No cantonal appeal against superprovisional measures

ZK 2011 232Tribunale superiore / Camera civile15 apr 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. appealed to the Bern Cantonal High Court against the Regional Court's refusal to order superprovisional removal of website content and also requested superprovisional relief from the appellate court. The High Court held that decisions refusing or granting superprovisional measures are not subject to cantonal appeal under Art. 308 Abs. 1 ZPO. Because the admissibility defect barred review, the court did not examine the merits and did not enter into the appeal.

Massima Omnilex

Art. 308 Abs. 1 ZPO; no cantonal appeal against superprovisional measures decisions. Superprovisional measures are an exceptional, time-critical exercise of discretion in which the hearing of the opposing party may be dispensed with only under strict urgency. Such decisions are not independently challengeable by cantonal remedy; review is reserved to the later decision on precautionary measures, which is itself subject to the available remedies. Any prejudice caused by the delayed order must be tolerated. Considered in line with the prevailing doctrine and the Federal Supreme Court's position (consid. 2).

Testo completo

ZK 11 232, publiziert Mai 2011

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 15. April 2011

Besetzung

Oberrichter Messer, Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiberin Holzapfel

Verfahrensbeteiligte

A.,

Gesuchsteller/Berufungskläger

gegen

B.,

Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter 1

C.,

Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter 2

D.,

Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter 3

E.,

Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter 4

F.,

Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter 5

G.,

Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter 6

Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Aussenstelle Aarwangen

Gegenstand

Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen

Berufunggegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Aussenstelle Aarwangen, vom 5. April 2011 und

Gesuchum superprovisorische Massnahmen

Regeste:

  1. Art. 308 Abs. 1 ZPO ; Innerkantonale Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen.

  2. Gegen superprovisorische Massnahmeentscheide steht kein innerkantonales Rechts-mittel zur Verfügung. Der heikle Ermessensentscheid, dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör zu gewähren oder nicht, ist in engen zeitlichen Verhältnissen zu fällen und soll nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, da der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, welcher ebenfalls im raschen Summarverfahren ergeht, mit den gegebenen Rechtsmitteln überprüft werden kann.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Gesuchsteller ersuchte beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau um superprovisorische Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Entfernung von Inhalten von deren Homepage. Die Vorinstanz verweigerte die Anordnung eines Superprovisoriums, da der Gesuchsteller die erforderliche besondere Dringlichkeit der beantragten superprovisorischen Massnahme nicht glaubhaft gemacht habe und sich daher ein Eingriff in den fundamentalen Prozessrechtsgrundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertige.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

Mit Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) anfechtbar. Laut Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 ist die superprovisorische Anordnung als solche nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (S. 7356). Im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung (2004) hielt das Bundesgericht in seiner Vernehmlassung fest, gegen superprovisorische Massnahmenentscheide stehe im Prinzip allein der Weiterzug ans Bundesgericht offen; das Fehlen eines kantonalen Rechtmittels sei hinzunehmen (S. 694). Dies ist denn auch herrschende Meinung. So ist dem Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung Gasser/Rickli, Bern-Muri 2010, N 3 zu Art. 265 etwa zu entnehmen, dass der Gesuchstellerin kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wenn das Gericht es ablehnt, die Massnahme superprovisorisch zu verfügen, und stattdessen die Gegenpartei sogleich zur Stellungnahme auffordert. Sprecher hält im Zusammenhang mit superprovisorischen Massnahmen ebenfalls fest, für die gesuchstellende Partei bestehe im Falle eines Nichteintretens oder einer vollständigen oder teilweisen Abweisung des Gesuchs kein Rechtsmittel (Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Ten­chio/Infanger Hrsg., Zürich/Chur 2010, N 32 f. zu Art. 265; anderer Meinung wohl Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leuen­berger Hrsg., Basel 2010, N 34 zu Art. 308).
(...)
Die Kammer folgt der überwiegenden Lehre sowie der Meinung des Bundesgerichts, wonach gegen superprovisorische Massnahmeentscheide kein innerkantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Nach der Konzeption des Gesetzgebers soll auch in Verfahren der vorsorglichen Massnahmen – wenn immer möglich – der Grundsatz des rechtlichen Gehörs respektiert werden. Ein „Superprovisorium“ darf nicht leichthin angeordnet werden (Botschaft S. 2356). Der heikle diesbezügliche Ermessensentscheid, welcher in zeitlich engen Verhältnissen zu fällen ist, soll grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, da der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, welcher ebenfalls im raschen Summarverfahren ergeht, mit den gegebenen Rechtsmitteln überprüft werden kann. Allfällige Nachteile, die dem betroffenen durch die verzögerte Anordnung der begehrten Massnahmen entstehen, sind unter diesen Umständen hinzunehmen. Aus diesen Gründen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

(...)

Hinweis:

Das Bundesgericht ist auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten (Bger-Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011). Der Entscheid ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Parole chiave

superprovisional measuresappeal admissibilityright to be heardurgencynon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a cantonal appeal is available against a decision on superprovisional measures.

Decisione estratta

No cantonal remedy is available against superprovisional measures decisions; the appeal cannot be heard.

Motivazione estratta

The court followed the prevailing doctrine, the Federal Council message, and the Federal Supreme Court's view that the choice whether to grant a superprovisional measure in a very short time frame should not be subject to cantonal review, since the ensuing precautionary-measures decision remains challengeable by ordinary means.

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