Article 501 OR applies to solidary surety and back surety

ZK 2010 202Tribunale superiore / Camera civile20 lug 2010Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Court of Appeal considered whether a solidary surety may be pursued before the contractual maturity of the principal debt when bankruptcy accelerates the debt, and whether a back surety is liable for the primary surety’s recourse claim in full. It held that Art. 501(1) OR applies to all suretyship forms, including solidary suretyship, and preserves the original due date notwithstanding bankruptcy acceleration. Because the recourse claim of the primary surety cannot exceed its own legal payment obligation, the back surety was not liable for the entire claim. The appeal was dismissed and the lower court’s partial provisional debt-opening order confirmed.

Massima Omnilex

Art. 501 Abs. 1 OR; Geltung für alle Bürgschaftsarten, insbesondere die Solidarbürgschaft und die Rückbürgschaft; Art. 501 Abs. 1 OR ist systematisch als gemeinsame Bestimmung des Verhältnisses des Bürgen zum Gläubiger ausgestaltet und gilt mangels abweichender Regelung für einfache Bürgschaft, Solidarbürgschaft, Mitbürgschaft sowie Nach- und Rückbürgschaft. Die durch Konkurs bewirkte Vorverlegung der Fälligkeit der Hauptforderung nach Art. 208 SchKG hebt den für den Bürgen massgeblichen vertraglichen Fälligkeitstermin nicht auf. Der Bürgen kann deshalb vor Eintritt der vertraglichen Fälligkeit nicht für die ganze Forderung belangt werden. Die Rückbürgschaft deckt nur die gesetzlich entstandene Regressforderung des primären Bürgen; diese kann den Umfang der gesetzlichen Zahlungspflicht nicht überschreiten (consid. 3).

Testo completo

APH-10 202, publiziert August 2010

Entscheidder2.Zivilkammer desObergerichtsdesKantonsBern,

unter Mitwirkung von Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin i.V.), Oberrichter Messer und Obergerichtssuppleant Chételat sowie Kammerschreiberin Werner

vom 20. Juli 2010

in der Streitsache zwischen

A-Genossenschaft

vertreten durch Fürsprecher Z.

Gesuchstellerin/Appellantin

und

B.

Gesuchsgegner/Appellat

Regeste:

Art. 501 Abs. 1 OR; Geltung für den Solidarbürgen
Art. 501 OR gilt aufgrund seiner systematischen Stellung auch für den Solidarbürgen, weshalb dieser vor Eintritt der vertraglichen Fälligkeit – auch wenn die Hauptschuld durch Konkurseröffnung fällig wurde – nicht für die gesamte Forderung belangt werden kann.

Der Rückbürge verbürgt die Regressforderung des primären Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Die Regressforderung, die von Gesetzes wegen entsteht, kann nicht weiter gehen als die Zahlungspflicht des primären Bürgen. Das Rückgriffsrecht entsteht nur, wenn die Hauptschuld fällig ist.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Vorinstanz erteilte der Appellantin (primäre Bürgin) in der Betreibung gegen den Appellaten (Rückbürge) nur für einen Teil ihrer Forderung die provisorische Rechtsöffnung.

Nachdem die Hauptschuldnerin einen Kredit aufgenommen habe, sei die Appellantin eine Solidarbürgschaftsverpflichtung eingegangen. Zur Sicherung dieser Bürgschaft sei der Appellat eine Rückbürgschaftsverpflichtung eingegangen. Die Appellantin sei nun für einen Teil der Hauptschuld ins Recht gefasst worden. Der Rückbürge könne im Falle des Konkurses der Hauptschuldnerin nicht belangt werden, wenn die vertragliche Fälligkeit nicht eingetreten sei.

Die 2. Zivilkammer bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

Auszug aus den Erwägungen: I.

(…)

II.

      1. (…).

3. Umstritten ist in erster Linie die Frage, ob ein Solidarbürge (Art. 496 OR) belangt werden kann, wenn die Hauptschuld durch die Konkurseröffnung fällig wird (Art. 501 Abs. 1 OR). Die Beantwortung dieser Frage hat Auswirkungen auf die im Streit liegende Forderung zwischen der primären Bürgin (Appellantin) und dem deren Regressforderung gegenüber der Hauptschuldnerin verbürgenden Rückbürgen (Appellat).

Nach Art. 501 Abs. 1 OR kann der Bürge wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

Die vertragliche Fälligkeit der Hauptschuld ist unbestrittenermassen noch nicht vollständig eingetreten, die letzte Rate wäre nämlich am 30. September 2010 fällig. Diese ist jedoch aufgrund der Konkurseröffnung der Hauptschuldnerin gemäss Art. 208 SchKG fällig geworden. Die Appellantin macht diesbezüglich geltend, dass ihr als Solidarbürgin anders als einem einfachen Bürgen die Einrede gemäss Art. 501 Abs. 1 OR nicht offen stehe. Näher begründet wird diese Auffassung jedoch nicht.

