Complaint against non-entry dismissed for lack of concrete allegations

BK 2017 62Tribunale superiore / Camera dei ricorsi28 feb 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed B________'s complaint against the Regional Prosecutor's non-entry order concerning alleged gang-like conspiracy, defamation and slander. It held that the filing contained only a vague list of offences without concrete facts or indications of a prosecutable act, so no investigation was warranted. The chamber also rejected the arguments of bias, inadequate individual assessment and violation of the right to be heard. The request for free legal aid was refused as the complaint had no prospect of success, and costs of CHF 100 were imposed on the complainant.

Massima Omnilex

Art. 310 Abs. 1 lit. a–c StPO; requirements for non-entry and concrete suspicion; a non-entry order is lawful where the criminal complaint or police report reveals no sufficient indications of a prosecutable offence, no concrete facts and no identifiable act or offender. The suspicion must relate to a specific offence and to one or more concrete persons. A mere catalogue of offences or value judgments without factual substantiation does not trigger an investigation. A complaint alleging bias or a hearing violation fails where the file shows a case-specific assessment and the criticism is unsupported. Unsuccessful complaints without prospects are not entitled to free legal aid; costs follow the outcome (consid. 4–5).

Testo completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen bandenmässigem Komplott, Rufmord, Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2017 (BJS 17 481)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «Bandenmässiger Komplott, Rufmord, Verleumdungen etc.» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge; gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Am 13. Februar 2017 fragte die Verfahrensleitung bei Fürsprecher D.________ nach, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser antwortete am 15. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung(en) erheben wolle, er ihn aber im Beschwerdeverfahren nicht vertrete, sodass künftige Korrespondenz direkt mit dem Beschwerdeführer zu führen sei. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die offensichtliche und mehrfach beschriebene Befangenheit und Korrumpiertheit der staatsanwaltschaftlichen Behörde in Biel und deren Mitglieder in globo, ist aus Sicht des Beschwerdeführers […] offensichtlich und gibt aufgrund der gemachten Erfahrungen im Ablauf der Verfahrenssituationen als erstellt! Die Befangenheit der Staatsanwältin E.________ und speziellen, welche bereits in erfolglosen Anzeigeverfahren gegen den Beschwerdeführer in anderer Rechtssache zu deren Ungunsten verlief, begründet des Weiteren die nicht neutrale und unbefangene Haltung der obgenannten Staatsanwaltschaft in Biel in globo, als offensichtliche zu rügende Tatsache. Die serielle und nicht individuelle seriöse Abklärung der einzelnen Anzeigen des Beschwerdeführers wurden nicht im Rechtssinne der spezifisch notwendigen Abklärungen vorgenommen und sind somit nicht als rechtsgenüglich zu werten und stellen eine grobe Verletzung der neutralen und korrekten parteineutralen Position der staatsanwaltschaftlichen Behörde Biel dar! Die Anzeigen wurden nicht als einzelne und differenzierte begründete Akten anerkannt und bearbeitet und beweist die serielle und unkonkrete von der Handweisung, der als Verfahrensablauffehler grober Verletzung der persönlichkeitsverletzenden Grundrechte des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als solches erkannt. (Anm.: Schreibfehler korrigiert)

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Tatverdacht muss sich einerseits auf eine konkrete Straftat und andererseits auf eine oder mehrere konkrete Person(en) beziehen (Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 309 StPO).

4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2017 erweist sich als rechtmässig. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführt, wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, sich an einem bandenmässigen Komplott beteiligt, Rufmord, Verleumdungen und weitere Delikte gegen ihn verübt zu haben. Jedoch handelt es sich bei der Strafanzeige um eine pauschale Auflistung von Straftatbeständen (und ähnlichen nach der Beurteilung des Beschwerdeführers unstatthaften Verhaltensweisen) ohne irgendwelche handgreifliche Hinweise auf konkrete Sachverhalte. Mithin bleibt unklar, auf welche Weise sich der Beschuldigte hätte strafbar machen sollen. Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden. Im Gegenteil fehlt es umfassend an Tatsachen, welche einen Tatverdacht und damit eine Strafuntersuchung begründen könnten (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Obergerichts BK 16 50 vom 16. Juni 2016, E. 4.4). Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme weder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen noch wurde die Anzeige nicht einzelfallgerecht geprüft und beurteilt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

Bern, 28. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Parole chiave

non-entryconcrete suspicioncriminal complaintbiasright to be heardlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the prosecutor's non-entry order was admissible and well-founded.

Decisione estratta

The complaint was admissible but unfounded because the filing contained only a general list of offences without concrete facts or sufficient indications of a prosecutable offence.

Motivazione estratta

A non-entry order is proper where the alleged offences or procedural prerequisites are clearly absent. Here the complaint did not describe a concrete incident or how the accused supposedly acted criminally; thus there were no sufficient indications for opening an investigation.

Questione giuridica chiave

Whether the non-entry order had to be set aside for alleged bias, insufficient individual assessment, or violation of the right to be heard.

Decisione estratta

No. The court found no violation of the right to be heard and no failure to examine the complaint on an individual basis.

Motivazione estratta

The complainant's assertions were unsupported. The prosecution's summary rejection was justified because the complaint itself lacked concrete, case-specific allegations.

Questione giuridica chiave

Whether the complainant was entitled to free legal aid in the complaint proceedings.

Decisione estratta

No, because the complaint was manifestly hopeless from the outset.

Motivazione estratta

A claim that lacks any concrete factual basis is not capable of success, so legal aid must be refused.

Questione giuridica chiave

Who must bear the costs of the complaint proceedings.

Decisione estratta

The complainant must bear the proceedings costs, set at CHF 100.

Motivazione estratta

As the complaint failed, costs were imposed on the complainant under the criminal procedure code.

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