erkannt:
54. Urtheil vom 18. Juli 1884
in Sachen Guggenheim.
A. Jakob Guggenheim König, Handelsmann von Endingen,
Kantons Aargau, betreibt seit 1881 ein Zweiggeschäft in Prun
trut, Kantons Bern, während er sein persönliches Domizil in
Endingen beibehalten hat. Im Mai 1884 richtete er an seine
Gläubiger ein von Endingen und Pruntrut datirtes Zirkular
in welchem er anzeigte, daß er durch Verluste gezwungen wor
den sei, seine Zahlungen einzustellen und die Bezahlung von
40 % der Forderungen offerire. Am 14./15. Mai 1884 erwirk
ten daraufhin S. Ebstein, Handelsmann in Basel, für eine
Forderung von 677 Fr. 60 Cts., G. Burkhardt, Müller in
Basel, für drei Forderungen von 234 Fr. 50 Cts., 118 Fr.
und 83 Fr. und I. Müller, Handelsmann in Biel, für vier
Forderungen von 4 Fr. 20 Cts., 61 Fr., 134 Fr. 45 Cts.
und 7 Fr. beim Gerichtspräsidenten von Pruntrut einen Ar
rest auf die in Pruntrut befindlichen Waaren des Schuldners
und luden denselben auf 17. Mai gleichen Jahres zur Ver
handlung über die Arrestbestätigung vor das Richteramt Prun
trut. Durch Contumazialurtheil vom 17. genannten Monats
sprach der Gerichtspräsident von Pruntrut den Arrestklägern
ihre Rechtsbegehren zu
B. Gegen dieses Urtheil sowie das demselben vorangegange
nen Verfahren führte Jakob Guggenheim König Beschwerde
beim Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern, weil
Verfahren und Urtheil gegen verschiedene Vorschriften der ber
nischen Gesetzgebung rücksichtlich der Ladungsfristen u. s. w.
verstoßen. Mit Rekursschrift vom 5. Juni 1884 stellte er im
fernern beim Bundesgerichte den Antrag: es sei der am 14./15.
Mai 1884 von den bernischen Richterbeamten auf sein im
Kanton Bern liegendes Vermögen bewilligte und ausgeführte
Arrest mit allen seinen weitern Folgen aufzuheben, unter Kosten
folge. Zur Begründung führt er aus: Der gegen ihn bewil
ligte Arrest verstoße, da Rekurrent im Kanton Aargau fest
niedergelassen und aufrechtstehend sei, gegen Art. 59 der Bun
desverfassung; in Pruntrut habe er blos ein in Bezug auf das
Rechnungswesen von dem Hauptgeschäfte ganz abhängiges Zweig
geschäft durch einen Angestellten betreiben lassen. Das Arrest
bestätigungsverfahren leide an verschiedenen Gesetzwidrigkeiten;
indeß sei in dieser Beziehung ein staatsrechtlicher Rekurs an
das Bundesgericht nicht statthaft und Rekurrent habe daher
seine Beschwerde in dieser Beziehung nicht an das Bundesge
richt sondern an das bernische Appellationsgericht gerichtet. In
seiner Rekursschrift stellt Rekurrent gleichzeitig das Gesuch, es
möchte durch provisorische Verfügung die Oeffnung seines
Zweiggeschäftes in Pruntrut sofort angeordnet werden, eventuell
wenigstens nach Beendigung des Verfahrens.
C. In ihrer Rekursbeantwortung stellen die Rekursbeklagten
G. Burkhardt, S. Ebstein und I. Müller die Anträge: 1. es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge;
eventuell 2. es sei der Rekurrent mit seinen Rechtsbegehren
ohne Rücksicht auf deren ursprüngliche Begründetheit abzuwei
sen; weiter eventuell 3. der Rekurs fei in der Sache selbst ab
zuweisen, beides unter Kostenfolge. Zur Rechtfertigung der
Anträge 1 und 2 wird geltend gemacht: Die gleiche Beschwerde
wie an das Bundesgericht habe Rekurrent auch an den berni
schen Appellationshof gerichtet; da offenbar nicht beide Behörden
kumulativ sich mit der nämlichen Sache beschäftigen können,
so müsse der Umstand, daß Rekurrent auch das kantonale Ap
pellationsgericht angegangen habe, als Verzicht auf die Be
schwerde beim Bundesgerichte aufgefaßt werden. Es handle sich
übrigens nicht um eine staatsrechtliche Frage und es sei daher
einzig der bernische Richter kompetent. Zudem sei die Beschwerde,
weil nicht innert der durch Art. 363 der bernischen Civilpro
zeßordnung vorgeschriebenen vierzehntägigen Frist und nicht in
der kantonalgesetzlich vorgeschriebenen Form angemeldet, verspä
tet. In der Sache selbst wird ausgeführt: Jakob Guggenheim
sei in Pruntrut niedergelassen und dort in die Steuerregister
und Stimmregister u. s. w. eingetragen gewesen. Es werde
freilich vielleicht eingewendet werden, daß der eigentliche Inhaber
des Geschäftes in Pruntrut nicht der dort niedergelassene Jakob
Guggenheim, sondern dessen in Endingen wohnhafter Vater gleichen
Namens sei. Allein dies ändere an der Sache nichts. Denn
die Rekursbeklagten haben stets mit Jakob Guggenheim in
Pruntrut kontrahirt und wenn dessen Vater das Eigenthum an
den mit Arrest belegten Waaren beanspruche, so möge er vor
dem zuständigen Gerichte als Vindikant auftreten. Uebrigens
habe Jakob Guggenheim König jedenfalls ein Geschäftsdomizil
in Pruntrut gehabt, und würde auch mit Rücksicht darauf, daß
die Waarenlieferungen, aus denen die Forderungen der Rekurs
beklagten herrühren, zumeist nach Pruntrut gemacht worden
seien, gemäß Art. 420 des im bernischen Jura geltenden Code
de commerce der bernischen Gerichtsbarkeit unterstehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht unzweifel
haft kompeient. Die Behauptung der Rekursbeklagten, daß der
Rekurrent die gleiche Beschwerde, wie an das Bundesgericht,
auch an den Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
gerichtet habe, ist thatsächlich unbegründet; denn die Beschwerde
an den bernischen Appellationshof richtet sich gegen das Arrest
bestätigungsverfahren und das in demselben ergangene Urtheil
und stützt sich auf Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.
