Dismissal of recusal request against prosecutor

BK 2017 47Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 feb 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant requested the recusal of the prosecutor in an insult case after the prosecutor indicated the proceedings might be discontinued. The criminal appeals chamber held the request admissible but unfounded. It found no objective circumstances creating an appearance of bias and noted that a mere disagreement with the prosecutor’s assessment does not justify recusal. The request was dismissed, and the applicant was ordered to pay CHF 600 in costs.

Massima Omnilex

Art. 58 and 56 StPO; recusal of a prosecutor in the investigation stage; mere disagreement with the prosecutorial assessment does not establish bias. A party must request recusal without delay after learning of the ground and make it plausible. For prosecutors, the appearance of partiality is assessed objectively in light of their investigative duty to clarify incriminating and exculpatory circumstances with equal care; a recusal ground exists only where concrete facts suggest lack of distance, unfair conduct, or an objectively recognizable appearance of prejudice. Costs of a failed recusal request are borne by the applicant under Art. 59 Abs. 4 StPO.

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel

Gesuchsgegner

B.________

Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Beschimpfung

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 2. Februar 2017 stellte sie den Parteien in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Am 3. Februar 2017 beantragte B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss, Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) habe in den Ausstand zu treten. Am 8. Februar 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 13. Februar 2017) leitete der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer weiter und nahm dazu Stellung. Der Gesuchsteller replizierte am 20. Februar 2017.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 lit. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.

3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu er-wecken (Urteil des Bundesgerichts1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit weiteren Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei.

Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Dem-nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2).

4. Der Gesuchsteller bringt Folgendes vor: Ich habe genug von Ihrer parteiisch geführten Strafuntersuchung i.S. B.________ gegen A.________ begangen am 25.07.16 vor dem Haus an der D.________. […] Es ist eine absolute Arroganz und Frechheit von Ihnen zu behaupten dass, die Beschimpfung angeblich begangen am 25.07.16 gar nicht stattgefunden hat. Sie stützen sich auf die Aussage eines alkoholkranken Täters, der sicher ein langes Strafregister hat, so vermute ich jedenfalls. Das zeigt ganz deutlich, dass Sie als Staatsanwalt nicht zu den besonders intelligenten Vertretern ihres Berufes zählen. Daher beantrage ich, dass ein unabhängiger Staatsanwalt den Fall neu beurteilt und ein gerechtes Urteil gegen diesen alkoholkranken A.________ fällt. lch brauche mich von diesem A.________ nicht auf diese Art und Weise anmachen zu lassen. Dieser alkoholkranke A.________ lügt wenn er den Mund aufmacht. Seine ebenfalls alkoholkranke Freundin und A.________ fallen durch häufige Lärmbelästigung auf, so dass sogar aus den Nachbarhäusern Reklamationen kommen. […] Der Konflikt zwischen A.________ und mir schwelt schon seit Jahren, d.h. seit er bzw. seine versoffene Freundin als ich Waschtag hatte einfach ohne mich zu fragen dazwischen gewaschen hatte. Diesbezüglich habe ich Ihnen eine Kopie des Schreibens gesandt, das die Staatsanwältin […] bearbeitet hat. Sie müssen bei ihnen intern nach dieser Akte suchen. lch hoffe nicht, dass ich Sie damit überfordere. […] (Rechtschreibefehler korrigiert)

In der Replik äussert sich der Gesuchsteller überhaupt nicht mehr zum Ausstandsverfahren, sondern nur noch zur Sache.

5. Der Gesuchsgegner führt aus, er fühle sich nicht parteiisch. Er kenne weder den Beschuldigten noch den Gesuchsteller persönlich und sei auch nicht befangen wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei. Er habe in dieser Sache weder ein persönliches Interesse noch sei er in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig.

6. Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Eine divergierende Auffassung der Sach- oder Rechtslage allein lässt einen solchen nicht entstehen. Auch mit Blick auf die bisherige Prozessgeschichte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner während des bisherigen Verfahrens nicht alle bedeutsamen Tatsachen abgeklärt oder belastende und entlastende Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht hätte. Nach objektiven Gesichtspunkten liegen ebenso keine Umstände vor, welche geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Der Gesuchsgegner hat sich in keinem Moment parteiisch, sondern vielmehr stets professionell verhalten.

Insgesamt ist ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO weder ersichtlich noch vom Gesuchsteller dargetan. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller

dem Gesuchsgegner (mit den Akten)

Bern, 28. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Verfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

recusalbiasprosecutorappearance of partialitycriminal procedurecostsinvestigation stage

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the recusal request against the prosecutor was timely and admissible

Decisione estratta

The request was admissible because it was filed without delay after the alleged ground became known and made sufficiently plausible.

Motivazione estratta

Under Art. 58 StPO, a party must seek recusal promptly and substantiate the grounds; these conditions were met.

Questione giuridica chiave

Whether there was a ground for recusal of the prosecutor under Art. 56 StPO

Decisione estratta

No recusal ground was shown; no objective circumstances suggested bias or a lack of professional conduct.

Motivazione estratta

A mere disagreement with the prosecutor's assessment of the facts or law does not establish bias. The file showed no failure to investigate incriminating and exculpatory circumstances with equal care, and no objective appearance of partiality.

Questione giuridica chiave

Allocation of costs of the recusal proceedings

Decisione estratta

The complainant must bear the costs of the recusal proceedings.

Motivazione estratta

Because the recusal request failed, costs were imposed on the applicant under Art. 59(4) StPO.

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