Service fiction made the objection against the penalty order late

BK 2017 161Tribunale superiore / Camera dei ricorsi29 mag 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed the appellant's challenge to the Regional Court Emmental-Oberaargau's ruling that his objection to the penalty order was late. It held that after a police interview and warning he had to expect service of prosecutorial decisions, so the service fiction applied to the uncollected registered penalty order. The 10-day objection period therefore expired before the objection was filed on 10 January 2017. The court also held that arguments against the underlying facts and sentence were outside the scope of the appeal. The appellant was ordered to pay CHF 600 in appeal costs.

Massima Omnilex

Art. 351 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; service fiction in penalty-order proceedings and timeliness of objection: If, after a police interview and appropriate warning, the accused must expect prosecutorial correspondence, an uncollected registered penalty order is deemed served on the seventh day after the failed delivery attempt. The objection period begins on that day and is not postponed by a second dispatch of the same order. The decisive factor is whether a procedural relationship already exists and the person has been informed that communications, including a penalty order, must be expected (consid. 4.2). Arguments addressing the merits of the penalty order are inadmissible where only the decision on timeliness of the objection is challenged (consid. 4.1).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Eggli

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandGültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst, Widerhandlungen gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. April 2017 (PEN 17 70)

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl EO 16 6552 vom 6. Dezember 2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Widerhandlung gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz durch widerrechtliches Abbrennen von Ufervegetation sowie wegen fahrlässigem Verursachen einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 210.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt, von diesem jedoch innert der 7-tägigen Frist nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass die 10-tägige Einsprachefrist in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) am 15. Dezember 2016 dennoch zu laufen begonnen habe. Am 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer dann Einsprache. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft, in welchem sie ihn über die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmöglichkeit sowie die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam machte, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgeholt. Am 3. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Dieses schloss in seinem Entscheid vom 7. April 2017 auf Verspätung und damit auf Ungültigkeit der Einsprache.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte am 24. April 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter Ziff. 4.1 hiernach Ausgeführten – einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, seine Schwägerin sei schwer erkrankt und zwischenzeitlich verstorben. Seine Frau und er seien deshalb ab dem 7. Dezember 2016 in B.________ (Österreich) gewesen und hätten bei der Pflege und im Haushalt der Schwägerin mitgeholfen. Während ihrer Abwesenheit hätten sie keine wichtigen Postsendungen erwartet, weshalb sie die Post auch nicht hätten umleiten lassen. Nach seiner Rückkehr habe er am 10. Januar 2017 sofort Einsprache erhoben.

3.2 Das Regionalgericht erwog in seinem Entscheid, der Beschwerdeführer sei zum Vorfall bereits protokollarisch befragt worden. Der Anzeige könne zudem entnommen werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer über die bevorstehende Anzeigeerstattung und auch über den Umstand, dass er hernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörde rechnen müsse, ausdrücklich informiert habe. Damit habe der Beschwerdeführer um die Anzeigeerstattung und deshalb auch darum, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei, gewusst, weswegen er – früher oder später – mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Sendungen habe rechnen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei zwar angesichts des dramatischen und letztlich auch traurigen Anlasses für seinen Auslandaufenthalt menschlich nachvollziehbar, aber halt dennoch unbehelflich. Unter Anwendung der Zustellfiktion erachtete das Regionalgericht die Einsprache als klar verspätet.

3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde vor allem zum Sachverhalt und führte aus, wie sich das Ganze aus seiner Sicht zugetragen hat. Er machte geltend, es sei über den Vorfall ein Protokoll aufgenommen worden, welches nicht den Tatsachen entspreche. Er sei damals davon ausgegangen, dass er vor dem Richter die Möglichkeit erhalten werde, alles richtig zu stellen. Er verstehe bis heute nicht, dass ohne ein unterzeichnetes Protokoll und ohne eine Anhörung ein Urteil habe gefällt werden können. Weiter wiederholte er das bereits vor dem Regionalgericht vorgetragene, namentlich dass seine Abwesenheit in der Krankheit und dem Tod seiner Schwägerin gegründet und dass er während dieser Zeit keine wichtigen Postsendungen erwartet habe.

