Set-off against unlawfully withheld rent deposit denied

ZK 2010 541Tribunale superiore / Camera civile27 giu 2011Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Court of Appeal upheld the tenant's action for return of a CHF 8,100 rent deposit. Because the landlord had failed to deposit the security in compliance with Art. 257e OR, he could not rely on set-off against alleged damage claims. The court held that the landlord became a custodian under Art. 481 OR and therefore could not unilaterally extinguish the repayment duty against the tenant's will. In the alternative, the court found no damages claim because a timely and sufficiently substantiated notice of defects was lacking. The first-instance judgment was therefore confirmed.

Massima Omnilex

Art. 257e Abs. 1 OR, Art. 481 OR, Art. 125 Ziff. 1 OR; Verrechnung der Mietzinskaution bei nicht gesetzeskonformer Hinterlegung. Wer die Mietzinskaution nicht ordnungsgemäss auf den Namen der Mieterschaft bei einer Bank hinterlegt, wird hinsichtlich der Kaution Aufbewahrerin/Verwahrerin und schuldet nach Beendigung des Mietverhältnisses deren Rückerstattung. Diese Rückerstattungspflicht kann nicht ohne Zustimmung des Hinterlegers durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen beseitigt werden (E. 2). Für einen allfälligen Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen Mieterschäden ist sodann eine rechtzeitige und substantiierte Mängelrüge erforderlich; blosse Anwesenheit der Mieterschaft bei der Aufnahme eines Zustandsprotokolls genügt dafür nicht, wenn das Protokoll nicht unterzeichnet und nicht nachweislich zugestellt oder sonst zur Kenntnis gebracht wurde (E. 3).

Testo completo

ZK 10 541, publiziert September 2011

Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 27. Juni 2011

Besetzung

Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter Bähler und Oberrichter Messer

Gerichtsschreiberin Villard

Verfahrensbeteiligte

Vermieter X.,

Beklagter/Appellant

gegen

Mieterin Y.,

Klägerin/Appellatin

Gegenstand

Miete/Pacht

Appellation gegen das Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 19. September 2010

Regeste:

  1. Art. 257e Abs. 1 OR, Verrechnung der Mietzinskaution mit angeblichen Schadenersatzforderungen aus Mieterschäden bei nicht gesetzeskonformer Hinterlegung.

  2. Die Vermieterschaft, welche die Mietzinskaution nicht gesetzeskonform hinterlegt, wird Aufbewahrerin im Sinne von Art. 481 OR und kann ihre Pflicht zur Rückerstattung ohne Zustimmung oder gegen den Willen der Mieterschaft nicht durch Verrechnung untergehen lassen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Vermieter X. hatte die geleistete Mietkaution nicht gesetzeskonform hinterlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses klagte die Mieterin Y. auf Herausgabe der Mietkaution. Der Vermieter machte darauf Verrechnung mit angeblich verursachten Mieterschäden geltend.

Die Kammer hiess die Klage wegen fehlender Verrechenbarkeit gut. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog sie zudem, der Vermieter habe mangels rechtzeitiger und substantiierter Mängelrüge keinen Anspruch auf Schadenersatz, da die Anwesenheit der Mieterin bei Erstellung des Rückgabeprotokolls für sich alleine die Anforderungen an eine rechtzeitige Mängelrüge nicht erfülle. Der Zustand der Mietwohnung bei Auszug der Mieterin war zwar in deren Anwesenheit durch einen amtlichen Experten aufgenommen worden, das hernach ausgefertigte Zustandsprotokoll wurde jedoch von der Mieterin nicht unterschrieben und es war nicht einmal erstellt, dass es ihr zugestellt werden konnte oder ihr sonstwie zur Kenntnis gelangte.

Auszug aus den Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

(...)

II. Parteivorbringen

(...)

III. Formelles

(...)

IV. Sachverhalt

(...)

V. Materielles

1. Wird die Pflicht zur gesetzeskonformen Hinterlegung verletzt, so gibt Art. 257e Abs. 1 OR dem Mieter hierauf einen klagbaren und sofort vollstreckbaren Anspruch gegen den Vermieter. Dieser Anspruch besteht allerdings nur während der Dauer des Mietverhältnisses. Bei dessen Beendigung wandelt sich die Pflicht des Vermieters zur Hinterlegung in eine Herausgabe- bzw. Rückerstattungspflicht (Higi, Zürcher Kommentar, N 30 zu Art. 257e).

Im vorliegenden Fall leistete die Appellatin eine Mietzinskaution von CHF 8'100.00, welche der Appellant nicht ordnungsgemäss hinterlegt hat. Das Mietverhältnis war bei Anhebung der Klage beendet. Die Herausgabeklage ist damit grundsätzlich begründet.

2. Vorab ist zu prüfen, ob der Appellant der Appellatin auf Klage auf Herausgabe der Mietzinskaution überhaupt Verrechnung geltend machen kann, da er die Mietzinskaution nicht gesetzeskonform hinterlegt hat.

Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Vermieterschaft, welche die Mietzinskaution nicht nach Art. 257e Abs. 1 OR bei einer Bank auf den Namen der Mieterschaft hinterlegt hat, auch nicht auf die diesbezüglich Verrechnungseinrede berufen kann. Vielmehr wird die Vermieterschaft, welche die Mietzinskaution nicht gesetzeskonform hinterlegt hat, im Sinne von Art. 481 OR Aufbewahrerin. Gestützt auf Art. 125 Ziff. 1 OR kann sie deshalb die Pflicht zur Rückerstattung ohne Zustimmung oder gegen den Willen der Mieterschaft (Hinterleger) nicht durch Verrechnung untergehen lassen (vgl. hierzu Bezirksgericht Kreuzlingen in Mietrechtspraxis (mp) 3/97 S. 150 ff., Entscheid der Chambre d’appel en matière de baux et loyers GE vom 10.04.2000 in Mietrecht Aktuell (MRA), 2001, S. 9 ff.; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 07.07.2009 E. 3.4.5.).

Zwischenfazit: Dem Appellant steht die Verrechnungseinrede nicht zu.

3. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, hat der Appellant mangels rechtzeitiger und substantiierter Mängelrüge keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(...)

VI. Kosten

(...)

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig.

Parole chiave

rent depositset-offcustodytenant damagesnotice of defectsrepayment claim

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the landlord may set off alleged damage claims against an unlawfully deposited rent security upon the tenant's claim for return.

Decisione estratta

No. A landlord who failed to deposit the rent security in accordance with Art. 257e OR cannot defeat the repayment claim by set-off without the tenant's consent.

Motivazione estratta

The landlord becomes a custodian under Art. 481 OR and, under Art. 125 ch. 1 OR, may not extinguish the duty to repay by set-off against the depositor's will.

Questione giuridica chiave

Whether the landlord had a damages claim based on alleged rental defects or damage.

Decisione estratta

Even on an alternative basis, no damages claim was shown because there was no timely and sufficiently substantiated notice of defects.

Motivazione estratta

The tenant's presence during preparation of the return protocol was not enough; the protocol was neither signed by the tenant nor shown to have been served or otherwise brought to her knowledge in time.

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