Testo completo
- Urtheil vom 12. Dezember 1885
in Sachen Korporationsgenossen von Altendorf.
A. Am 27. November 1880 beschloß die Kirchgemeinde Alten
dorf für die Verzinsung und successive Abzahlung einer Straßen
bauschuld eine Steuer von 1 ½% zu erheben. Gestützt auf
eine Schlußnahme der Gemeindekorporationsversammlung von
Altendorf vom 20. August 1876 beschloß der Verwaltungsrath
der Gemeindekorporation Altendorf, das auf die Gemeindekor
poration sowie auf die sämmtlichen einzelnen Korporationsge
nossen entfallende Betreffniß an dieser Steuer aus der Korpora
tionskasse zu bezahlen. Die nicht korporationsgenössigen Nieder
gelassenen und Aufenthalter in Altendorf verweigerten hierauf
die Bezahlung der Steuer, weil sie nicht gleich wie die Korpo
rationsgenossen behandelt werden. Die Kirchgemeinde beharrte
aber nichtsdestoweniger am 18. November 1883 auf ihrem
Steuerbeschlusse. Daraufhin beschwerte sich Advokat Gallati in
Glarus einerseits Namens der Niedergelassenen und Aufent
halter von Altendorf; anderseits Namens einzelner Korpora
tionsgenossen von Altendorf beim Regierungsrathe des Kantons
Schwyz. Namens der rekurrirenden Korporationsgenossen von
Altendorf machte er geltend, jeder Gemeindekorporationsbürger
habe gleichen Antheil an den aus dem Korporationsvermögen
fließenden Nutzungen; nun liege auf der Hand, daß eine wesent
liche Schmälerung und Beeinträchtigung der Rechte und An
sprüche der minderbegüterten Genossen eintrete, wenn die
Steuer aller Korporationsgenossen einfach aus der Korpora
tionskasse bezahlt werde, denn es sei ja klar, daß der Vermö
gensbesitz und damit der Steuerbetrag für den einzelnen Kor
porationsgenossen ein ganz verschiedener sei. Eine solche Beein
trächtigung seiner Ansprüche brauche sich ein Korporationsbürger
nicht gefallen zu lassen, da darin ein unzuläßiger Eingriff in
wohlerworbene Privatrechte enthalten sei und es einer Gemeinde
versammlung nicht zustehen könne, die Besitzenden auf Kosten
der Nichtbesitzenden zu entlasten. Vom Standpunkte der rekur
rirenden Niedergelassenen und Aufenthalter aus dagegen wurde
geltend gemacht, das von der Kirchgemeinde und der Korpora
tionsverwaltung Altendorf beobachtete Verfahren verstoße gegen
den Art. 45 der Bundesverfassung, nach welchem die Gemeinde
in welcher ein Schweizerbürger seinen Wohnsitz nehme, denselben
nicht anders besteuern dürfe als den Ortsbürger.
B. Durch Schlußnahme vom 17./28. April 1885 entschied der
Regierungsrath des Kantons Schwyz dahin:
- Die Rekursbeschwerde, soweit sie von den Niedergelassenen
und Aufenthaltern ausgeht, ist unbegründet und abgewiesen.
- Auf die Rekursbeschwerde, soweit sie von einigen Ge
meindekorporationsgenossen gegen ihre Mitgenossen aufrecht er
halten wird, wird wegen Mangels an Zuständigkeit nicht ein
getreten und werden die Litiganten an den Civilrichter ver
wiesen.
C. Gegen Dispositiv 1 dieses Entscheides führt Advokat Gallati
Namens der rekurrirenden Niedergelassenen und Aufenthalter
von Altendorf beim Bundesrathe Beschwerde. Gegen Dispositiv
2 dagegen ergriff er im Namen der rekurrirenden Korporations
genossen von Altendorf den stattsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag,
das Bundesgericht wolle den Regierungsrath des Kantons
Schwyz anweisen, die Beschwerde der Minderheit der Korpora
tionsbürger von Altendorf an Handen zu nehmen und materiell
zu entscheiden. Er behauptet, nach 60 und 61 der Kantons
verfassung von Schwyz sei der Regierungsrath verpflichtet,
Anstände über Verhandlungen der Bezirks und Kirchgemeinden
zu entscheiden und die Aufsicht über die Verwaltung der Ge
meinden auszuüben; der Regierungsrath könne daher Beschwer
den wie diejenige der Minderheit der Korporationsgenossen von
Altendorf nicht einfach von der Hand weisen sondern müsse
dieselben entscheiden. Der durch Beschlüsse und Handlungen der
Gemeinden und ihrer Verwaltungsorgane verletzte Bürger
brauche sich nicht auf den kostspieligen Weg des Civilprozesses
verweisen zu lassen, vielmehr sei es Pflicht der Aufsichtsbehörden,
in derartigen Fällen einzuschreiten.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Kirchgemeinde Altendorf (deren Ausführungen der Regierungs
rath des Kantons Schwyz sich einfach anschließt) im Wesentli
chen geltend: Es sei zu unterscheiden zwischen der Kirchgemeinde
und der Korporationsgemeinde. Die Kirchgemeinden feien die
politischen Gemeinden des Kantons, die Korporationsgemeinden
dagegen seien Gütergenossenschaften mit privatrechtlichem Cha
rakter; zu letztern gehöre die Korporationsgemeinde Altendorf.