Der Rekurs an das Bundesgericht dagegen ist gegen den Arrest
selbst gerichtet und rügt die Verletzung des Art. 59 Absatz 1
der Bundesverfassung. Die beiden Beschwerden beziehen sich also
nicht auf den gleichen Gegenstand.
2. Ebensowenig ist die Beschwerde verspätet. Dieselbe ist in
nert der sechzigtägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge
richte schriftlich eingereicht worden und ist daher rechtzeitig und
in richtiger Form eingelegt. Für Formen und Fristen des Re
kurses an das Bundesgericht nämlich gelten selbstverständlich
ausschließlich die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und
keineswegs diejenigen des kantonalen Rechtes.
3. Dagegen ist der Rekurs in der Sache selbst unbegründet.
war ist davon auszugehen, daß der Rekurrent Jakob Guggen
heim König persönlich sein Domizil in Endingen, Kantons Aar
gau, hatte, während zum Betriebe des Geschäftes in Pruntrut
fein gleichnamiger Sohn dort Wohnsitz genommen hatte. Allein
ebenso zweifellos ist, daß für den Rekurrenten in Pruntrut ein
Geschäftsdomizil begründet war; er gibt selbst zu, daß er in
Pruntrut ein Zweiggeschäft betrieben habe und aus den Ak
ten ergibt sich unzweideutig, daß er dort eine wirkliche Zweig
niederlassung besaß. Das Geschäft in Pruntrut erschien gegen
außen, im Verkehre mit Dritten, durchaus als eine besondere
Handelsniederlassung, von welcher aus selbständig Handelsge
schäfte abgeschlossen wurden und welche daher einen zweiten
örtlichen Mittelpunkt der Geschäftsthätigkeit des Rekurrenten be
gründete. Rekurrent besaß in Pruntrut unstreitig ein ständiges
Verkaufsmagazin; sodann wurden aber auch von dem Zweigge
schäft in Pruntrut selbständig Bestellungen aufgegeben und
Waarenlieferungen in Empfang genommen, wie dies die bei
den Akten liegenden Bestellbriefe an die Rekursbeklagten Eb
stein und Müller und die von letztern ausgestellten Fakturen
beweisen. Denn die fraglichen Bestellbriefe sind sämmtlich von
Pruntrut aus datirt und die Fakturen lauten auf Jakob Gug
genheim König in Pruntrut. Ebenso zeigt die Datirung des die
Zahlungseinstellung des Rekurrenten anzeigenden Zirkulars von
Endingen und Pruntrut , daß in Pruntrut ein zweiter Sitz
der Geschäftsthätigkeit des Rekurrenten sich befand. Daneben
kann darauf, wie das interne Verhältniß der beiden Geschäfte
in Endingen und Pruntrut rücksichtlich der Rechnungsführung
u. s. w. geordnet war, gewiß nichts ankommen. War aber für
den Rekurrenten in Pruntrut ein Geschäftsdomizil begründet,
so kann er, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, für die
mit seiner dortigen Geschäftsthätigkeit zusammenhängenden For
derungen auch am Orte des Geschäftsdomizils belangt werden
und es verstößt somit der angefochtene Arrest nicht gegen Art.
59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Uebrigens könnte sich Re
kurrent auf diese Verfassungsbestimmung schon deshalb nicht
berufen, weil er nicht aufrechtstehend ist. Denn durch sein
Zirkular vom Mai 1884 zeigt er ja selbst an, daß er seine
Zahlungen eingestellt habe und also nicht im Stande sei, an
seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemachte liquide Ansprachen
zu befriedigen. Diese Erklärung muß er unzweifelhaft gegen
sich gelten lassen.
4. Ist somit der Rekurs in der Hauptsache unbegründet, so
muß nothwendigerweise auch das Begehren des Rekurrenten
um Wiedereröffnung seines Zweiggeschäftes durch provisorische
Verfügung abgewiesen werden. Auch rechtfertigt es sich, dem
Rekurrenten gemäß Art. 62 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsge
bühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.