Complaint against non-entry decision dismissed

BK 2016 499Tribunale superiore / Camera dei ricorsi23 dic 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

B. appealed a non-entry decision by the Regional Public Prosecutor’s Office Oberland concerning alleged damage to his mailbox and e-bike, asking that criminal proceedings against A. be opened. The appellate court found the complaint admissible only to the extent it challenged the non-entry order, but rejected the merits. It held that the file contained only an unsupported statement-against-statement situation, with no objective corroboration and no further promising investigative steps. The complainant’s belief was insufficient to establish the required suspicion. The appeal was dismissed, and costs of CHF 600 were imposed on the complainant and set off against his security payment.

Massima Omnilex

Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 310 Abs. 1 StPO; Nichtanhandnahme und Grundsatz in dubio pro duriore: Eine Nichtanhandnahme darf nur angeordnet werden, wenn klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen vorliegen. Wo die Beweislage auf eine blosse Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne objektive Bestätigungen hinausläuft und keine weiteren zielführenden Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, begründet die blosse Überzeugung des Anzeigeerstatters keinen hinreichenden Anfangsverdacht zur Verfahrenseröffnung. Auf Beschwerden ist nur insoweit einzutreten, als das angefochtene Nichtanhandnahmeobjekt betroffen ist; Vorbringen ausserhalb des Verfahrensgegenstands bleiben unbeachtet (vgl. auch Art. 382, 393, 396 StPO).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. November 2016

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 15. November 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand.

1.2 Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei zu eröffnen.

1.3 Nach entsprechender Verfügung der Verfahrensleitung bezahlte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 eine Sicherheitsleistung über CHF 600.00.

1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, soweit sie das Anfechtungsobjekt – die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2016 – betrifft. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerdebegründung darin, dass er – der Beschwerdeführer – davon überzeugt sei, dass nur der Terrorist A.________ in Frage komme. Daneben listet der Beschwerdeführer eine Reihe von angeblichen Vorfällen auf, die nicht Verfahrensgegenstand sind. Darauf ist nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in den Verfahren O 16 12651 und O 16 12652 vor, dieser habe beim Briefkasten des Beschwerdeführers die Klappe mit dem Schlosszylinder herausgerissen sowie am E-Bike des Beschwerdeführers mit einem unbekannten Gegenstand die Elektrokabel und die hydraulischen Bremsleitungen durchtrennt.

4. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass nach den polizeilichen Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet sei. Es würden keine genügenden Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte etwas mit den Sachbeschädigungen am Briefkasten und am E-Bike zu tun habe.

5. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO wird unter anderem verfügt, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

6. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2016 erweist sich als rechtmässig. Der Beschwerdeführer gibt zusammengefasst an, er verdächtige den Beschuldigten, etwas mit den Sachbeschädigungen zu tun zu haben, weil er und seine Ehefrau den Beschuldigten mit einem Gegenstand in der Hand in der Einstellhalle gesehen hätten, und der Beschuldigte bereits einmal den beschwerdeführerischen Briefkasten beschädigt habe. Der Beschuldigte hingegen erklärt, er habe mit den Sachbeschädigungen am Briefkasten und am E-Bike nichts zu tun.

Damit liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, welche nicht durch objektive Bestätigungen des Ermittlungsergebnisses konkretisiert werden konnte. Weitere zielführende Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich. Alleine die Überzeugung des Beschwerdeführers reicht aus strafprozessualer Sicht nicht aus, einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten herzuleiten. Folglich ist kein Strafverfahren zu eröffnen.

Die Beschwerde ist rechtlich unbegründet und daher materiell abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung verrechnet.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten)

Bern, 23. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

non-entry decisionprobable causestatement against statementproperty damageappealcostssecurity deposit

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the non-entry decision refusing to open a criminal investigation for property damage should be overturned.

Decisione estratta

The complaint was dismissed insofar as it was admissible; the non-entry decision remained in force.

Motivazione estratta

The evidence amounted to a statement-against-statement situation without objective corroboration. No further promising investigative steps were apparent, and the complainant's conviction alone did not create sufficient suspicion under criminal procedure.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the appeal proceedings and how are they handled.

Decisione estratta

The appellant bears the costs of CHF 600, which are set off against the security deposit already paid.

Motivazione estratta

Because the appeal was unsuccessful, costs were imposed on the appellant under the applicable procedural rules.

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