Die Beschwerde der Rekurrenten richte sich nun nicht und könne
sich nicht richten gegen die Kirchgemeinde Altendorf, sondern
sie richte sich gegen die Korporationsgemeinde Altendorf. Dem
Regierungsrath stehe nur die Aufsicht über die öffentlichen
politischen Gemeinden, die Kirchgemeinden, nicht über die Kor
porationsgemeinden zu, denen durch 13 der Kantonsver
fassung die autonome Verwaltung und Nutzung ihres Vermö
gens garantirt sei. Schon deßhalb könne von einer Verletzung
der 60 und 61 der Kantonsverfassung keine Rede sein. Nach
5 litt. c der kantonalen Administrativprozeßordnung sei
allerdings der Regierungsrath Rekursinstanz in Streitigkeiten
über Verletzung der Genossenstatuten, soweit sie nicht eivilrecht
licher Natur seien. Allein im vorliegenden Falle werde nicht
über Statutenverletzung geklagt; es handle sich vielmehr um
eine Streitigkeit über Mein und Dein zwischen Mehrheit und
Minderheit der Korporationsgenossen. Der Regierungsrath habe
daher seine Kompetenz mit Recht abgelehnt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Steuerbeschluß
der Kirchgemeinde Altendorf vom 27. November 1880/18. No
vember 1883 oder gegen die Schlußnahme der Korporations
verwaltung von Altendorf sondern ausschließlich gegen Dispositiv
2 des Entscheides des Regierungsrathes des Kantons Schwyz
vom 17./28. April 1885; die Rekurrenten behaupten, es liege
darin, daß der Regierungsrath die Entscheidung über ihre
Beschwerde abgelehnt und sie an den Civilrichter verwiesen
habe, eine Verletzung der kantonalen Verfassung, insbesondere
der Art. 60 und 61 derselben.
- Allein dies trifft nicht zu. Die Rekurrenten hatten ihre
Beschwerde an den Regierungsrath damit begründet, die Ver
fügung der Korporationsverwaltung von Altendorf, wonach die
Straßensteuer für sämmtliche Korporationsgenossen aus der
Korporationskasse bezahlt werden solle, verletze ihr (der Rekur
renten) Nutzungsrecht am Korporationsgut. Wenn nun der
Regierungsrath des Kantons Schwyz entschieden hat, derartige
Streitigkeiten über Nutzungsrechte der Genossen am Gemeinde
resp. Korporationsgut seien nach der schwyzerischen Gesetzgebung
im Rechtswege zu entscheiden, so hat er damit keine Bestim
mung der Kantonsverfassung verletzt. Diese enthält keine Vor
schrift, wonach solche Streitigkeiten dem Regierungsrathe zur
Entscheidung zugewiesen würden; insbesondere liegt eine solche
nicht in Art. 60 und 61 der Kantonsverfassung. 60 zunächst
spricht blos von Anständen, die sich über Wahlen oder andere
Verhandlungen der Bezirks und Kirchgemeinden, also nicht der
Korporationsgemeinden erheben sollten und hat überhaupt wohl
blos Anstände über die formelle Ordnungs und Gesetzmäßigkeit
von Verhandlungen im Auge. Art. 61 sodann verleiht dem
Regierungsrathe blos die Aufsicht über die Verwaltung der
Bezirke und Gemeinden. In diesem Aufsichtsrechte aber liegt,
auch wenn dasselbe sich auf die Korporationsgemeinde miter
streckt, wohl die Befugniß, gegen Unregelmäßigkeiten in der
Verwaltung einzuschreiten, dagegen noch nicht die Befugniß
Streitigkeiten über die Ausdehnung der Individualrechte der
Genossen in Bezug auf die Nutzung des gemeinen Gutes zu
beurtheilen und somit darüber zu entscheiden, ob Korporations
beschlüsse wegen Verletzung solcher Rechte aufzuheben seien. Ob
Streitigkeiten dieser Art als Civilprozeß oder als Verwaltungs
sache zu betrachten seien, ist nicht durch die kantonale Verfas
sung entschieden sondern nach Maßgabe des kantonalen Ge
setzesrechts zu beurtheilen.
- Ist somit die Beschwerde, da eine Verfassungsverletzung
nicht vorliegt, als unbegründet abzuweisen, so ist dagegen den
Rekurrenten das Beschwerderecht an das Bundesgericht für den
Fall vorzubehalten, daß etwa auch der Civilrichter sich als
inkompetent erklären und der daraus entstehende negative
Kompetenzkonflikt auch vom Kantonsrathe ( 47 der Verfas
sung) nicht gelöst werden sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Parole chiave
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