Parent’s failure to protect children under Art. 219 StGB

SK 2007 357Tribunale superiore / Camera penale3 lug 2008

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Court of Appeal held that B. knew of her husband’s excessive punishments of their two sons and, despite being able to intervene or seek help, failed to protect them. This passive conduct satisfied Art. 219 StGB because it created a concrete danger to the children’s physical and psychological development. On sentence, the court rejected both B.’s request for acquittal and the prosecutor’s request for a harsher sanction. It confirmed the lower court’s 10-month suspended prison sentence, finding imprisonment more appropriate than a fine in view of the preventive purpose of punishing parental neglect.

Massima Omnilex

Art. 219 StGB; parental failure to protect children from violent discipline; sentencing choice between fine and imprisonment. A parent who knowingly tolerates a regime of excessive corporal punishment and, although able to act, does nothing to protect the children, commits the offence by omission if this passivity creates a concrete danger for the child’s physical or psychological development (consid. II.C.3). In sentencing for breaches of parental care duties, the choice of sanction is governed in particular by preventive effectiveness and suitability in the parent-child context; where the offence is serious and aimed at protection of children, a fine may be inadequate even if the offender’s prognosis is not negative (consid. III.4.b).

Testo completo

SK-Nr. 2007/357

Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichter Righetti (Präsident i.V.), Oberrichter Räz und Ober­richter Cavin sowie Kammerschreiberin Koller-Tumler

vom 22. Februar 2008

in der Strafsache gegen

A.

amtlich vertreten durch Fürsprecher S.

Angeschuldigter/Appellant

B.

amtlich vertreten durch Fürsprecher I.

Angeschuldigte/Appellantin

Generalprokuratur des Kantons Bern

Anschlussappellantin

wegen einfacher Körperverletzung eines Kindes unter Obhut, mehrfach begangen, etc. bzw. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Regeste

Indem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt. Durch ihr pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässige Züchtigung der Kinder durch ihren Ehemann bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer Söhne (E. II. C. 3.).

Eine Geldstrafe ist nicht gerechtfertigt, weil bei einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionierung in hohem Masse vom Gesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss. Der Angeschuldigten ist mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei dem von ihr begangenen Delikt nicht um eine innerfamiliäre Angelegenheit handelt, bei der die staatliche Einmischung schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abgegolten werden kann (E. III. 4. b.).

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Vorinstanz hat A. der mehrfachen einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, alles zum Nachteil der Kinder X. und Y., schuldig erklärt und ihn verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten. Die Ehefrau B. wurde von der Vorinstanz freigesprochen vom Vorwurf der Mittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft, der versuchten schweren Körperverletzung, ev. schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut, sowie der einfachen Körperverletzung eines Kindes unter Obhut. Hingegen wurde sie schuldig erklärt der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil der Kinder X. und Y. und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärten beide (A. beschränkt auf die Strafzumessung und B. beschränkt auf den Schuldspruch, den Strafpunkt sowie die Kostenfolge) die Appellation und die Generalprokuratur erhob darauf Anschlussappellation beschränkt auf die Sanktion.

Auszug aus den Erwägungen:

(…)

II.SACHVERHALT, BEWEISWÜRDIGUNG, RECHTLICHES

(...)

C.Bezüglich B.

(...)

3.Erwägungen der Kammer

(...)

Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass B. von den übermässigen Züchtigungen der Kinder gewusst hat – wobei offen bleiben kann, ob diese tatsächlich wie die Vorinstanz festgehalten hat „praktisch täglich“ vorgekom­men sind, oder „nur“ wenn schlechte Noten vorgewiesen bzw. wenn Fehler bei den Hausaufgaben gemacht wurden, denn so oder anders ist sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität, die sich noch mit einem allfälligen elterlichen Züchtigungsrecht in Einklang bringen lassen, bei weitem überschritten worden (vgl. zu den Grenzen el­terlicher Einwirkung BGE 129 IV 216 ff. [1] und Urteil 6S. 178/2005). Wie die Vor­instanz zur Recht festgestellt hat, wäre B. verpflichtet gewesen ihre Kinder zu schützen und etwas gegen das von A. aufgebaute Angst­regime zu tun. Dass sie allein durch ihre Passivität den Tatbestand bereits verwirk­licht hat, trifft zu, denn obwohl B. unter der despotischen Natur ihres Mannes auch gelitten haben mag, wäre sie als gutausgebildete, deutsch spre­chende Ausländerin durchaus fähig und in der Lage gewesen, Hilfe anzufordern oder nur schon anzunehmen. Zu Recht kreidet ihr die Vorinstanz an, dass sie aus falsch verstandener Loyalität gegenüber ihrem Mann im Jahre 2004 nicht einmal gegenüber der (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Kinderschutzgruppe die Wahr­heit gesagt hat. Indem B. nichts unternommen hat, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, hat sie den Tatbestand des Art. 219 StGB erfüllt[2]. Durch ihr vorsätzliches pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die übermässigen Züchtigungen ihres Ehemannes bewirkte sie eine konkrete Gefahr für die längerfristige physische Entwicklung ihrer Söhne. Dadurch dass sie sich verbal zwar gegen Körperstrafen aussprach und die Kinder selber auch nie geschlagen hat, letztlich ihren Mann in seinen eklatant falschen Erziehungsmethoden aber immer unterstützte und sich immer vor ihn und nie wirk­lich auf die Seite der Kinder stelle, trug sie darüber hinaus auch zur Gefährdung der psychischen Entwicklung der Knaben bei.

III.STRAFZUMESSUNG

(...)

4. Konkrete Strafzumessung, speziell betr. Freiheitsstrafe

a. A.

(...)

b. B.

Die Vorinstanz hat auch mit Bezug auf B. die relevanten Tat- und Täterkomponenten korrekt aufgezeigt und davon ausgehend sowie unter Mitberück­sichtigung des Eindrucks, den sie von allen Aussagepersonen und insbesondere von den Angeschuldigten unmittelbar selber gewonnen hat, B. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. B. beantragt ober­instanzlich einen Freispruch, während der Generalprokurator die Erhöhung der Frei­heitsstrafe von 10 auf 12 Monate beantragt. Zwar erscheine das Verschulden der Mutter als um einiges weniger gravierend als dasjenige des Vaters, es sei indes auch nicht zu bagatellisieren. Da zweifellos ein schwerer Fall von Art. 219 StGB vor­liege, und zwar gegenüber zwei Kindern, erscheinen zwölf Monate Freiheitsstrafe deutlich mehr angemessen als die von der Vorinstanz verhängten zehn Monate.

Das Verschulden von B. richtig zu gewichten und dafür eine ange­messene Strafe auszusprechen, ist nicht einfach. Einerseits wiegt ihr Tatverschul­den mit Blick auf den grossen, nicht wieder gutzumachenden Schaden, der den Kin­dern erwachsen ist, schwer. Andererseits ist schwierig abzuschätzen, ob es sich bei der Appellantin, die noch vor oberer Instanz behauptet, die Züchtigungen der Kinder hätten sich im normalen Rahmen bewegt und sie habe nie etwas von weitergehen­den Schlägen mitbekommen, wirklich um die uneinsichtige Person handelt, die das Gewaltregime ihres Ehemannes überall und immer deckt. Obwohl sie diesen Ein­druck erweckt (noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung[3] hat sie angegeben es sei alles bestens, ihr Mann habe einen guten Charakter, er werde nicht schnell wütend, sie habe ihn noch nie gewalttätig erlebt, etc.), gibt es doch auch glaubhafte Aussagen der Kinder, die ein ganz anderes Bild zeigen, nämlich das einer Ehefrau, die sich aus Angst vor Repressalien des Ehemannes nicht traut, sich für die Kinder einzusetzen. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint eine Erhöhung des Straf­masses nicht angebracht und die Kammer bestätigt das von der Vorinstanz ver­hängte Strafmass.

