Restoration denied for missed hearing date in criminal case

BK 2016 471Tribunale superiore / Camera dei ricorsi12 dic 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The criminal appeals chamber dismissed the accused's appeal against the regional court's refusal to restore the hearing date he had missed. It held that restoration under Art. 94 StPO requires a plausible showing that the default was without fault, which was not established. The appellant's explanations about file custody, the absence of the district official, his IV pension, and his incapacity to pay a possible fine did not change that result. The appellant was ordered to pay the appeal costs of CHF 400.

Massima Omnilex

Art. 94 Abs. 1 StPO; Wiederherstellung nach Versäumung eines Termins setzt Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Säumnisgrundes voraus. Die Partei trägt das Risiko der Organisation und Überwachung ihrer Vorladungen und hat für rechtzeitiges Erscheinen an der Verhandlung zu sorgen. Gründe, die bloss organisatorische Unklarheiten, Aktenverwaltung durch Dritte oder persönliche finanzielle bzw. gesundheitliche Verhältnisse betreffen, genügen ohne Weiteres nicht. Wird kein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht, ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen; die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens gehen zulasten der beschwerdeführenden Partei (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel

v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 15 14685)

Beschwerdegegnerin

B.________

Straf- und Zivilkläger

GegenstandWiederherstellungsgesuch

Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 2. November 2016 (PEN 16 252)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Wiederherstellungsgesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. Oktober 2016 ab.

1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde (datierend vom 14. Oktober 2016; Eingang Beschwerdekammer am 16. November 2016) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der obengenannten Verfügung.

1.3 Da die Verfahrensleitung die Beschwerdeschrift nicht lesen konnte, wies sie sie am 21. November 2016 zur Verbesserung zurück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Das Regionalgericht begründet seine Verfügung wie folgt: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden nicht ausreichen, um die Wiederherstellung des HV-Termins zu rechtfertigen. Dass eine Person an einem Gericht mehrere Verfahren hängig habe, stelle für sich genommen keinen Wiederherstellungsgrund dar, denn es liege in der Verantwortung der Parteien, den Überblick über ihre Termine in den unterschiedlichen Verfahren zu bewahren. Die Parteien seien im vorliegenden Verfahren PEN ________ mit Vorladung vom 15. Juni 2016 zur HV vorgeladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden. Die Vorladung sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem damaligen Vertreter persönlich zugestellt worden. In der Folge seien von Seiten des Gerichts keine weiteren Verfügungen ergangen, weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche zu einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verwechslung geführt haben könnten. Sofern in allenfalls weiteren hängigen Verfahren Terminverschiebungen erfolgt seien, sei es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben möglich gewesen, allfälligen Unklarheiten durch Nachfrage zu begegnen, was er jedoch unterlassen habe. Weitere Gründe, welche das unentschuldigte Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Solche seien auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer mache keine Gründe glaubhaft, dass ihn hinsichtlich seines Fernbleibens der HV vom 18. September 2016 kein Verschulden treffe, weswegen das Gesuch abzuweisen sei.

4. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Er habe sämtliche Unterlagen dem Regierungsstatthalteramt übergeben. Als er diese für das vorliegende Verfahren benötigt habe, sei der Regierungsstatthalter in den Herbstferien gewesen. Nach dessen Rückkehr habe er ihm, dem Beschwerdeführer, die Unterlagen umgehend vorbeigebracht. Er lebe von einer IV-Rente von CHF 1‘900.00 und sei seit dem 2. August 2016 zu 100% arbeitsunfähig. Es sei ihm offensichtlich nicht möglich, eine Busse von CHF 10‘000.00 zu bezahlen.

5.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, welche einen Termin versäumt hat, und welcher daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein glaubhaft gemachter Anlass für eine Wiederherstellung der Frist vor. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen des Regionalgerichts (vorne E. 3). Darüber hinaus sei ergänzt, dass selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie es der Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe vorbringt, darin kein rechtsgenügender Grund gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zu erkennen ist: Es liegt im Verantwortungsbereich der Parteien, über Vorladungstermine orientiert zu sein und an Gerichtsverhandlungen pünktlich zu erscheinen. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Akten dem Regierungsstatthalter übergeben haben will, nichts. Für eine Wiederherstellung ist auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer IV-Rentner ist.

Im Resultat ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

dem Straf- und Zivilkläger

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

Bern, 12. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Parole chiave

restorationmissed hearingfaultcriminal procedureappeal costsprocedural deadline

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the requirements for restoration after missing the hearing date under Article 94 StPO were met.

Decisione estratta

No. The appellant did not make it plausible that the failure to appear was without fault, so restoration was denied.

Motivazione estratta

The responsibility to keep track of hearing dates and appear on time lies with the parties. The appellant's explanation about file handling and his IV status did not establish a legally sufficient reason or lack of fault.

Questione giuridica chiave

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Decisione estratta

The appellant must bear the appeal costs.

Motivazione estratta

As he lost the appeal, he was charged with the procedural costs under the Code of Criminal Procedure.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.