Complaint against non-prosecution dismissed in insult and fraud case

BK 2017 175Tribunale superiore / Camera dei ricorsi29 mag 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Beschwerdekammer in Strafsachen dismissed the private complainant’s appeal against the Bern-Mittelland public prosecutor’s non-prosecution order concerning alleged fraud and defamation. The court held that the wage-payment dispute was a civil matter and did not disclose a criminal offence. As to the alleged insult, the witness could not reliably confirm the wording and no further evidence supported the accusation, so there was no sufficient initial suspicion. The complaint was timely because the order had been published after failed service. Costs of CHF 200 were imposed on the complainant; no compensation was awarded to the accused.

Massima Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1, Art. 390 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 StPO; non-prosecution order challenged by private complainant. A complaint is timely if filed within the statutory period after valid substituted service by publication. In review of a non-prosecution order, the appellate court examines only whether sufficient suspicion exists; it does not replace the prosecutor’s assessment absent clear error. Purely civil wage-payment disputes do not, without more, constitute a criminal offence. For defamation or insult-type allegations, a prosecution may be refused where the decisive statement cannot be confirmed by evidence and no additional corroborating material establishes an initial suspicion. Costs follow the outcome; no compensation is due absent compensable disadvantage.

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Eggli

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Betrugs und übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2017 (BM 16 24857)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs und übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Sinngemäss stellte er den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben.

1.2 Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer weiter, ebenso die Ergänzung vom 23. April 2017.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird aufgrund nachfolgender Ausführungen in Ziff. 3 verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Februar 2017 wurde – nachdem die Zustellung an den Beschwerdeführer per Post erfolglos geblieben ist – am 12. April 2017 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben vom 19. April 2017 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 21. April 2017) mithin rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2.3 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2017, mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und übler Nachrede nicht an die Hand genommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer wegen weiterer Delikte Anzeige erstatten will, kann in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden. Eine solche ist nicht nötig, weil der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ja bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und diese von den erhobenen Vorwürfen mithin Kenntnis hat.

3.1 Mit Strafanzeige vom 9. Juni 2016 sowie in einer weiteren Stellungnahme wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Lohnbetrug vor. Er habe den Lohn nie pünktlich erhalten, weshalb ihm die Kreditkartenfirma das Konto gesperrt habe. Weiter erstattete er Anzeige wegen übler Nachrede. Der Beschuldigte habe ihn im Nachgang zu einer Schulung gegenüber dem Lehrgangsleiter C.________ unter anderem als «den letzten Dreck» bezeichnet.

3.2 Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, bei der Frage, ob und wann die Lohnforderungen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten bezahlt worden seien, handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die angebliche Nichtbezahlung oder zu späte Bezahlung von Lohnforderungen sei kein Delikt und erfülle keinen Tatbestand. Ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer zudem tatsächlich als «den letzten Dreck» bezeichnet habe, lasse sich nicht beweisen. Wie aus den entsprechenden Befragungen ersichtlich sei, könnten sich weder der Beschuldigte noch C.________ an die konkrete Wortwahl erinnern. Demnach liege kein genügender Tatverdacht vor, welcher eine Anklage rechtfertige.

3.3 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Auch aus der Beschwerde vom 19. April 2017 bzw. deren Ergänzung vom 23. April 2017 ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ sei wirtschaftlich vom Beschuldigten abhängig und werde sich deshalb kaum negativ über ihn äussern, ist nachweislich falsch. So machte dieser anlässlich seiner Befragung vom 31. August 2016 diverse nachteilige Bemerkungen über den Beschuldigten. Er gab beispielweise zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm (C.________) gesagt, er habe einen Vogel, ihn könne man nicht brauchen etc. Er habe ihn beschimpft und ihm gesagt, dass er lüge (S. 2 Z. 59 ff.). Im Zusammenhang mit dem fraglichen Telefonat führte er aus, es könne schon sein, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer als «den letzten Dreck» bezeichnet habe, er könne sich daran aber nicht explizit erinnern. Manchmal lege er das Telefon eine wenig zur Seite, wenn der Beschuldigte loslege, und höre gar nicht mehr richtig zu (S. 3 Z. 117 ff.). C.________ kann also die üble Nachrede gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestätigen. Weiter Beweise liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sodass kein genügender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede vorliegt.

Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Lohn bezahlt wurde oder nicht, vermögen nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um ein zivilrechtliches und nicht um ein strafrechtliches Problem handelt.

Der Beschwerdeführer vermag der Begründung der Staatsanwaltschaft folglich nichts entgegen zu halten, was geeignet wäre, die erfolgte Nichtanhandnahme infrage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten

(unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 19. April 2017 sowie der Ergänzung vom 23. April 2017)

dem Strafkläger/Beschwerdeführer (Publikation im Amtsblatt)

der Generalstaatsanwaltschaft

(unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 19. April 2017 sowie der Ergänzung vom 23. April 2017)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten)

Bern, 29. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Eggli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

non-prosecutioncomplaintinitial suspiciondefamationcivil disputecoststimelinesscriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the non-prosecution order was admissible and timely.

Decisione estratta

The complaint was filed in time after publication of the order and could be examined.

Motivazione estratta

The non-prosecution order was published in the cantonal gazette after failed service; the filing date therefore met the 10-day deadline.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged late or unpaid wages disclosed a criminal offence.

Decisione estratta

No criminal offence was shown; the dispute was civil in nature.

Motivazione estratta

The alleged non-payment or delayed payment of wages concerns a civil law matter and does not itself satisfy a criminal offence.

Questione giuridica chiave

Whether there was sufficient suspicion of defamation based on the alleged statement calling the complainant 'the last dirt'.

Decisione estratta

No sufficient initial suspicion existed.

Motivazione estratta

The witness could not confirm the exact wording, no further evidence was available, and the witness’s testimony did not support the accusation.

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