Standing to challenge legal aid granted to private claimant

BK 2016 539Tribunale superiore / Camera dei ricorsi15 feb 2017Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Criminal Appeals Chamber held that the accused lacked standing to appeal the prosecutor's order granting the private claimant legal aid and appointing counsel. The challenged order affected directly only the private claimant's procedural position under Art. 136 StPO. The accused's possible interests in security for costs or compensation were too indirect to satisfy Art. 382(1) StPO. The court therefore did not enter into the appeal and imposed appeal costs of CHF 400 on the appellant. Counsel's compensation for the appeal proceedings was reserved for later fixation.

Massima Omnilex

Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerschaft. Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen berührt. Die blosse mittelbare Auswirkung einer Kosten- oder Entschädigungsfrage genügt nicht. Wird der Privatklägerschaft im Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 136 StPO gewährt, ist unmittelbar einzig deren Rechtsstellung betroffen; dem Beschuldigten fehlt daher das schutzwürdige Interesse zur Beschwerde. Ein allfälliger Anspruch auf Prozesskostensicherheit oder auf Parteientschädigung begründet im Stadium der Verfügung keine Legitimation (E. 2.2 ff.).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

C.________

a.v.d. Fürsprecher und Notar D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstandunentgeltlicher Rechtsbeistand

Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 (BM 16 49990)

Regeste:

Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation des Beschuldigten gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung, der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

Von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist ausschliesslich die Straf- und Zivilklägerin, indem ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO zuerkannt wird. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Rechtschutzinteresses des Beschuldigten/Beschwerdeführers nicht einzutreten (E. 2.4).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung. Am 2. Dezember 2016 gewährte sie C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. Am 29. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. Dasselbe beantragte die Straf- und Zivilklägerin. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Vorliegend ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dazu fest, die Straf- und Zivilklägerin sei von der Vorschuss- und Sicherheitsleistungspflicht sowie vorläufig von den Verfahrenskosten inklusive Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung befreit worden. Somit betreffe die angefochtene Verfügung nur die Rechtstellung der Straf- und Zivilklägerin, während der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sei. Eine unmittelbare Betroffenheit könne im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht mit dem möglichen Verlust des Rechts des Beschwerdeführers, eine Prozesskostensicherheit zu verlangen, begründet werden (Beschluss des Obergerichts BK 16 141 vom 13. April 2016). Dasselbe gelte für die Möglichkeit der Zusprechung einer Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person. Diese bestehe unabhängig von der Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung. Werde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, so sehe sich die beschuldigte Person sogar in einer günstigeren Position, da sie diese Kosten (im Fall einer Verurteilung) nur tragen müsse, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde (Art. 426 Abs. 4 StPO), was vom Beschwerdeführer bestritten werde.

2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation.

2.4 Zu Recht hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Auf deren Ausführungen wird verwiesen (vorne E. 2.2). Von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist ausschliesslich die Straf- und Zivilklägerin, indem ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO zuerkannt wird. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen mit dem Sachverhalt des laufenden Strafverfahrens auseinandersetzen, nichts zu ändern.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung für Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt werden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecher D.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten)

Bern, 15. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the accused has standing to challenge the prosecutor's order granting legal aid to the private claimant.

Decisione estratta

No. The order directly affects only the private claimant's position; the accused is not directly affected in a legally protected interest.

Motivazione estratta

Under Art. 382(1) StPO, appeal requires direct impact on legally protected interests. The accused's asserted interests in security for costs or compensation are not directly affected at this stage and do not create standing.

Questione giuridica chiave

Allocation of appeal costs after inadmissibility.

Decisione estratta

The accused bears the appeal costs.

Motivazione estratta

Because the appeal was not entered into, the appellant is liable for costs under Art. 428(1) StPO.

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