Non-prosecution upheld for lack of concrete allegations

BK 2017 61Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 feb 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Court of Appeal's Criminal Appeals Chamber dismissed an appeal against a regional prosecutor's non-prosecution order concerning alleged gang conspiracy, defamation and slander. It held that the complaint contained only a general list of offences and no concrete factual allegations capable of supporting a criminal suspicion against the accused. The appellant's assertions of bias and denial of due process were rejected. Because the appeal had no prospects of success, the request for legal aid was also denied, and appeal costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO; non-prosecution may be ordered where the report or police information reveals no concrete, prosecutable suspicion, no identifiable perpetrator-related factual basis, or an obvious procedural bar. The complaint must relate to a concrete offence and to one or more identifiable persons; a merely abstract enumeration of offences is insufficient (consid. 4.1-4.2). Allegations of bias or deficient individual assessment do not preclude non-prosecution absent substantiated factual indications. Hopeless appeal proceedings justify refusal of legal aid; costs follow the outcome pursuant to Art. 428 Abs. 1 StPO.

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen bandenmässigem Komplott, Rufmord, Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2017 (BJS 17 480)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Bandenmässiger Komplott, Rufmord, Verleumdungen etc.» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge; gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Am 13. Februar 2017 fragte die Verfahrensleitung bei Fürsprecher D.________ nach, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser antwortete am 15. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung(en) erheben wolle, er ihn aber im Beschwerdeverfahren nicht vertrete, sodass künftige Korrespondenz direkt mit dem Beschwerdeführer zu führen sei. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die offensichtliche und mehrfach beschriebene Befangenheit und Korrumpiertheit der staatsanwaltschaftlichen Behörde in Biel und deren Mitglieder in globo, ist aus Sicht des Beschwerdeführers […] offensichtlich und gibt aufgrund der gemachten Erfahrungen im Ablauf der Verfahrenssituationen als erstellt! Die Befangenheit der Staatsanwältin E.________ und speziellen, welche bereits in erfolglosen Anzeigeverfahren gegen den Beschwerdeführer in anderer Rechtssache zu deren Ungunsten verlief, begründet des Weiteren die nicht neutrale und unbefangene Haltung der obgenannten Staatsanwaltschaft in Biel in globo, als offensichtliche zu rügende Tatsache. Die serielle und nicht individuelle seriöse Abklärung der einzelnen Anzeigen des Beschwerdeführers wurden nicht im Rechtssinne der spezifisch notwendigen Abklärungen vorgenommen und sind somit nicht als rechtsgenüglich zu werten und stellen eine grobe Verletzung der neutralen und korrekten parteineutralen Position der staatsanwaltschaftlichen Behörde Biel dar! Die Anzeigen wurden nicht als einzelne und differenzierte begründete Akten anerkannt und bearbeitet und beweist die serielle und unkonkrete von der Handweisung, der als Verfahrensablauffehler grober Verletzung der persönlichkeitsverletzenden Grundrechte des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als solches erkannt. (Anm.: Schreibfehler korrigiert)

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Tatverdacht muss sich einerseits auf eine konkrete Straftat und andererseits auf eine oder mehrere konkrete Person(en) beziehen (Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 309 StPO).

4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2017 erweist sich als rechtmässig. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführt, wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, sich an einem bandenmässigen Komplott beteiligt, Rufmord, Verleumdungen und weitere Delikte gegen ihn verübt zu haben. Jedoch handelt es sich bei der Strafanzeige um eine pauschale Auflistung von Straftatbeständen (und ähnlichen nach der Beurteilung des Beschwerdeführers unstatthaften Verhaltensweisen) ohne irgendwelche handgreifliche Hinweise auf konkrete Sachverhalte. Mithin bleibt unklar, auf welche Weise sich der Beschuldigte hätte strafbar machen sollen. Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden. Im Gegenteil fehlt es umfassend an Tatsachen, welche einen Tatverdacht und damit eine Strafuntersuchung begründen könnten (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Obergerichts BK 16 50 vom 16. Juni 2016, E. 4.4). Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme weder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen noch wurde die Anzeige nicht einzelfallgerecht geprüft und beurteilt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

Bern, 28. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

non-prosecutioncriminal complaintconcrete suspicionadmissibilitybias allegationslegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the non-prosecution order was admissible and well-founded

Decisione estratta

The appeal was admissible, but the non-prosecution order was lawful because the complaint contained only a vague list of offences without concrete facts or identifiable acts by the accused.

Motivazione estratta

A non-prosecution order is proper where the offence elements or procedural prerequisites are clearly not met. Here there were no sufficient indications of prosecutable offences and no concrete suspicion against a specific person.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid on appeal

Decisione estratta

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success from the outset.

Motivazione estratta

An appeal that is manifestly doomed to fail does not justify appointed state assistance.

Questione giuridica chiave

Allocation of appeal costs

Decisione estratta

The appellant must bear the appeal costs.

Motivazione estratta

As the appeal failed, the costs were charged to the appellant.

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