the civil claim was not hopeless, withdrawing legal aid and revoking the appointed mandate was unlawful.

Motivazione estratta

The lower court's assumption of hopelessness rested on an incomplete assessment of liability and ignored that civil responsibility may still exist despite criminal unfitness.

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