3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme Folgendes aus:

«Diese Ausführungen [der Vorinstanz] stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus. Geht die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses wie im vorliegenden Fall vom Staat aus, so muss dieser die betroffene Person darüber in Kenntnis setzen und sie auf ihre dadurch entstehenden Rechte und Pflichten aufmerksam machen. Nach einer polizeilichen Einvernahme muss eine betroffene Person mit einer Zustellung behördlicher Akte dann rechnen, wenn ihr im Rahmen dieser Einvernahme mitgeteilt worden ist, dass ein Verfahren eröffnet worden ist, sie als beschuldigte Person einvernommen wird, ihr die Verfahrensrechte als beschuldigte Person mitgeteilt worden sind und sie darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie mit der Zustellung von Verfügungen und allenfalls eines Strafbefehls rechnen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so greift auch im Strafbefehlsverfahren die Zustellfiktion, und die nochmalige Zusendung des Strafbefehls per A-Post verschiebt den Zeitpunkt der fingierten Zustellung nicht (so neulich 6B_481/2016 vom 06.03.2017, E. 4).

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde bei der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Naturschutzgesetz und das StGB eingeleitet worden sei und dass er als beschuldigte Person einvernommen werde. Er wurde über seine Verfahrensrechte belehrt und darauf hingewiesen, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Der Beschwerdeführer hatte von diesen Umständen Kenntnis; dass er sich weigerte, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, ändert nichts daran. Namentlich macht er in der Beschwerde nicht geltend, diese Informationen nicht erhalten zu haben. Somit musste der Beschwerdeführer damit rechnen, einen Strafbefehls zu erhalten, weshalb ihm auch oblag, die erforderlichen Vorkehren zu treffen, um im Fall einer Abwesenheit gleichwohl fristgerecht reagieren zu können. Die Frist, während der mit der Zustellung eines Strafbefehls gerechnet werden musste, war im Dezember 2016 noch nicht abgelaufen. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig.»

4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend nur der Entscheid des Regionalgerichts, worin auf Verspätung und damit Ungültigkeit der Einsprache geschlossen wird. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum strafrechtlich relevanten und mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalt macht bzw. die Sanktionierung rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.2 Gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Dabei gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Für die Frage, wann die Zustellungsfiktion zum Tragen kommt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer musste vorliegend nach der polizeilichen Befragung und Belehrung vom 28. Mai 2016 mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen und die Zustellfiktion ist mithin anwendbar. Vorliegend fiel der letzte Tag der Abholfrist auf den 15. Dezember 2016 (Donnerstag). Die 10-tägige Frist begann somit am 16. Dezember 2016 zu laufen und endete am 27. Dezember 2017 (Dienstag). Die Einsprache vom 10. Januar 2017 ist damit zu spät erfolgt.

Der angefochtene Entscheid vom 7. April 2017 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________

Bern, 29. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Eggli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

service fictionobjection periodpenalty ordertimelinessregistered mailprocedural rightscosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the regional court's decision on the validity of the objection was admissible in part

Decisione estratta

The complaint was admissible only insofar as it challenged the regional court's finding on lateness of the objection; challenges to the underlying criminal facts and sanction fell outside the appeal object.

Motivazione estratta

The scope of the appeal is limited by the challenged decision. Only the ruling on timeliness and validity of the objection was before the court.

Questione giuridica chiave

Whether the objection against the penalty order was filed within time under the service fiction

Decisione estratta

The objection was late because the penalty order was deemed served on the seventh day after the failed registered delivery, and the 10-day period had already expired when the objection was filed.

Motivazione estratta

After the police interview and warning, the appellant had to expect service of prosecutorial acts and therefore had to take steps during his absence. The service fiction under Art. 85(4)(a) StPO applied.

Questione giuridica chiave

Whether costs of the appeal proceedings should be charged to the appellant

Decisione estratta

The appellant had to bear the appeal costs.

Motivazione estratta

Under the applicable cost rule, the losing party bears the costs.

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