Systematisch steht Art. 501 Abs. 1 OR unter der Marginalie „II. Gemeinsamer Inhalt, 1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger“. Unter „I. Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten“ werden in Art. 495 OR die einfache Bürgschaft, in Art. 496 OR die Solidarbürgschaft, in Art. 497 OR die Mitbürgschaft, und in Art. 498 OR die Nach- und Rückbürgschaft behandelt. Systematisch gilt daher Art. 501 Abs. 1 OR für alle Arten von Bürgschaften.

Mangels anderer Abrede wird die Bürgschaftsverpflichtung ihrem Sicherungszweck entsprechend gleichzeitig mit der Hauptschuld fällig, und der Bürge kann im Allgemeinen sofort belangt werden (Art. 75 OR). Art. 501 Abs. 1 OR stipuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Trotz der durch Art. 208 SchKG bewirkten Fälligkeit der Hauptforderung infolge Konkurses des Hauptschuldners bleibt für den Bürgen der für die Erfüllung der Hauptschuld ursprünglich festgelegte Zeitpunkt massgeblich. Der Bürge soll sich darauf verlassen können, dass er nicht früher belangt werden kann, als er dies in Aussicht genommen hat1.

Hinzuweisen ist ebenfalls darauf, dass PESTALOZZI2 im Rahmen seiner Kommentierung

zu Art. 496 OR (Solidarbürgschaft) auf Art. 501 Abs. 1 OR verweist und ausführt, der Zahlungszeitpunkt für die Hauptschuld müsse effektiv eingetreten sein.

Das Kantonsgericht Freiburg hat in seinem Entscheid vom 15. Dezember 19763

festgehalten, dass auch der Solidarbürge nicht vor der Fälligkeit der Hauptschuld zur Zahlung angehalten werden kann (unter Hinweis auf Art. 501 Abs. 1 OR, jedoch ohne Bezugnahme auf einen Konkurs).

1 PESTALOZZI, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, N. 3 f. zu Art. 501 OR.

2 PESTALOZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 496 OR.

3 RFJ 1976, S. 45 ff.

Art. 501 Abs. 1 OR ist zwingend4und wäre damit im vorliegenden Fall zu Gunsten der Appellantin anwendbar gewesen. Die Appellantin hätte sich damit auf die vertragliche Fälligkeit berufen können.

Der Rückbürge verbürgt die Regressforderung des primären Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner (Art. 498 und 507 OR). Diese Regressforderung, die kraft Gesetzes entsteht (Subrogation) kann nicht weiter gehen, als die Zahlungspflicht des primären Bürgen. Das Rückgriffsrecht des Bürgen entsteht nur, wenn die Hauptschuld fällig ist5. Vorliegend entstand die Regressforderung daher nicht in vollem Umfang. Leistet der primäre Bürge Zahlungen, zu denen er nach dem Gesetz (noch) nicht verpflichtet ist, subrogiert er nur im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung. Der Rückbürge muss nicht damit rechnen, für eine Regressforderung in Anspruch genommen zu werden, welche über die Leistungspflicht des primären Bürgen hinausgeht.

Die Vorinstanz hat damit zu Recht nicht für die gesamte Forderung die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid damit zu bestätigen.

(…).

Hinweis:

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

4 PESTALOZZI, a.a.O., N. 2 zu Art. 501 OR.

5 PESTALOZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 507 OR.

Parole chiave

suretyshipsolidary suretyback suretyprovisional legal openingbankruptcy accelerationsubrogationrecoursedebt enforcement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Art. 501(1) OR bars collection from a solidary surety before the contractual due date, even if bankruptcy accelerates the main debt.

Decisione estratta

Yes. Article 501(1) OR applies to all suretyship types, including solidary suretyship, so the surety cannot be pursued before the originally agreed due date despite bankruptcy-based acceleration.

Motivazione estratta

By its systematic placement, Art. 501 OR governs all suretyship forms. It creates an exception to the general rule that the surety may be sued immediately, preserving the originally agreed maturity even when Art. 208 SchKG accelerates the main debt.

Questione giuridica chiave

Whether the back surety can be held for the full recourse claim of the primary surety before the primary surety’s payment obligation has fully matured.

Decisione estratta

No. The back surety secures only the recourse claim that arises by subrogation, and that recourse cannot exceed the primary surety’s legal payment obligation.

Motivazione estratta

The statutory recourse claim cannot go beyond the scope of the primary surety’s own liability. If the primary surety pays amounts not yet legally due, subrogation occurs only to the extent of the existing legal obligation.

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