Wenn das Gericht vor der Frage steht, welche Strafart zu wählen ist, hat es von der konkreten Strafdrohung des Tatbestandes auszugehen. In der Regel werden Ver­gehen mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Das ist auch bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht der Fall (Art. 219 StGB). Während der Gesetzgeber mit Art. 41 StGB für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätenordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt hat (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB), geht diese Subsi­diarität für den Bereich zwischen 6 und 12 Monaten aus dem Gesetzestext nicht hervor. Hier hat das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen; (BGE 134 IV 82 ff. mit Hinweis auf Franz Riklin, Neue Sanktionen und ihre Stellung im Sank­tionensystem, in: Stefan Bauhofer/Pierre-Henri Bolle [Hrsg.], Reform der strafrechtli­chen Sanktionen, Zürich 1994, S. 168; ders., Zur Revision des Systems der Haupt­strafen, ZStrR 117/1999 S. 259).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe als dem konkreten Verschulden angemessen. Eine Geldstrafe ist vorliegend nach An­sicht der Kammer vorab deswegen nicht gerechtfertigt, weil gerade bei einer Verlet­zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Eltern-/Kindverhältnis die Sanktionie­rung in hohem Masse vom Gesichtspunkt der präventiven Effizienz geprägt sein muss. B. – die bereits wegen Begünstigung ihres Mannes vorbe­straft ist[4] – ist mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass es sich bei dem von ihr begangenen Delikt nicht um eine innerfamiliäre Angelegenheit handelt, bei der die staatliche Einmischung schlimmstenfalls mit einer Geldzahlung abgegolten wer­den kann. Zwar ist ihre Legalprognose nicht negativ, doch zeigt gerade ihre an den Tag gelegte Einsichtslosigkeit (sei sie nun real oder bloss vorgetäuscht), dass sie den Stellenwert der Kinderrechte nach wie vor nicht richtig zu gewichten weiss. Mit dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird somit die zweckmäs­sigste Strafart gewählt und gleichzeitig dem Präventivgedanken von Art. 19 des Überein­kommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK SR 0.107) nachgelebt.[5]

Da bei B. die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben sind, ist die Freiheitsstrafe – wie auch vom Generalprokurator beantragt (vgl. pag. 1069) – bedingt vollziehbar zu erklä­ren. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

(...)

1

[1] In BGE 129 IV 216 ff. hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Züchtigungsrecht weder wiederholte Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB noch gar Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 und 123 StGB umfasst. Offen gelassen wurde die Frage, ob angesichts des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK SR 0.107, vgl. Art. 19 betr. den Schutz vor jeder Form körperlicher Gewaltanwendung) überhaupt noch ein Recht der Eltern auf leichte Körperstrafen existiert.

[2] Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 219 StGB wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Motiv S. 20 f. = pag. 893 f.).

[3] Vgl. Einvernahme ab pag. 844.

[4] Vgl. Strafmandat vom 9.1.2004 (Fr. 500.00 Busse), siehe auch pag 848 (Vorhalt Begünstigung).

[5] Art. 19 Abs. 1 UN-KRK lautet: Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

Parole chiave

parental dutychild protectionomissioncorporal punishmentsentencingpreventive purposecustodial sentence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether B. committed repeated breach of parental duty by failing to protect the children from their father under Art. 219 StGB.

Decisione estratta

Yes. By knowingly and deliberately failing to intervene or seek help, she fulfilled Art. 219 StGB and created a concrete danger to the boys' physical and psychological development.

Motivazione estratta

She knew of the excessive punishments, was able to ask for or accept help, and nevertheless supported her husband's regime through passivity and loyalty.

Questione giuridica chiave

Whether the 10-month prison sentence for B. should be increased to 12 months or replaced by a fine.

Decisione estratta

The 10-month prison sentence was confirmed; a fine was not appropriate because deterrence and preventive efficiency required a custodial sentence in this parent-child context.

Motivazione estratta

Although her culpability was less serious than the father's, the case was a serious Art. 219 offence against two children, and the court considered imprisonment the most suitable sanction; the legal prognosis was not negative, so no increase was warranted.

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